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Full text : Wilhelm Benger Söhne Bregenz. Anmeldung zum Leistungskampf 1941/42

§ 6

Zeder Eingestellte erhält bei Eintritt einen Abzug
der Betriebsordnung. Er hat durch Unterschrift zu
bestätigen, daßz er die Betriebsordnung empfangen
hat und sie in allen ihren Teilen anerkennt. Jeder
Betriebsangehörige hat den bei feiner Einstellung
erhaltenen Abzug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 zurückzugeben.

III. Allgemeine Pflichten

der Gefolgschaftsmitglieder.

§ 7

Jeder Betriebsangehörige ift verpflichtet, die ihm
übertragenen Arbeiten nach den Weisungen des
Betriebsführers ober seines Beauftragten gewissenhaft
 unb nach beftem Können auszuführen.

§ 8

Alle Rohstoffe, Halbfabrikate unb fertige Waren
sind vor Beschädigungen unb Beschmutzung zu
schützen. Sie bürfen ohne Anweisung nicht aus dem
Betriebe fortgenommen unb nicht zu anberen als
Betriebszwecken verwendet werden.

Mit bem erhaltenen Material ift sparsam umzugehen.
 Fehler an Material, an Arbeitsstücken, Werkzeugen
 ober Maschinen finb unverzüglich bem Vorgesetzten
 zu melden, ebenso Unstimmigkeiten in ber
Stückzahl. Abfälle von Stoffen unb Garnen finb
sorgfältig zu sammeln.

Werkzeuge, Maschinen, Bücher, Modelle unb sonstige
 Einrichtungen finb sachgemäß zu behandeln,
stets rein zu halten unb sobald fie nicht mehr gebraucht
 werden, an bie bafür bestimmte Stelle zurückzugeben.


§ 9
Die Arbeitsräume, Arbeitsstellen, Aborte, Waschunb
 sonstige Einrichtungen müssen in sauberem
unb aufgeräumten Zustand erhalten werden. Die
Gänge zwischen den Maschinen müssen mit Rückficht
 auf Unfallgefahr frei von Abfällen unb sonstigen
 Gegenständen sein. Das Essen von Obst ift
während ber Arbeit wegen Fleckengefahr nicht geftattet.

Putzwollappen und sonstige Reinigungsgegenstände,
sowie Abfälle finb in ben bafür vorgesehenen Behältern
 unterzubringen.

Kleidungsstücke unb andere ben Gefolgschaftsmitgliedern
 gehörige Gegenstände, insbesonders auch
Fahrräder bürfeu nur an ben dazu bestimmten
Orten ober Schränken aufbewahrt werben. Irgendwelche
 Haftung ober Schadenersatzpflicht feilens ber
Unternehmung aus Diebstählen ober Beschädigungen
am Eigentum ber Gefolgschaftsmitglieder innerhalb
bes Betriebsgrundstückes ift ausgeschlossen.

§ 10

Über Geschäfts- unb Betriebsgeheimnisse, bie bas
Gefolgschaftsmitglied aus Anlasz bes Arbeitsverhältnisses
 erfahren hat unb bereu Bekanntgabe geeignet
 ift bas Geschäftsinteresse zu schädigen, barf
es unbefugt anberen keine Mitteilung machen.

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