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alle Rech te derselben genossen. Karl verboth bei strenger
Ahnd ung die Aufn ahme so lcher Leute, aber in diesem
Pun kte erreichte er sein en Zweck nicht, vie lmehr sahen sich
die Herren geuöthiget, Bündnisse unter sich sel bst gegen
die Freiheitsliebe ihrer eige nen Leute einzugehen. Ein sol
ches kommt zwischen dem Abte von St. Gallen, Jörg v.
Wartenberg, und dem Gra fen Rudolph von Feldki rch im
Jahre 1373 vor, es lautet : beide stehen sich mit Land
und Leuten , Dienern und Schlossern vier Jahre lang bei,
und helfen sich gegenseitig zum Rechte, jedo ch erstr eckt sich
der Verein nicht gegen Kaiser und Reich, nicht gegen
Oesterreich und den Grafen Wilhelm von Bregenz, der
nach seinem Gefallen dem Bunde beitreten kann. Erfor
dert es die Noth, so kann Einer die Amtleut e des Andern
auf biethen, wer aber einem Dritten zu lieb sich in Feh
den verwickelt, hat k einen Anspruch auf Bei hülfe. Zwiste,
welche etwa unter den Verbündeten ausb rechen konnten,
werde n vor dem österreichischen La ndvogt des Thurgau es
gebracht, dessen Auss pruch entsc heid end ist. Mißfällt das
Bündniß dem Kaiser, so steh en die Gliede r davon ab;
soll te ein Theil vor Ablauf der vier Jahre sterben, so
läßt Rudolph jetzt schon seinen Sohn den Bund mit be
schwören, in St. Gallen aber dürfen die Unterth anen kei
nem Nachfol ger huldigen , bis die ser den Bund bes chworen
hat, und zur Bekräft ig ung des letzter» Punkt es haben die
Gemeinden zu Wil, Appenzell, Hundwil und Urnäschen
den Vertrag am Montag nach St. Jörgentag 1373 zu
Feldkirch mitbesiegelt. — Eben so si cher glaubte Karl IV.
gehen zu müsse n, und ließ im Jahre 1376 seinen Sohn
Wen zel zum Nachfolger wählen , der im Jahre 1378 die
Regierung antrat. Unter ihm siel Deutschlan d in alle
Gräue l des Faustrechtes zurück, wer Ruhe haben wollte. wollte.