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Rheinisch, nicht darüber und nicht darun ter Gerichtsko
sten ausgegeben und erlitten habet.
5. Zeugen-Eid . . . daß ihr auf die Artikel in Recht
zugelassen, und in der ganzen Sache zwischen N. und N.
wollet sage n, vor beiden Parteien, kei ner zu lieb noch zu
leid, die Wahrheit, so ihr darum wisset, euch besinnet
und gefragt werdet, zu sagen , und das nicht lasset um
einige Geschenk, Gab, Nutz, Genuß, Haß, Feindschaft,
Fur cht und anderes, wie Men schensinn das erden ken
Nlöchte.
6. Eid der Bo sheit ... ob ihr das in euerer Ge-
wlffenheit thun mö get, daß ihr dasje nige, was ihr für#
bring et und begehret, nicht aus Gevc rde und böser Mei
nung, noch zur Verlängerung der Sachen, sondern allein
zur Nothdurft thut.
i. Anläutinen, Belä utung en.
Wenn Jemand wegen Schuldforderung oder Bürg
sc haft Beschlag auf die Güter , Zinse, Gülten, Habe rc.
seines Schuldners legen will, so zeigt er es dem Land
gerichte an, und st ellt einen Beläutungsbrief aus, in
welchem er sich verbin dlich macht, alle Kosten zu ersetzen,
wenn die Beläutung unbillig befunden würde; das Land
gericht drückt sein Sigil l *) bei, und gibt dem Gerichts-
*) Ein solches, aus dem Jahre 1505 in Wachs abgedruckt, besteht in
einem rechtsschauenden einfachen Adler, der senkrecht getheilte
Herzschild zeigt rechts das österreichische, links das burgundische
Wappen. Unter dem Adler ist die montfortische Fahne angebracht,
und ringsum eine goth ische, nicht mehr lesbare Inschrift. Ein
neues Sigill wurde im Jahre 1529 dem Feldkircher Bothen,
Hanns Schuhmacher, zu Inns bruck übergeben, wofür er einen
Schei n ausstellte, und die richtige Ueberli eferun g versprach. (Scha tz
r egister 592.)