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Full text: Vorarlberg. Erster Band

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Rheinisch, nicht darüber und nicht darun ter Gerichtsko­ 
sten ausgegeben und erlitten habet. 
5. Zeugen-Eid . . . daß ihr auf die Artikel in Recht 
zugelassen, und in der ganzen Sache zwischen N. und N. 
wollet sage n, vor beiden Parteien, kei ner zu lieb noch zu 
leid, die Wahrheit, so ihr darum wisset, euch besinnet 
und gefragt werdet, zu sagen , und das nicht lasset um 
einige Geschenk, Gab, Nutz, Genuß, Haß, Feindschaft, 
Fur cht und anderes, wie Men schensinn das erden ken 
Nlöchte. 
6. Eid der Bo sheit ... ob ihr das in euerer Ge- 
wlffenheit thun mö get, daß ihr dasje nige, was ihr für# 
bring et und begehret, nicht aus Gevc rde und böser Mei­ 
nung, noch zur Verlängerung der Sachen, sondern allein 
zur Nothdurft thut. 
i. Anläutinen, Belä utung en. 
Wenn Jemand wegen Schuldforderung oder Bürg­ 
sc haft Beschlag auf die Güter , Zinse, Gülten, Habe rc. 
seines Schuldners legen will, so zeigt er es dem Land­ 
gerichte an, und st ellt einen Beläutungsbrief aus, in 
welchem er sich verbin dlich macht, alle Kosten zu ersetzen, 
wenn die Beläutung unbillig befunden würde; das Land­ 
gericht drückt sein Sigil l *) bei, und gibt dem Gerichts- 
*) Ein solches, aus dem Jahre 1505 in Wachs abgedruckt, besteht in 
einem rechtsschauenden einfachen Adler, der senkrecht getheilte 
Herzschild zeigt rechts das österreichische, links das burgundische 
Wappen. Unter dem Adler ist die montfortische Fahne angebracht, 
und ringsum eine goth ische, nicht mehr lesbare Inschrift. Ein 
neues Sigill wurde im Jahre 1529 dem Feldkircher Bothen, 
Hanns Schuhmacher, zu Inns bruck übergeben, wofür er einen 
Schei n ausstellte, und die richtige Ueberli eferun g versprach. (Scha tz­ 
r egister 592.)
	        
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