§ 29
Bezahlt wird, soweit gesetzlich oder tariflich nichts
anderes bestimmt ist, nur die 3eit, während der
wirklich gearbeitet worden ist. Abweichend von dieser
Bestimmung wird versäumte Arbeitszeit vergütet:
1. Bis zur Höhe eines Tagesverdienstes:
a) bei Betriebsunfall dem Verletzten,
b) bei Geburt und bei Tod von Kindern,
c) bei eigener Hochzeit,
d) bei Musterung,
e) bei Jubiläen von 25 und mehr Dienstjahren.
2. Bis zur Höhe von zwei Tagesverdiensten:
a) bei Tod des in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten.
§ 32
Die Urlaubsbauer richtet sich nac den Bestimmungen
ber Tarifordnung.
Erholungsbedürftige, Kriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte
und durch besondere Leistungen hervorgetretene
Mitarbeiter können vom Betriebsführer
einen längeren Zusatzurlaub erhalten.
Krankheit, ärztlich verordnete Erholung ober unverschuldetes
Aussetzen ber Arbeit gilt hinsichtlich
ber Beschäftigungsdauer nicht als Unterbrechung bes
Arbeitsverhältnisses; ebenso Entlassung infolge Arbeitsmangels
bei Wiedereinstellung innerhalb zweier
Monate.
§ 32
Der Urlaub wird nach dem durchschnittlichen
Tagesverdienst ber letzten 6 Wochen vergütet.
VIII. Buszen.
§ 34
Fahrlässige und böswillige Verstösze gegen Ordnung
unb Sicherheit bes Betriebes, wie bauernbes
3uspätkommen, fortwährende schlechte Arbeit ober
Verstösze im Sinne bes § 2, Absatz 2, werben durch
Buszen geahndet. Als Buszen kommen in Frage;
a) Ermahnung durch den Vorgesetzten,
b) Verweis durch ben Betriebsführer,
c) Geldbuszen.
Die Höhe ber Geldbuszen wirb durch ben Betriebsführer
festgesetzt.
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