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Full text: Vorarlberg. Erster Band

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th um; den Kindern des verstorbenen Th eiles geh ört das 
Eingebrachte von seine r Seite sammt der andern Hälfte 
des Ersparten zu. Was nach dieser Theilungsnorm an 
die Stiefkinder fällt , wird ihnen zur Hälfte so gleich ein# 
gehändiget, die andere Hälfte bleib t dem Stiefvater oder 
der Stiefmutter zur leb enslä nglich en Nutznießun g. 
4. Sterben eheliche Kind er ohne eheliche Nachkommen 
und Ges chwiste r, so sollen Vater und Mu tter, und wenn 
auch diese schon abgegangen wären, Großv ater nnd Groß­ 
mutt er die nächsten Bl utserben heiße n und seyn. — Bei 
dem Tode der Eltern oder Großeltern sol len die von den 
Kindern oder Enkeln ererbten Güte r, wenn nä mlich diese 
Kind er oder Enkel ohne Nach kommen ablebe n, wieder auf 
die Blutsverwandten die ser Kinde r oder Enkel nach der 
Lin ie, von welchen die ererbten Besit zun gen kommen, über­ 
gehen ; sind aber von den Kin dern oder Enkeln wied er 
Kin der oder Gesc hwister am Leben, so soll en zu erst die 
Kinder, nach denselben die vorhandenen Geschw i ster bei­ 
der Bande; nach diese n die Geschwister von einem Bande , 
doch nur allein in dem Gut, das von gleicher Eltern 
Seite herrührt, als Erben zugelassen werden. 
5. Wenn ein led iger Geselle oder ein Eheman n ein 
außereheliches Kind erzeugt, so soll die Mut ter das Kind, 
vom Tage ihrer Schwan gerscha ft an gezählt, ein Jahr, 
und dann der Vater ein Jahr und so abw ec hselnd er­ 
nähren, bis das Kind sein Brod selbst verdienen kann. 
Ucbcrdieß bezahlt der Vater für das Wochenbett 3 Pfund 
Pfenning und ein Vie rtel Korn. War die Mutter eine 
würdige Ju ngfrau, fo vergütet ihr der Vater nach Lan­ 
desbr auch dxn Blumen.
	        
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