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im Gerichte Dam ils wohnt, nicht läng er als sechs Wo
chen und drei Tag das Zug- oder Anfall rccht haben; es
sey aber, daß ein solcher Verwandter beim Ka ufwein
gewesen, oder ihm das Gut angebothen worde n wäre,
und er dabei nicht sogleich das Anfallrecht erklärt hätte,
dann kann er kein Zug recht mehr ansprechen.
31. Wer das Anfallrecht ausübt, soll es nach Ge
richtsbrauch thun, und alle Bedingungen des Kaufes er
füllen; für die halbe Kaufsumme muß er einen Tröster
— Bürge n — stellen, und für die an dere Hälfte das
Gut zum Unterpfand geben ; aber auch der Verkäufer
muß Trö stung leisten, daß das Gut richti g gefertiget und
überliefert werde . Ein feder Kauf soll nicht in Win keln,
sondern in Beiseyn des A mmanns oder eines Gcrichts-
man nes geschehen, widrigen Fal les ein solcher Kauf kraft
los seyn solle.
32. Wer einen Kauf zieh en will, muß Holz und
Bode n, auch Gold und Silber in die Hand nehmen und
sel bst sag en, oder durch eine andere Person oder einen
Gerichtsmann anzeigcn lassen: »Ich habe die Nachschaft
»zu dem Gut oder Kauf, so ziehe ich nach dem Gerichts-
»brauch, und stelle an die Seite einen haushäblichen
»Trö ster, den Kauf ohne Schaden zu ziehe n und zu be-
»zahlen auf Ziel und Tag, wie es im Kauf angedingt
»worden .» — Ist aber bar Geld, oder Waare für bar
Geld angedingt wor den, das soll derjenige, der den
Kauf zieht, bei dem Zug bar erleg en, und den Kauf
wein bei neben bar bezahlen. Wenn Jeman d, der ein
Zugrecht hat, sich außer Landes befindet, somit nicht
wis sen kann, ob und wann der Verkau f geschehe, so
bleibt ihm nach abgeschlossenem Kauf das Zugrec ht ein
Jahr, sechs Wochen und drei Tag offe n, und hat alle