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richtsgeschwornen kommen lassen, geben tyre Erklärung
mündlich oder schr ift lich in die Fede r, worauf das Te«
(lament bis zur gehörigen Zeit bei Geric ht hinterlegt
bleibt. — Fro mme Vermächtnisse zum Heil und Trost
der Seele kann ein Priest er in Gegenwa rt zweie r ehr
baren Zeugen nieder schr eiben, sie haben dann in die ser
Form vor Gericht volle Rechtsk r aft. — Kranke, welc he
ihren Fr eunden oder Wohlt hät ern Etwas verm achen wol
len, müssen, wenn der Betrag über 3 Pfund Pfenn ing
steigt, ihr Bermächtniß vor zwei Gerichtspersonen und
drei unverd ächtigen Zeugen in Richtigkeit bringen, d)
Im Auslande. Befinden sich die ßseitige Unt ertha nen in
fremden Ländern, so genügt es, wenn sie ihr Testa ment
nach den gesetzl ichen Formen des Landes, in welchem sie
sich aufhalten, errichten, und mit gehöriger Beglaubigung
in die Heimath befördern lassen. Ist einer derselben Sol
dat in auswärtigen Diensten, und will während des Krie
ges testire n; so sollen zwei Zeugen und die Bestätigung
sei ner Vo rgese tzten zu diesem Geschäfte hinreichend seyn,
e) Zur Pestzeit. Da sich zur Zeit einer Pest oder an
dern ansteckenden Krankheit die Gerichtsleute ober N otare
nicht gebrauchen lass en wol len, so kann feder seine n letz
ten Willen vor dem Pfarr herrn erklären, und wenigstens
durch zwffi ehrbare Zeugen bestätigen lassen.
c. Erbfolge in absteigender Linie.
1. Kinder erben den Vate r, sind aber Enkel vo rhan
den, so machen sie neben den Geschwist er n ihrer verstor
benen Eltern einen Erbstammen aus.
2. Stirb t der Vater und hinterläßt eilte Witwe mit
Kindern, so werden zu erst die Schulden erhoben, welc he
währen d der Ehe gemacht wor den sind; zwei Theile der