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th um; den Kindern des verstorbenen Th eiles geh ört das
Eingebrachte von seine r Seite sammt der andern Hälfte
des Ersparten zu. Was nach dieser Theilungsnorm an
die Stiefkinder fällt , wird ihnen zur Hälfte so gleich ein#
gehändiget, die andere Hälfte bleib t dem Stiefvater oder
der Stiefmutter zur leb enslä nglich en Nutznießun g.
4. Sterben eheliche Kind er ohne eheliche Nachkommen
und Ges chwiste r, so sollen Vater und Mu tter, und wenn
auch diese schon abgegangen wären, Großv ater nnd Groß
mutt er die nächsten Bl utserben heiße n und seyn. — Bei
dem Tode der Eltern oder Großeltern sol len die von den
Kindern oder Enkeln ererbten Güte r, wenn nä mlich diese
Kind er oder Enkel ohne Nach kommen ablebe n, wieder auf
die Blutsverwandten die ser Kinde r oder Enkel nach der
Lin ie, von welchen die ererbten Besit zun gen kommen, über
gehen ; sind aber von den Kin dern oder Enkeln wied er
Kin der oder Gesc hwister am Leben, so soll en zu erst die
Kinder, nach denselben die vorhandenen Geschw i ster bei
der Bande; nach diese n die Geschwister von einem Bande ,
doch nur allein in dem Gut, das von gleicher Eltern
Seite herrührt, als Erben zugelassen werden.
5. Wenn ein led iger Geselle oder ein Eheman n ein
außereheliches Kind erzeugt, so soll die Mut ter das Kind,
vom Tage ihrer Schwan gerscha ft an gezählt, ein Jahr,
und dann der Vater ein Jahr und so abw ec hselnd er
nähren, bis das Kind sein Brod selbst verdienen kann.
Ucbcrdieß bezahlt der Vater für das Wochenbett 3 Pfund
Pfenning und ein Vie rtel Korn. War die Mutter eine
würdige Ju ngfrau, fo vergütet ihr der Vater nach Lan
desbr auch dxn Blumen.