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obigen Grad Vorhän den, aber von dem Verstorbenen aus
rechtlichen Urs achen enterbt word en, so wird die Ve rlas
sen schaft als er blos angesehen. Als Grün de rechtlicher
Enterbu ng sind ausgestellt:
a) Wenn Jeman d, bevor sich der Tvdfall ergibt/
sein anzuhoffendes Erbe verschenken, verkaufen oder ver
tauschen würde, dadu rch macht et sich seine s Antheiles
unwürdige b) Grobe Mißhandlung desjenigen, von dem
eine Erbschaft zu erwar ten istl c) Wer des Lan des ver
wiesen ist, kann nicht als Erbe eingesetzt werden.
Den Großeltern und Eltern steht das Recht zu, ihre
Enkel und Ki nder zu enterben: a) Wettn sie von den
se lben geschlagen werden, oder sonst freventliche Hand
anlegung zu erdulden habe n, b) — Ki nder ihnen eine
groß e, uneheliche und sc hwere Schmach zugemeffen habe n,
c) — sie von den Kindern peinlich beklagt wur den, es
wäre dann ein Todtschlag oder Laster gegen den Landes
herrn vorgefallen, d) — Kinde r mit Zauberei oder He-
rettwerk umg egattgen sind, e) — sie die Eltern um britt-
gen wollen, und diese n mit dem Schwert oder andern
Di ngen nach dem Leben st reben, f) — ein Kind sich zu
einem der Stiefeltern legt, und sich mit ihm vergeht,
g) — die Elter n verachtet werden, Nnd dadurch in schw e
ren Scha den und Nachtheil der Güter kommen , h) —
sie wegen Schu lden oder ande rn Ursachen in Haft oder
Gefängniß sitzen , und die Kinder auf geschehenes Ansu
chen sie nicht nach ihrem Vermögen befreien helf en, i) —
Kinder ihren Eltern verwehren, ein Testa ment zu ma
chen, oder sie vorsetzlich daran verhindern, k) — sie
gegen den Wille n ihrer Eltern ein leichtfert i ges Leben
und Wesen führen. 1) — eine Tochter zu einer ehrli
chen Heirath nach besten Kräften mit Vermögen verse hen 16*