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Der Scult h acius erhielt für seine Mühewaltung z. B. im ministerium
valli s Drusianae1 ): 6 massa s de ferro, 5 Beile, 6 Schweine
im Werte von je sechs Denaren, 35 Sch effel Korn u. s. f. Dem
Schultheißen wurde nicht von amtswegen ein Gut überwiesen,
sond ern er er hielt wie anderswo der villicus2) seinen Unterhalt
und die Belohnung für seine Aufsichts- und Vermittlungsdienste
aus dem Gesamtert rägni s der Wirtschaft. So behielt man die
Wirtschaftsbeamten innerhalb der ihnen zugewies e nen Befugnis se
entschieden leichter in Schranken und kam die Gefahr einer Loslösung
und endlichen Entfremdu n g von Gütern, die in Händen
der königlichen Wirt sc haftsbe amten gelegen hätte n, von vornhere
in nicht in Betrach t. Letzten Endes war diese Art Entlohnung
das römische Gehalt ins Naturalwirtschaf bliche übersetzt.
Diese W irtschaftsbeamten standen offenbar unter der hö heren
Aufsicht der missi domi nici. Denn daß missi dom inici auch nach
Rätien kamen, erweist das Re ichsgutsurba r, worin es u. a. beim
census regius des Bezirkes Tiefenkasten he ißt, daß diejenige n, die
Kleinvieh gezehntet habe n, nicht auch zum Unterhalte der missi
dominici für Wein aufkommen müssen.3)
In der R estitu tion L udwigs des Frommen an das Kloster
Pfavers im Jahre 8314) sind dann drei Königsboten namentlich
aufgeführt: Bi schof Bernold von Straßburg, Abt Gode frid von
St. Gr egor und Graf Rothari. Es stand Königsbote n eben zu, bei
Kl agen und Ansprü chen an Krongüter zwe cks Berichterstattung
an den König die Unt ersuc hung zu f ühren.
Die missi dom inici h atten bet reff der könig li chen Wirtsc haft
auch auf g enaue Entr ic htung des im Reichsgutsurbar festges et zten
census r egius zu achten. Es war ihnen aber auch die Überwachung
der zu Lehen ausgetanen kö niglichen Güter in Hinsicht ihres wirts
chaftlichen Wertes und ihrer E rhaltung übertragen.6)
Das in diesem Abschnitt bisher Gesagte hat die äußere Einrichtung
unseres Reic hsgutes dargetan. Wir sehen : außer
1) Plan ta 521.
2) Vgl. Bikel S. 148.
3) Planta 528 unten.
4) Reg. 49.
5) Vgl. Dopsch I. 112, 171.