& )
Betriebsordung.
Auf Grund des § 26 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Jänner 1934 wird
von dem unterzeichneten Betriebsführer nach vorheriger
Beratung im Vertrauensrat folgende Betriebsordnung
für die Betriebsgemeinschaft
Wilhelm Benger Söhne Bregenz
erlassen.
I. Allgemeines.
§ 1
Der Betrieb ift eine lebendige Gemeinschaft; in
ihm arbeiten der Führer des Betriebes und bie
Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung unb Erfüllung
bes Betriebszweckes unb zum Nutzen von Volk
unb Staat.
Jeder soll sich in unferem Betriebe wohl fühlen
unb feine Arbeit mit Freude unter Einsatz feiner
vollen geistigen unb körperlichen Kräfte verrichten,
bamit er sich mit Stolz Arbeiter unferes Betriebes
nennen kann. Jeder soll dazu helfen, daß ber Betrieb
bas Letzte an Leistung unb Qualität hervor- 3