4.
Di enst zei tanrechnung.
Befreiung von der Mindest- § 6.
dienstzeit.
Ist das Arbeitsverhältnis durch Einberufung zum Pflichtdienst,
zum aktiven Wehrdienst oder zu nicht nur vorübergehenden
Dienstleistungen für den nationalen Kräfteeinsatz oder den Notdienst
oder aus ähnlichen Gründen unterbrochen worden, so ist die
frühere Dienstzeit dann voll anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Wegfall des Behinderungsgrundes unverzüglich wieder neu
begründet wurde.
Ist lediglich die Dienstleistung (infolge militärischer
Uebungen, kurzfristiger Ausbildung, besonderen Einsatzes der
Wehrmacht, Notdienstleistung, vorübergehender Leistungen auf
Grund der Kräfteeinsatzbestimmungen usw.) unterbrochen, so richtet
sich die Anrechnung der vor der Unterbrechung liegenden Dienstzeit
und diejenigen des Unterbrechungszeitraumes nach den jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen,
Der Geschäf sführer kann nach Anhörung des Beirates Befreiung
von dem Erfordernis der Mindestdienstzeit erteilen oder
sonst von den Unterstützungsvoraussetzungen abweichen, wenn dies
einem Gebot der Billigkeit entspricht. Das gilt insbesondere dann,
wenn die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod auf Betriebsunfall zu--rückzuführen
ist.
Stammkapital und
Stammeinlagen. § 7.
Das Stammkapi tal der Gesellschaft beträgt RM 20.000.-/:
Reichsmark Zwanzigtausend:/.
Auf dieses Stammkapital werden von d n Gesellschaftern
folgende Stammeinlagen geleistet: