das Eigentum des Bundes (der Finanzprokuratur) ging das deutsche Eigentum
erst bei den Staatsvertragsverhandlungen 1955 über — und somit
gehörte auch der frühere Stellabesitz zur Verwaltung der österreichischen
Finanzprokuratur. Die Kollegsleitung mußte also den Rechtsweg beschreiten
und durch ein sogenanntes Rückste11ungsverfahren ihre
Rechte auf den früheren Besitz durchsetzen. Darum bemühte sich P. Rektor
Rohner unter Beratung und tatkräftiger Mithilfe eines Rechtsanwaltes, des
Altstellaners Dr. Anton Cornet (Innsbruck), in wiederholten Verhandlungen.
Am 11. Mai 1949 hatte das Feldkircher Landesgericht dahin entschieden,
daß die Kollegsgebäude und das Gelände Reichenfeld (Spielplätze)
unter dem Druck der Notwendigkeit verkauft worden seien und deshalb
der Kaufvertrag keine Gültigkeit besitze; über die finanzielle Regelung
aber müsse später verhandelt werden. Gegenüber einer Appellation
seitens des Vertreters der obersten Finanzbehörde hielt die oberste
Instanz, die Rückstellungskommission in Wien, den Entscheid des Landesgerichtes
aufrecht und anerkannte am 15. Oktober 1949, daß das Kolleg
Stella Matutina zweifellos individueller politischer Verfolgung ausgesetzt
war und aus diesem Grunde durch die nationalsozialistischen Behörden
seines Öffentlichkeitsrechtes beraubt und geschlossen worden sei. Diese
ungerechten Maßnahmen hatten das Kolleg genötigt, seine Besitzungen
zu veräußern. Da der Besitz links der 111 einzig zur Abwehr einer von der
nationalsozialistischen Partei 1939 geplanten Enteignung verkauft worden
war, sei damit dieser Verkauf ungültig. Auf Grund dieses Rechtsspruches
wurde alsbald der Besitz links der 111 im Grundbuch wieder in das Eigentum
des Kollegs übertragen, und man konnte den in diesen Gebäuden
untergebrachten Schulen im kommenden Sommer rechtsgiltig kündigen.
Soweit aber die Besatzungsmacht diese links der 111 gelegenen Gebäude
— Dienerhaus und Werkstätten - — in Benützung hatte, war vorläufig trotz
aller Bemühungen nichts zu erreichen. Bezüglich des Besitzers rechts der
111 (Altbau) hatte die oberste Rückstellungskommission aus den bisherigen
Verhandlungen noch keine volle Klarheit über den Tatbestand gewinnen
können und dafür eine neuerliche und eingehendere Beweisaufnahme
angeordnet. Dabei sollten zugleich die Grundlagen für die gegenseitige
Verrechnung festgelegt und entschieden werden. Nachdem dies im Verlaufe
eines Jahres geschehen war, fand am 11. Oktober 1950 beim Feldkircher
Landesgericht die zweite Verhandlung über die Rückstellung
der Stellagebäude rechts der 111 statt. Die Verhandlung begann
um 8 Uhr, um 20 Uhr verkündete Oberlandesgerichtsrat Dr. Troll das
Ergebnis. Darin wurde festgelegt:
„1. Die Rückstellungsansprüche des Kollegs für den rechts der 111 gelegenen
Besitzteil bestehen zu Recht, da es außer Zweifel steht, daß das Kolleg 1938 den
Kaufvertrag mit der Reichsfinanz in dieser Form und ohne Aussichten auf Ausbau
und Modernisierungsmöglichkeiten rechts der III, nur unter dem Druck der
politischen Verfolgung und Enteignungsgefahr abgeschlossen hat. Die wirtschaftlichen
Erwägungen, die bei den Verhandlungen mit der österreichischen Regierung
1937/38 mitbestimmend waren, sind nach dem Einmarsch der Deutschen in 165