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Full text: Vorarlberg. Erster Band

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richtsgeschwornen kommen lassen, geben tyre Erklärung 
mündlich oder schr ift lich in die Fede r, worauf das Te« 
(lament bis zur gehörigen Zeit bei Geric ht hinterlegt 
bleibt. — Fro mme Vermächtnisse zum Heil und Trost 
der Seele kann ein Priest er in Gegenwa rt zweie r ehr­ 
baren Zeugen nieder schr eiben, sie haben dann in die ser 
Form vor Gericht volle Rechtsk r aft. — Kranke, welc he 
ihren Fr eunden oder Wohlt hät ern Etwas verm achen wol­ 
len, müssen, wenn der Betrag über 3 Pfund Pfenn ing 
steigt, ihr Bermächtniß vor zwei Gerichtspersonen und 
drei unverd ächtigen Zeugen in Richtigkeit bringen, d) 
Im Auslande. Befinden sich die ßseitige Unt ertha nen in 
fremden Ländern, so genügt es, wenn sie ihr Testa ment 
nach den gesetzl ichen Formen des Landes, in welchem sie 
sich aufhalten, errichten, und mit gehöriger Beglaubigung 
in die Heimath befördern lassen. Ist einer derselben Sol­ 
dat in auswärtigen Diensten, und will während des Krie­ 
ges testire n; so sollen zwei Zeugen und die Bestätigung 
sei ner Vo rgese tzten zu diesem Geschäfte hinreichend seyn, 
e) Zur Pestzeit. Da sich zur Zeit einer Pest oder an­ 
dern ansteckenden Krankheit die Gerichtsleute ober N otare 
nicht gebrauchen lass en wol len, so kann feder seine n letz­ 
ten Willen vor dem Pfarr herrn erklären, und wenigstens 
durch zwffi ehrbare Zeugen bestätigen lassen. 
c. Erbfolge in absteigender Linie. 
1. Kinder erben den Vate r, sind aber Enkel vo rhan­ 
den, so machen sie neben den Geschwist er n ihrer verstor ­ 
benen Eltern einen Erbstammen aus. 
2. Stirb t der Vater und hinterläßt eilte Witwe mit 
Kindern, so werden zu erst die Schulden erhoben, welc he 
währen d der Ehe gemacht wor den sind; zwei Theile der­
	        
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