Die Geldbuszen werden nur bis zur halben Höhe
des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes ver-
hängt. Buszgelder werden bei der nächsten Lohn-
zahlung in Abzug gebracht und werben ber NSV.
überwiesen. Die Verhängung einer Busze schlieszt
ben Anspruch auf Schadenersatz nicht aus.
IX. Soziale Einrichtungen.
§ 35
1. Um werdende Mütter zu unterstützen, wird bei
Schwangerschaft 6 Wochen vor unb 6 Wochen nach
ber Entbindung bie Differenz zwischen Krankengeld
unb Stundenlohn oergütet.
2. Bei Geburt eines Kindes wird eine einmalige
Geburtenhilfe oon KM 25.— gewährt.
3. Jedes Gefolgschaftsmitglied, welches heiratet,
erhält bei fortdauerndem Dienstverhältnis eine
Spende oon XM 40.—.
4. Nach ununterbrochener, 25jähriger Tätigkeit
im Betrieb wird jedem Gefolgschaftsmitglied eine
Subiläumsgabe von NM 100.— unb nach 40 Jah-
reu eine solche von KM 200.— in feierlicher Form
überreicht.
5. Jedes Gefolgschaftsmitglied, welches mindestens
25 Sahre dem 'Betrieb angehört, erhält bei Er-
reichung ber Altersgrenze zu ber staatlichen Alters-
rente eine Zulage je nach Tätigkeit unb Stellung.
6. Eine Weihnachtsgabe wirb nach Möglichkeit
auch weiterhin zur Verteilung gebracht.
7. Alljährlich werben oon ber Betriebsleitung
eine Reihe oon KdG.-Reisen geftiftet, welche oor
Beginn ber Reisezeit durch bas Los oerteilt werben.
8. Bei militärischen Übungen bis zu 8 Wochen
erhalten Verheiratete, welche allein für ihre Familie
zu forgen haben, bie Differenz zwischen festgesetzten
Unterstützungen unb tatsächlichem Lohn oergütet
unter ber Bedingung, dasz bie Fürsorgebehörde ben
Zuschuszbetrag bei Festsetzung bes Unterstützungs-
betrages nicht anrechnet.
9. Jugendlichen Gefolgschastsangehörigen wirb
bie in bie Arbeitszeit fallende 3eit bes Fach- unb
Fortbildungsschulunterrichtes als Arbeitszeit ange-
rechnet unb bezahlt.
10. Diejenigen Lehrlinge unb Sungarbeiter (auch
weiblich), bie bereit sind im Laufe bes Sahres ein
Serienlager ber H3. ober fonftige Lehrgänge national-
sozialistischer Prägung mitzumachen, können auszer
bem eigentlichen Urlaub noch Zusatzurlaub kekommen.
§ 36
Alle vorstehenden sozialen Leistungen werben frei-
willig geleistet unb richten sich jeweils nach ber
wirtschaftlichen Lage bes Betriebes.
X. Beendigung bes Arbeits-
verhältnisses.
§ 37
Die gegenseitigen Kündigungsfristen für bie Auf-
lösung bes Arbeitsverhältnisses werben unbeschadet
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