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Full text: Vorarlberg. Erster Band

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die Hälf te des Erwor benen. Hat das zusammen gebrachte 
Gut eine Verminderung erlitten, so tragen beide erben­ 
den Thei le den Verl ust gemeinsam; zu dem empfan gt 
das Ueb erleben de noch einen Kindestheil, diesen jedoch 
nur als ein Leibgeding, das mit dem Tode an die Kin­ 
der zurück fällt. — Sind beide Eltern abgegangen, so 
wird die Herberge und Hofraite in Geld angeschlagen, 
und um diesen Anschlag dem jüngsten Kinde zugemittelt; 
dieses zahlt den Ueberschuß hinaus, damit alle Kinder 
gl eichen Antheil bekommen. 
S terben aus einer Ehe die Kinder weg, ohne ehe li­ 
che Nach kommen hinter sich zu lassen, so erben Vater 
und Mutter das Vermögen der Kin der nur leibgeding- 
weis; nach dem Ableben der Eltern fällt es an den 
Stammen zurück, von dem es gekommen ist, und zwar 
nach der Linie des Blutes. 
Die bisherigen Erbrecbt e betreffen die Geschwister vou 
einem Band e. Wären bei dem Tode der Eltern zwei­ 
bändige Geschwister da, so erben diese den Vater oder 
die Mutt er, von der sie stammen . Erfolgt das Ableben 
zweibändiger Geschwister ohne Leibes erben, so fällt ihr 
Gut und Habe an den ursprünglichen Stamm nach der 
Linie des Blu tes. 
Die Ki nder zweier Geschwister, oder Enkel und Ge­ 
schwister können bei und neben einander Erben seyn, 
doch jedes nur von dem Zutrage , der von seiner Seite 
gekommen ist, bis in das zweite Glied; nachh er fällt 
das Erbe an die Sipps chaft nach der Linie des Blutes, 
und nicht nach dem Stammen. Erscheint in solchen Fäl­ 
len ein Auswärtig e r mit Erbansprüchen, so hat er vor 
allem die Ges etze, nach welche n auswärtige Erben in sei­ 
ner Heimath behandelt wer den, vorzulegen. Lauten diese diese
	        
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