folgschaftsmann, vorher Betriebsangehöriger war und
sofort nach deren Ableistung die Arbeit wieder auf-
nimmt.
f) Der Urlaub ist zusammenhängend zu nehmen
(mindestens 6 Arbeitstage, wenn der Anspruch sechs
oder mehr Tage beträgt). Wenn es aus betriebs-
technischen Gründen irgend möglich ist, kann wie
bisher jedes Gefolgschaftsmitglied wunschgemäß den
Urlaubszeitpunkt festsetzen, es empfiehlt sich aber,
daß der Obermeister oder Abteilungsleiter möglichst
frühzeitig davon in Renntnis gesetzt wird, damit er
Ersatz beschaffen kann. Wer sich zuerst meldet, hat
Aussicht, daßz sein Wunsch erfüllt wird, denn melden
sich in einer wichtigen Produktions-Abteilung mehrere
Urlaubsberechtigte für die gleiche Zeit, so kann nicht
allen zugleich Freizeit gegeben werden. Verordnungs-
gemäß steht es dem Betriebsführer zu, den Urlaubs-
Zeitpunkt festzulegen, er macht von dem Recht aber
nur Gebrauch, wenn der Betrieb es erfordert.
Gefolgschaftsmitglieder, die in Saison-Abteilun-
tätig sind, dürfen den Urlaub nur in der stillen Zeit
nehmen.
g) Um dem Zweck des Erholungsurlaubes zu
erfüllen, darf das Gefolgschaftsmitglied während der
Urlaubszeit keine Erwerbstätigkeit verrichten. Zu-
widerhandelnden wird die Ultlaubsvergütung ver-
weigert, bezw. nachträglich wieder abgezogen und
der NSD zugeführt.
h) Die Urlaubsvergütung wird bei Akkord-
arbeitern nach dem Akkord der letzten 3 Zahltage,
bei Stundenlöhnen nach dem für den Betreffenden
festgesetzten Stundenlohn (DDr Antritt des Urlaubs)
zuzüglich Leistungsprämie, Schichtzulage, Hitzzulage
(aber ohne Essenspausevergütung) berechnet. Ulber-
stunden werden weder in der Zeit noch bei der
Errechnung des Stundenlohnes in Berücksichtigung
gezogen.
i) Eine geldliche Abfindung des Urlaubes ist
unzulässig, außer es ist eine zeitliche Gewährung
nicht mehr möglich 8. B. bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses infolge Einberufung zum Reichs-
arbeits- oder Wehrdienst. Ferner in Fällen, die in
der Tarifordnung (derzeit noch in Ausarbeitung)
vorgesehen sind.
k) Der Anspruch auf Urlaub erlischt, wenn aus
einem berechtigten Grunde (ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist) ein Gefolgschaftsmitglied entlassen
wird.I) Urlaubsanspruch, der bis zum Vorschreibungs-
Zeitpunkt (31. Dezember) aus eigener Schuld nicht
genommen wurde, verfällt.
II. Jugendliche.
Der Urlaub für Jugendliche ist im Jugendschut-
gesetz geregelt. Er beträgt:
a) für Jugendliche vom 14.— 16. Lebensjahr
15 Arbeitstage.
b) für Jugendliche vom 16. — 18. Lebensjahr
12 Arbeitstage.
Die Dauer des Urlaubes erhöht sich auf 18
Werktage wenn der Jugendliche nachgewiesen, daß
er mindestens 10 davon in einem Hitlerlager oder
auf einer Hitlerjugendfahrt teilgenommen hat.
Die Wartezeit beträgt 3 Monate nach dem
Eintritt.
Die Einstufung in die a- oder b Gruppe ent-
scheidet das Alter des Jugendlichen zu Beginn des
Kalenderjahres in dem der Urlaubsanspruchsbeginn
fällt.
Der Urlaub entfällt, wenn der Jugendliche im
betreffenden Kalenderjahr bereits von seinem früheren
Betriebsführer Urlaub erhalten hat, ferner wenn er
aus eigenem Verschulden aus dem Betrieb entlassen
wird oder das Dienstverhältnis vorzeitig unberech-
tigt löst.
Ruch der Jugendliche darf während seines Ur-
laubes keine erwerbsmäßige Arbeit verrichten.
Der Urlaub wird jeweils bis zum 31. März
des folgenden Jahres gewährt, es wird aber jeder
Jugendliche ersucht, seinen vor dem Kalenderjahres-
schluß zu beenden — es erleichtert die Urlaubsauf-
schreibung und -Einteilung. Ein Ausgleich wird bei
Gefolgschaftsmitgliedern, die von der Jugendlichen-
in die Erwachsenen-Bemessungsgruppe treten, wird
nicht gemacht.
III. Kaufm. und technische Angestellte
und Meister.
Der Urlaubsanspruch unserer kaufmännischen
und technischen Angestellten sowie der Werkmeister
bleibt wie bisher. Eine Regelung wird nach Inkraft-
setzung der neuen Tarifordnung getroffen.
Alle diese Punkte sind giltig außer die in Kraft
tretende Tarifordnung (derzeit noch in Ausarbeitung)
enthält Bestimmungen, die sich mit diesen Punkten
nicht vereinbaren lassen.
Die wichtigsten Punkte über den Erholungs-
urlaub soweit sie den derzeitigen rechtlichen Stand-
punkt betreffen sind min im wesentlichsten klargestellt;
nun noch ein paar Worte über die Gestaltung dieser
Freizeit.
Hii miimlimiimiimitmiimiimiimiimiim mim • • niin miimiim miimlimiimitmiimiim miimlimilmiimiim miimiim I • • mUm mirmiimitmiim miimiimirmiimiimiimiim mitmilmilmiimilmitminmitmi
Die Treue ist eine Angelegenheit des Herzens niemals des Verstandes
Wochenspruch der NsoAp / 5.— 11. Februar 1939 Heinrich Himmler
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