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die Hälf te des Erwor benen. Hat das zusammen gebrachte
Gut eine Verminderung erlitten, so tragen beide erben
den Thei le den Verl ust gemeinsam; zu dem empfan gt
das Ueb erleben de noch einen Kindestheil, diesen jedoch
nur als ein Leibgeding, das mit dem Tode an die Kin
der zurück fällt. — Sind beide Eltern abgegangen, so
wird die Herberge und Hofraite in Geld angeschlagen,
und um diesen Anschlag dem jüngsten Kinde zugemittelt;
dieses zahlt den Ueberschuß hinaus, damit alle Kinder
gl eichen Antheil bekommen.
S terben aus einer Ehe die Kinder weg, ohne ehe li
che Nach kommen hinter sich zu lassen, so erben Vater
und Mutter das Vermögen der Kin der nur leibgeding-
weis; nach dem Ableben der Eltern fällt es an den
Stammen zurück, von dem es gekommen ist, und zwar
nach der Linie des Blutes.
Die bisherigen Erbrecbt e betreffen die Geschwister vou
einem Band e. Wären bei dem Tode der Eltern zwei
bändige Geschwister da, so erben diese den Vater oder
die Mutt er, von der sie stammen . Erfolgt das Ableben
zweibändiger Geschwister ohne Leibes erben, so fällt ihr
Gut und Habe an den ursprünglichen Stamm nach der
Linie des Blu tes.
Die Ki nder zweier Geschwister, oder Enkel und Ge
schwister können bei und neben einander Erben seyn,
doch jedes nur von dem Zutrage , der von seiner Seite
gekommen ist, bis in das zweite Glied; nachh er fällt
das Erbe an die Sipps chaft nach der Linie des Blutes,
und nicht nach dem Stammen. Erscheint in solchen Fäl
len ein Auswärtig e r mit Erbansprüchen, so hat er vor
allem die Ges etze, nach welche n auswärtige Erben in sei
ner Heimath behandelt wer den, vorzulegen. Lauten diese diese