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Schiffart stat tfinden kon nte / bis diese Majestätsvor
rechte von den K aysern selbst an geift - und weltlic he
Sta nde vergabt wurden. — In dieser Zwischenzeit
wurd en alle Flüsse und Seen als gemeine Reichs
straßen angesehen 1 und ihre Sic herheit in den so lang
wi erig unruhigen Zeiten mußte heilig seyn. Wer
diese verletzte f und sich an den Reisenden oder an
ihren Gütern vergriff/ ward von dem Gowgrafen
mit der darauf gesetzten Strafe bel egt / und schon
unter Karl dem Große n hatten die köni gli chen Ge
sandten den Auftrag: besonders auf schiffbare Wa
fer ein sc harfes Aug zu richten, und zu veranstalten^
daß ihr User wohl unterhalten würden ; auch war
die Schiffahrt jed ein Grafen in feinem Gow fo nach
drücklich als die gute Erhaltung der Strassen und
ihre Handhabung empfohlen. Eben so waren auch
die Fychenzen dem Kay ser Vorbehalten, bis sie ver
lie hen oder geschenkt wurden. Vermut lM) suchte
man am Bodensee in jenen stürm ische n Zeite n, da
in Schwaben und Helvezien lange daurende Strei
tigkeit en wegen des Kayft r throns herrschten, sich von
Schiffahrt und Fistherey so viel, als federn bel iebte,
zuzuei gnen , und bey ihren anwaehstnden Vortheilen
legten sich mehrere auf -iest einträglichen Hand
thi erung en, durch deren allmahlige Vereinigung die
Inn ungen der Schiffleute und Fischer enlstandem
Selbst im eilfren Ja hrhunde rt müssen die am Boden-
ste gelegenen La ndschaft en noch lehr roh ausgesthen
habe n, wenn sie schon vermuthlich bereits vor langer
Zeit an gebaut word en wtw en. — Unter Karl dem.
V 2 Gr oßen.