Dreihammer.-
Werkszeitschrift der Betriebsgemeinschost 5. m. fämmerle, Dornbirn - Seldhicc
1. Jahrgang Juli 1939 Heft 7
Regellohn - Leistungslohn
Aluf die nationalwirtschoftliche Leistung kommt es on
Die großen Ergebnisse der nationalsozialistischen
Arbeitspolitik konnten nur erzielt werben, weil seit
dem 1. Mai 1933 am Steuer her Arbeit wirkliche
Lohnpolitiken standen unb keine bloßen Lohndirigenten.
Das waren bie kleinen unb großen Obmänner ber
DAT, bie unermüdlichen politischen Leiter, Walter
unb Warte ber Bewegung, bie tagaus, ragein in
ben Betrieben unb Arbeitsstätten, in ben Betriebs-
versammlungen, bei Schulungsabenden unb auf
fonftigen Zusammenkünften bem Arbeiter ber Stirn
unb ber Faust, bem Betriebsführer unb Gefolgs-
mann, durch ihre Erziehungsarbeit bie Erkenntnis
einhämmerten, daß bie Arbeit bie Quelle des Wohl-
standes fei, fo daß alle am gemeinfamen Werk
Schaffenden sich mit einem neuen Ethos ihrer Arbeit
zu erfüllen hätten: Rein Hader unb keine gegenfeitige
Zerfleischung, vielmehr ein Ethos des Zusammen-
stehens unb kameradschaftlicher Verbundenheit.
Die nationalsozialistische Lohnpolitik geht von
zwei Grundforderungen aus: Einmal von ber
Verpflichtung ber Gemeinschaft, jedem schaffenden
Volksgenossen, ber feine Arbeit im Produktions-
prozeß voll einsetzt, ein Mindesteinkommen zu sichern,
unb zum zweiten von bem Grundsatz des Leistungs-
lohns, also von bem Gedanken, daß bie Höhe jedes
Lohneinkommens von ber ausgegangenen Leistung
abhängig fein soll. Tindestbedingung unb Leistungs-
grundsat ergänzen einanber. Die Festsetzung ber
Lohnmindestbedingungen obliegt bem Reichstreuhänder
ber Arbeit unb kommt in ben festgesetzten Tarif-
ordnungen zum Ausdruck. Die vollbeschäftigte Wirt-
schaf unserer Tage unb bie in einzelnen Wirtschafts-
Zweigen nicht unbeträchtlichen unorganischen Lohn-
Steigerungen haben dazu geführt, daß bie in ben
Tarifordnungen festgesetzten Lohnmindestbedingungen
nicht mehr ber Wirklichkeit entsprechen. Angesichts
dieser Tatsache ift unlängst ausgesprochen worben,
daß es richtig fei, in bie Tarifordnungen lohn-
orbnungen einzubauen, bie ihren Ausgangspunkt
nahmen von ber normalen Leistung beS Schaffenden
unb bamit ben fiktiven Mindestlohn wandeln zum
faktischen Regellohn.
War eS bisher bie Aufgabe beS Staates, bem
erft um feinen Arbeitsplan ringenden Volksgenossen
durch baS Statut ber Tindestlöhne ein soziales
Schutzinstrument zu schaffen, bah die von der staat-
liehen Lohnregelung Betroffenen bas erhalten, worauf
fie gerechten Anspruch haben unb was in wirtschaft-
licher Hinsicht zuträglich erscheint. Der Begriff ber
garantierten Tindesteristenz weitet sich bamit zum
Begriff beS Normallohnes, womit bie betriebliche
Lohnpolitik, bie in manchen Wirtschaftszweigen ge-
wife zu gar nicht beftreitbaren, unerfreulichen Folgen
(Locklöhne, Ronjunkturlöhne) geführt hat, wieber in
bie staatliche Lohnpolitik eingefangen wirb.
Es ift selbstverständlich, daß sich ein solches
Progranum nicht von heute auf morgen verwirklichen
läßt, umso weniger, als eS für bie nur lohnpolitische
Betrachtung kein soziales Rolumbusei zu entbecken
gibt. Der Lohn ift ja kein ifolierteS Phänomen
außerhalb beS wirtschaftlichen Gesamtzusammenhan-
geS. Er liegt eingebettet in baS Zusammenspiel ber
übrigen Wirtschaftsfaktoren, ift abhängig von ber
Ertragslage ber Unternehmung unb ber Wett-
bewerbsfähigkeit, von ber Arbeitsproduktivität unb
ben Selbstkosten, von ber individuellen Leistungs-
fähigkeit unb ber Gestaltung ber Lebenslage, um nur
bie hauptsächlichsten Bestimmungspunkte heraus-
Zugreifen. Jede Betrachtung, bie ben Lohn aus diesem
gesamten Zusammenhang herausreiszen will, bebeutet
eine unzulässige Verengung. 61