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„Vorarlberger Rieterzeitung"
Landesverband der MTieterschuthzvereine von Vorarlberg.
Satzungen
beschlossen in der ordentlichen Verbandstagung am
23. Jänner 1927.
Artikel 1. Name und Sitz.
Der Verein führt den Namen „Landesverband der
Mieterschutzvereine von Vorarlberg" und hat feinen
Sitz am Orte des jeweiligen Obmannes.
Artikel 2. Zweck.
Der Verein erstrebt unter Ausschlusz parteipolitischer
Veftrebungen den Schutz und die Wahrung der
Interessen der Mieter in Wohnungs- und Mietangelegenheiten
im Lande sowie die Besserung der Wohnungs-
und Mietverhältnisse im allgemeinen und erstreckt
feine Tätigkeit über ganz Vorarlberg.
Hiezu bedient er sic der Belehrung und Stellungnähme
in öffentlichen und Vereinsversammlungen, in
Druckschriften, allenfalls Vereinszeitung, Eingaben an
Behörden, Rechtsraterteilung, bezw. Rechtsschutzgewährung
an die Mitglieder und anderer zwecktauglicher
Mittel.
Artikel 3. Gliederung und Mitgliedschaft.
Der Verband gliedert sich in Ortsmieterschutzvereine,
welche vom Verbände für den Fall, als fie in
rechtlicher Hinsicht für die Funktionen aufzukommeni
oermögen, aufgestellt werden und in dem ihnen be-|
zeichneten Gebiet satzungs- und dem Artikel 2 sinngemäß|
ar eite .;
Mitglieder fönnen alle männlichen und weiblichen 1
Mieter werden, lleber die Aufnahme entscheidet die
Leitung des Verbandes, bezw. die des bestehenden
Ortsvereines.
Artikel 4. Geldmittel.
Die Mittel des Verbandes, bezw. Ortsoereines
werden aufgebracht:
a) Durch die Beitrittsgebühr der Mitglieder an
den Ortsverein.
b) Durch die Jahresbeiträge der Mitglieder.
c) Durch anderweitige Zuwendungen und Einnahmen.
Artikel 5. Austritt und Ausschlusz.
Die Mitgliedschaft hört auf:
a) Infolge schriftlicher Austrittserklärung an den
Ortsoerein.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluß, welcher durch den Ortsverein,
allenfalls Verband erfolgt, wenn ein Mitglied
feinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
sich dem Verbände Schädigende Handlungen zuschulden
fommen läszt.
2. Den Ausgeschlossenen steht die Verufung an die
nächfte Hauptversammlung, bezw. Verbandstagung zu.
3. Ausgetretene ober Ausgeschlossene haben keinerlei
Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Artikel 6. Rechte der Mitglieder.
1. Teilnahme an dem im Artikel 2 angeführten
Vereinszwecke.
2. Stimm- und Wahlberechtigung in den Vereinsversammlungen.
Artikel 7. Pflichten der Mitglieder.
1. Förderung des Zweckes laut Art. 2 in jeder
Hinsicht.
2. Rechtzeitige Leistung der Vereinsbeiträge.
Artikel 8. Verwaltung.
Die Verwaltung des Verbandes, bezw. Orts-Vereines
wird beforgt:
a) Durch den Verbandstag, bezw. Ortshauptversammlung.
b) Durch die ßeitung des Verbandes, bezw. Orts-Vereines.
c) Durch die Kontrollore.
Artikel 9. Verbands- und Ortsvereinsleitung.
Die Verbands-, bezw. Ortsvereinsleitung besteht
aus:,a) Dem Obmanne und dessen Stellvertreter.
b) Dem Schriftführer und deffen Stellvertreter.
c) Dem Kassier und deffen Stellvertreter.
Die Ortsvereine haben überdies noch eine entsprechende
Anzahl von Ausschuszmitgliedern.
Die ßeitung wird vom ordentlichen Verbandstag,
bezw. von der Ortshauptversammlung mit Stimmenmehrheit
auf ein Jahr gewählt. Der Obmann präsidiert
nach innen und vertritt den Verband, bezw. Ortsverein
! nach auszen. Mit dem Obmanne fertigt Schriftstücke noch
1 der Schriftführer, in Kasse-Angelegenheiten der Kassier.
Die Ortsvereinsleitung hat das Vereinsvermögen
ordnungsgemäß zu verwalten, vermittelt den Verkehr
mit dem Verbände und hat den jährlichen Verbandsbeitrag
am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
jeden Jahres nach dem jeweiligen Stande der Mit-!glieder
und unter namentlicher Standesveränderungsangabe
im nachhinein abzuführen.
Die Verbands-, bezw. Ortsvereinsleitung (Ausschusz)
hat minbeftens jedes Vierteljahr eine Sitzung
abzuhalten.
Art. 10, Verbanbstag unb Ortshauptversammlung.
Der ordentliche Verbanbstag, bezw. bie ordentliche
Ortshauptversammlung finbet jährlich innerhalb
ber erften brei Kalendermonate statt. Die Bekanntmachung
hat 14 Tage früher zu erfolgen. Die Art ber
Bekanntmachung bleibt ber ßeitung überlassen.
Zum Verbanbstag entfenbet jeber Ortsverein einen
stimmberechtigten Vertreter, ber für je angefangene
unb ordnungsmäszig verrechnete 50 Mitglieder eine
Stimme hat.
Der Beschluszfassung ift vorbehalten:
a) Genehmigung bes Jahresberichtes unb bes
Rechnungsabschlusses.
b) Festsetzung bes Verbands-, bezw. Jahresbeitrages
unb ber Beitrittsgebühr.
c) Wahl ber Verbands-, bezw. Ortsvereinsleitung.
b) Wahl ber Kontrolle, welche aus minbeftens
zwei Mitgliedern beftehen soll.
e) Satzungsänderungen.
f) Veratung über Anträge ber Verbands-, bezw.
Ortsvereinsleitung unb ber Mitglieder.
g) Berufsentscheidung über Aufnahme unb Ausschlusz
ber Mitglieder.
h) Auflösung bes Verbandes, bezw. Ortsvereines.
Der Verbanbstag ift beschluszfähig, wenn mindestens
zwei Drittel ber Ortsvereine vertreten finb.
Die Ortshauptversammlung ift beschluszfähig, wenn
zwei Drittel ber dem Ortsverein angehörigen Mitglieder
anwefenb finb.
Wenn zur festgesetzten Zeit biefe Anzahl nicht anwesend
ift, fo finbet eine halbe Stunbe später im gleichen
Lokale unb mit ber gleichen Tagesordnung ber Verbandstag,
bezw. bie Ortshauptversammlung ftatt,
welche unter allen Umftänben beschluszfähig ift.
Die Beschlüsse werben mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaszt, bei Stimmengleichheit gilt ber Antrag
als abgelehnt.
Auszer bem ordentlichen Verbandstage, bezw.
Ortshauptversammlung fönnen von ber ßeitung
auszerordentliche Verbandstage, bezw. Ortshauptversammlungen
einberufen werben. Solche müssen abgehalten
werben, wenn minbeftens ein Drittel ber Ortsvereine,
bezw. ber Ortsvereinsmitglieder eine solche
unter Angabe bes Zweckes verlangen.