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Full text: Dreihammer. Werkzeitschrift der Betriebsgemeinschaft F. M. Hämmerle

folgschaftsmann, vorher Betriebsangehöriger war und 
sofort nach deren Ableistung die Arbeit wieder auf- 
nimmt. 
f) Der Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen 
(mindestens 6 Arbeitstage, wenn der Anspruch sechs 
oder mehr Tage beträgt). Wenn es aus betriebs- 
technischen Gründen irgend möglich ist, kann wie 
bisher jedes Gefolgschaftsmitglied wunschgemäß den 
Urlaubszeitpunkt festsetzen, es empfiehlt sich aber, 
daß der Obermeister oder Abteilungsleiter möglichst 
frühzeitig davon in Renntnis gesetzt wird, damit er 
Ersatz beschaffen kann. Wer sich zuerst meldet, hat 
Aussicht, daßz sein Wunsch erfüllt wird, denn melden 
sich in einer wichtigen Produktions-Abteilung mehrere 
Urlaubsberechtigte für die gleiche Zeit, so kann nicht 
allen zugleich Freizeit gegeben werden. Verordnungs- 
gemäß steht es dem Betriebsführer zu, den Urlaubs- 
Zeitpunkt festzulegen, er macht von dem Recht aber 
nur Gebrauch, wenn der Betrieb es erfordert. 
Gefolgschaftsmitglieder, die in Saison-Abteilun- 
tätig sind, dürfen den Urlaub nur in der stillen Zeit 
nehmen. 
g) Um dem Zweck des Erholungsurlaubes zu 
erfüllen, darf das Gefolgschaftsmitglied während der 
Urlaubszeit keine Erwerbstätigkeit verrichten. Zu- 
widerhandelnden wird die Ultlaubsvergütung ver- 
weigert, bezw. nachträglich wieder abgezogen und 
der NSD zugeführt. 
h) Die Urlaubsvergütung wird bei Akkord- 
arbeitern nach dem Akkord der letzten 3 Zahltage, 
bei Stundenlöhnen nach dem für den Betreffenden 
festgesetzten Stundenlohn (DDr Antritt des Urlaubs) 
zuzüglich Leistungsprämie, Schichtzulage, Hitzzulage 
(aber ohne Essenspausevergütung) berechnet. Ulber- 
stunden werden weder in der Zeit noch bei der 
Errechnung des Stundenlohnes in Berücksichtigung 
gezogen. 
i) Eine geldliche Abfindung des Urlaubes ist 
unzulässig, außer es ist eine zeitliche Gewährung 
nicht mehr möglich 8. B. bei Beendigung des Ar- 
beitsverhältnisses infolge Einberufung zum Reichs- 
arbeits- oder Wehrdienst. Ferner in Fällen, die in 
der Tarifordnung (derzeit noch in Ausarbeitung) 
vorgesehen sind. 
k) Der Anspruch auf Urlaub erlischt, wenn aus 
einem berechtigten Grunde (ohne Einhaltung der 
Kündigungsfrist) ein Gefolgschaftsmitglied entlassen 
wird.I) Urlaubsanspruch, der bis zum Vorschreibungs- 
Zeitpunkt (31. Dezember) aus eigener Schuld nicht 
genommen wurde, verfällt. 
II. Jugendliche. 
Der Urlaub für Jugendliche ist im Jugendschut- 
gesetz geregelt. Er beträgt: 
a) für Jugendliche vom 14.— 16. Lebensjahr 
15 Arbeitstage. 
b) für Jugendliche vom 16. — 18. Lebensjahr 
12 Arbeitstage. 
Die Dauer des Urlaubes erhöht sich auf 18 
Werktage wenn der Jugendliche nachgewiesen, daß 
er mindestens 10 davon in einem Hitlerlager oder 
auf einer Hitlerjugendfahrt teilgenommen hat. 
Die Wartezeit beträgt 3 Monate nach dem 
Eintritt. 
Die Einstufung in die a- oder b Gruppe ent- 
scheidet das Alter des Jugendlichen zu Beginn des 
Kalenderjahres in dem der Urlaubsanspruchsbeginn 
fällt. 
Der Urlaub entfällt, wenn der Jugendliche im 
betreffenden Kalenderjahr bereits von seinem früheren 
Betriebsführer Urlaub erhalten hat, ferner wenn er 
aus eigenem Verschulden aus dem Betrieb entlassen 
wird oder das Dienstverhältnis vorzeitig unberech- 
tigt löst. 
Ruch der Jugendliche darf während seines Ur- 
laubes keine erwerbsmäßige Arbeit verrichten. 
Der Urlaub wird jeweils bis zum 31. März 
des folgenden Jahres gewährt, es wird aber jeder 
Jugendliche ersucht, seinen vor dem Kalenderjahres- 
schluß zu beenden — es erleichtert die Urlaubsauf- 
schreibung und -Einteilung. Ein Ausgleich wird bei 
Gefolgschaftsmitgliedern, die von der Jugendlichen- 
in die Erwachsenen-Bemessungsgruppe treten, wird 
nicht gemacht. 
III. Kaufm. und technische Angestellte 
und Meister. 
Der Urlaubsanspruch unserer kaufmännischen 
und technischen Angestellten sowie der Werkmeister 
bleibt wie bisher. Eine Regelung wird nach Inkraft- 
setzung der neuen Tarifordnung getroffen. 
Alle diese Punkte sind giltig außer die in Kraft 
tretende Tarifordnung (derzeit noch in Ausarbeitung) 
enthält Bestimmungen, die sich mit diesen Punkten 
nicht vereinbaren lassen. 
Die wichtigsten Punkte über den Erholungs- 
urlaub soweit sie den derzeitigen rechtlichen Stand- 
punkt betreffen sind min im wesentlichsten klargestellt; 
nun noch ein paar Worte über die Gestaltung dieser 
Freizeit. 
Hii miimlimiimiimitmiimiimiimiimiim mim • • niin miimiim miimlimiimitmiimiim miimlimilmiimiim miimiim I • • mUm mirmiimitmiim miimiimirmiimiimiimiim mitmilmilmiimilmitminmitmi 
Die Treue ist eine Angelegenheit des Herzens niemals des Verstandes 
Wochenspruch der NsoAp / 5.— 11. Februar 1939 Heinrich Himmler 
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