-7-Der
Beirat hat die Aufgabe, an der Verwaltung und Verwendung
sämtlicher Beträge, die der Kasse zufliessen, also auch an
der Bewilligung von Leistungen beratend mitzuwirken.
Eine Vertretungsbefugnis steht dem Beirat nicht zu.
Entziehung des Gewinnanspruches.
~ §13.
Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf den sich ergebenden
jährlichen Reingewinn ( § 82 Gesetz über die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung vom 6.März 1906 RGBl.Nr. 58); dieser wird
ausschliesslich für die Gesellschaftszwecke verwendet.
Rechte der Gesellschafter
. § 14.
Die Rechte, di e den Gesellschaftern in den Angelegenheiten
der Gesellschaf t zustehen, sowie die Ausübung derselben, bestimmen
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung vom 6.März 1906, RGBl.Nr. 58 bezw. den an diese
Stelle tretenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall der
Gesellschaftsvertrag ein anderes vorschreibt.
Kein Anteil der Gesellschafter
am Liquidationserlös. § 15.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen,
soweit es nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft
zu verwenden ist, an die Leistungsempfänger.
Leistungsempfänger im Sinne dieser Bestimmung sind
1. diejenigen Personen, die im Zeitpunkte der Auflösung laufend
Unterstützungen beziehen.