digungsrechtes hatte vor Sander noch niemand gearbeitet.
Ausgehend von den besonderen Rechten, die die Feldkircher
1376 (bzw. die Wälder 1380) noch von dem Montforter
Rudolf IV. erhalten hatten und die 1436 von Herzog
Friedrich bestätigt worden waren, weist Sander an
Hand einer Reihe von Prozeßberichten nach, daß Feldkirch
und der hintere Bregenzerwald als einzige Vorarlberger
Gebiete das Begnadigungsrecht, das sonst nur dem
Landesherrn zustand, schon seit dem Ausgang des 14.
Jahrhunderts unangefochten gehandhabt hatten. Er zeigt
dann auf Grund reichen Quellenmaterials die Weiterentwicklung
dieses Gewohnheitsrechtes bis zur Erlassung des
Gnadenbriefes von 1587 auf, in dem Erzherzog Ferdinand
den Feldkirchern die nach altem Herkommen geübte Begnadigung
von Verbrechern ausdrücklich zugestand.
Sander bringt zum Abschluß Berichte über die Handhabung
des Privilegs in späteren Jahrhunderten bis zu
seiner ausdrücklichen Aufhebung durch Kaiserin Maria
Theresia im Jahre 1768.
Aus seinen Studien über die Feldkircher Stadtgeschichte
erwuchs noch im gleichen Jahre eine zweite
Schrift: „Die Feldkircher Unruhen von 1768“.17) Unser
Forscher gibt hier aus seinen Quellen, besonders Urkunden
aus dem Feldkircher Stadtarchiv, zunächst einen eingehenden.
anschaulichen Bericht über die Entwicklung,
die zum Feldkircher Aufstand des Jahres 1768 führte.
Eine kaiserliche Untersuchungskommission hatte arge Mißstände
bei der Feldkircher Stadtverwaltung aufgedeckt und
Reformen angeordnet, die aber ein Großteil der Bürger
ablehnte. Sander befaßt sicli dann mit den Unruhen selbst,
zu denen die Verhaftung einiger Widersätzlicher führte,
und schließlich mit der Bestrafung der Rädelsführer.
Zweifellos hat Sander hier uns einen interessanten Abschnitt
der Feldkircher Lokalgeschichte in lebendiger, eindrucksvoller
Form vor Augen geführt.
17) Die Feldkircher Unruhen von 1768 mit einem Bildnisse des
Stadtammanns Leone. „Bote für Tirol und Vorarlberg“, 1883, S. 359, 371,
379, 391, 397, 405, 417, 429, 44I, 447, 455. Innsbruck, Wagner 1883.
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