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„Vorarlberger Nieterzeitung"
Die Aufgaben und Ziele des Landesverbandes
der Mieterschutzvereine von
Vorarlberg.
Irrigen Anschauungen und Meinungen über die
Tendenz des Landesverbandes der Mieterschutzvereine
von Vorarlberg entgegenzutreten, sei auftlärend bemerkt:
Der Landesverband der Mieterschutzvereine von
Vorarlberg ift eine vollkommen unpolitische, aus
der Not der Zeit im Jahre 1922 gegründete Organisation,
allem Parteigetriebe fernestehend, dem Interessenschut
der Mieter allein und ausschliesslich gewidmet.
Der Landesverband sowie seine Mitglieder, die
Ortsmieterschutzvereine, kennen feine Partei- und konfessionellen
Unterschiede. Sie fennen einzig und allein
gleichberechtigte und ihres Schutzes bedürftige Mieter,
denen mit Rat und Tat beizustehen vornehmste Pflicht
der den Dienst dieser Organisation freiwillig versehenden
Organe ift und die aus Idealismus und im Interesse
der Mitglieder auc reftlos erfüllt wird. Die Annahme,
dasz der Landesverband nebft feinen Orts-Mieterschutzvereinen
irgend einer parteilichen Einflusznahme unterstehe,
ift irrig, durch feine Tatsache zu beweisen und
entspringt entweder der Unkenntnis der Sachlage ober
beinhaltet eine bewuszte Irreführung.
Diefe Organisation steht nach wie
vor auf bem 8o ben ber alleinigen Interessenvertretung
ihrer Mitgliebe r,
auf welchem Wege fie unbeirrt ihre idealenZielezu
verwirklichenbestrebtsein
w i rd.
Mitteilungen für ben Mieter.
(Dieser Abschnitt dient zur Veröffentlichung von gesetzlichen Bestimmungen,
die der Mieter unbedingt wissen musz.)
„Auszug aus bem zurzeit bestehenden Mietengeset
(Bundesgesetz Dom 7. Dezember 1922, B. S. Bl. Nr. 872,
über bie Miete von Wohnungen unb Geschäftsräumlichteiten)."
Kündigungsbeschränkungen.
§ 19.
(1) Der Vermieter fann nur aus wichtigen Grünben
ben Mietvertrag fünbigen.
(2) 211s ein wichtiger Grund ift es insbefonbere
anzusehen, wenn
1. ber Mieter trotz einer nac Eintritt ber Fälligfeit
erfolgten Mahnung mit ber Bezahlung bes ben
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Mietzin
es (§ 2, Abs. 1 unb 4, §§ 7, 12 unb 16, Abs. 1),
Zu chlages (§ 2, Abs. 4, § 5) ober fonftigen Entgeltes
(§ 16, Abs. 2, unb § 17) über bie übliche ober ihm bisher
zugestandene Nachfrist hinaus im Rückstand ift;
2. ber Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz
ober teilweife in eigenen Dienstleistungen besteht (§ 13),
bie bebungenen Dienfte vertragswidrig verweigert;
3. ber Mieter durch fein rücksichtsloses, anstösziges
ober sonst grob ungehöriges Verhalten ben Mitbewohnern
bas Zusammenwohnen verleidet ober sich
gegenüber bem Vermieter ober einer im Hause wohnenben
Person einer ftrafbaren Handlung gegen bas
Eigentum, bie Sittlichfeit ober bie körperliche Sicherheit
schuldig macht, fofern es sich nicht um Fälle hobelt,
bie nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen
sind; bem Verhalten bes Mieters steht bas Verhalten
feines Ehegatten unb, infoweit er es unterließ, bie ihm
mögliche Abhilfe zu schaffen, bas Verhalten ber anbern.
mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen
sowie ber von ihm fonft in bie gemieteten Räume aufgenommenen
Personen gleich;
4. ber Mieter vom Mietgegenstand einen erheblieben
nachteiligen Gebrauch macht ober bas vermietete
Gebäude nach ber Feststellung ber Baubehörde neu
aufgeführt werben muß;
(Fortsetzung folgt.)
Aufruf
an alle Mieter und Mieterinnen Vorarlbergs.
Jene Mieter unb Mieterinnen Vorarlbergs, welche
unserem Verbande fernstehen unb nun demselben beizutreten
wünschen, wollen nachstehende Erklärung ausschneiden
ober handschriftlich herstellen, unterfertigen
unb an ben Landesverband ehetunlichst absenden. Falls
im Orte noch kein Orts-Mieterschutzverein unseres Verbanbes
besteht, wirb ein solcher im Sinne unserer
Satzungen gebilbet.
Erklärung.
Ich erkläre hiermit meinen Veitritt als Mitglied
zum Landesverband ber Mieterschutzvereine Don Vorarlberg
mit ber Verpflichtung, ben Jahresbeitrag
(biesjährig S 3.— [drei Schilling], Aufnahmegebühr
S 1.— [ein Schilling]) sogleich an ben Landesverband
abzuführen, wofür mir bas Fachblatt kostenlos zugefenbet
wirb.
Genaue Anschrift, Name, Beruf, Wohnort, Strasze unb Haus-Nr.
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