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Full text: Wilhelm Benger Söhne Bregenz. Anmeldung zum Leistungskampf 1941/42

Die Geldbuszen werden nur bis zur halben Höhe 
des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes ver- 
hängt. Buszgelder werden bei der nächsten Lohn- 
zahlung in Abzug gebracht und werben ber NSV. 
überwiesen. Die Verhängung einer Busze schlieszt 
ben Anspruch auf Schadenersatz nicht aus. 
IX. Soziale Einrichtungen. 
§ 35 
1. Um werdende Mütter zu unterstützen, wird bei 
Schwangerschaft 6 Wochen vor unb 6 Wochen nach 
ber Entbindung bie Differenz zwischen Krankengeld 
unb Stundenlohn oergütet. 
2. Bei Geburt eines Kindes wird eine einmalige 
Geburtenhilfe oon KM 25.— gewährt. 
3. Jedes Gefolgschaftsmitglied, welches heiratet, 
erhält bei fortdauerndem Dienstverhältnis eine 
Spende oon XM 40.—. 
4. Nach ununterbrochener, 25jähriger Tätigkeit 
im Betrieb wird jedem Gefolgschaftsmitglied eine 
Subiläumsgabe von NM 100.— unb nach 40 Jah- 
reu eine solche von KM 200.— in feierlicher Form 
überreicht. 
5. Jedes Gefolgschaftsmitglied, welches mindestens 
25 Sahre dem 'Betrieb angehört, erhält bei Er- 
reichung ber Altersgrenze zu ber staatlichen Alters- 
rente eine Zulage je nach Tätigkeit unb Stellung. 
6. Eine Weihnachtsgabe wirb nach Möglichkeit 
auch weiterhin zur Verteilung gebracht. 
7. Alljährlich werben oon ber Betriebsleitung 
eine Reihe oon KdG.-Reisen geftiftet, welche oor 
Beginn ber Reisezeit durch bas Los oerteilt werben. 
8. Bei militärischen Übungen bis zu 8 Wochen 
erhalten Verheiratete, welche allein für ihre Familie 
zu forgen haben, bie Differenz zwischen festgesetzten 
Unterstützungen unb tatsächlichem Lohn oergütet 
unter ber Bedingung, dasz bie Fürsorgebehörde ben 
Zuschuszbetrag bei Festsetzung bes Unterstützungs- 
betrages nicht anrechnet. 
9. Jugendlichen Gefolgschastsangehörigen wirb 
bie in bie Arbeitszeit fallende 3eit bes Fach- unb 
Fortbildungsschulunterrichtes als Arbeitszeit ange- 
rechnet unb bezahlt. 
10. Diejenigen Lehrlinge unb Sungarbeiter (auch 
weiblich), bie bereit sind im Laufe bes Sahres ein 
Serienlager ber H3. ober fonftige Lehrgänge national- 
sozialistischer Prägung mitzumachen, können auszer 
bem eigentlichen Urlaub noch Zusatzurlaub kekommen. 
§ 36 
Alle vorstehenden sozialen Leistungen werben frei- 
willig geleistet unb richten sich jeweils nach ber 
wirtschaftlichen Lage bes Betriebes. 
X. Beendigung bes Arbeits- 
verhältnisses. 
§ 37 
Die gegenseitigen Kündigungsfristen für bie Auf- 
lösung bes Arbeitsverhältnisses werben unbeschadet 
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