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Full text: Vorarlberg. Erster Band

1945. 
Nach 30 Jahren er löschen alle Ansprüche auf Erb­ 
schaften. In der Zwischenzei t darf sich kein Theil Etwas 
mit Ge walt ane ignen, sondern muß seine Erbrechte vor 
der Obrigkeit erweisen und Bür gschaft leisten, damit auch 
unbekannte Erben zu ihrer Sache gelangen mögen. Ver­ 
streicht nach ges cheh ener Bekannt mac hung ein Jahr ohne 
Anmeldung, so ist auch die Bürgschaft erledigt. 
6. Kl agen über Schmähworte und Schmähschr i ften 
erlös chen, wenn der Beklagte vor der gerich tlic hen Ent­ 
scheidung mit Tod abgeht, und seine Erben sind nicht 
mehr gehalten, Rede und Antwort zu ge ben. 
f. Erbrechte. 
1. Sind aus einer Ehe zwei oder me hrere Ki nder 
vorhanden, und eines derselben hinterläßt bei se inem Tode 
Nach komme n, so tre ten diese an die Stelle ihrer Eltern 
zu gleichem Erbtheile, als ob sie auf dem Grabe ) 
oder vor dem Ri chter an Kinde sst att angenommen wor­ 
den wären. 
* 
2. Haben sich zwei Leute eh elich verbunden, und es 
sterben der Vater, die Mutt er, oder die Geschwister des 
Eheman nes, so fall en die liegenden Güter des Verbli­ 
chenen dem Ehemann zu; von der fahrenden Habe hin­ 
gegen gebühren ihm zwei, und dem Weibe ein Theil. 
Erg ibt sich ein solche r Todfall auf Seite des Weibe s, so 
gehören die Liegenschaften dem Weibe allein, das Fah­ 
rende aber ist wie vorhin zu theile n. 
3. Sind in einer Ehe ein - und zweib ändig e Ge­ 
sc hwister da, und es stir bt eines der Einbändigen, so 
*) Dieser Ausdruck kommt öfter s vor, und bezieht sich wahrscheinlich 
auf den letz ten Wil len vor dem Tode, oder fand vielleicht ein« 
besondere Ceremoni e auf dem Grabe statt? —
	        
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