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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Einfamilienhaus — Einheitspreisgeschäfte

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Einfamilienhaus, Bauerleichterungen. — Rechtsvorschriften s. „Bauwesen", insbesondere
Wraud. § 118 und V. WrUBl. Nr. 25/1939.

Einfamilienhaus ist ein Haus, das nur einer Familie als Wohnung bient, auc wenn
Wohnungen für Bedienstete im Gebäude selbst ober in Nebengebäuden untergebracht sind.
Für solche Häuser gelten bie in ber bezeichneten V. angeführten Bauerleichterungen.

— Bemessung des Nutungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus. —
EU. 31. 12. 1940 RGBL. 1941 I 22: V. 26. 1. 1937 RGBL I ©. 99; C. d. RHinMin. 27. 1. 1941
RStBL. S. 97. — Slg. Vb 6 S. 127 und 145.

Zu ben Einkünften aus Vermietung unb Verpachtung im Sinne des Einkommensteuerrechtes
 — f. „Einkommensteuer" — gehört auch ber Nutzungswert ber Wohnung im
eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuer. 1939). Da nun in ber Praxis bie Ermittlung
 des Nutzungswertes ber Wohnung im eigenen Einfamilienhaus grosze Schwierigfeiten
 bereitete, hat ber RFinMin. auf Grund ber im § 29 EinkommensteuerG. vorgesehenen
 Ermächtigung in ber V. 26. 1. 1937 allgemein verbindliche Durchschnittsätze für bie
Ermittlung dieses Nutzungswertes aufgestellt. In ber Ostmark war bie V. erftmalig bei
ber Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1940 anzuwenden.

Welches bebaute Grundstück als Einfamilienhaus zu gelten hat, ist nac § 32 Abs. 1
3. 4 08. zu ReichsbewertungsG. zu entscheiden. Diese Feststellung wird zufammen
mit ber Einheitswertfeststellung im Einheitswertbescheid, ben das Belegenheitsfinanzamt
erläszt, getroffen.

Als Grundbetrag für ben Nutzungswert ber Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
einschlieszlic ber zugehörigen fonftigen Räume unb Gärten sind bie folgenden Hundertsätze

 des maszgebenden Einheitswertes des Grundstückes anzusetzen (§ 2 V.):

1. 3 v. H., wenn das Gebäude vor bem 1. 1. 1925 bezugsfertig geworden ift;

2. 3% v. H., wenn baS Gebäude feit bem 1. 1. 1925 bezugsfertig geworden ift.

Von biefem Grundbetrag finb bis zu feiner Höhe diejenigen Schuldzinsen abzusetzen,
bie mit ber Nutzung beS Grundstückes zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Über ben Grundbetrag hinausgehende Zinsen bleiben für einen Abzug auszer
Betracht. Sie bürfen auch nicht anbere Einkünfte mindern und auch nicht als Sonderausgaben
 abgesetzt werden. Ein Abzug für anbere Hausunkosten als für Schuldzinsen
kommt nicht in Frage. Unbeschränkt zulässig ift jedoch ber Abzug von Aufwendungen
für ben zivilen Luftschutz.

Für bie Errechnung des Grundbetvages ift ber Einheitswert für ben letzten Feststellungszeitpunkt
 maszgebend, ber vor bem Beginn beS Kalenderjahres liegt ober mit bem
Beginn beS Kalenderjahres zusammenfällt, für das der Nutzungswert ber Wohnung 311
ermitteln ift. Dient baS Grundstück teilweise eigenen ober fremden gewerblichen, berufliehen
 ober öffentlichen Zwecken, fo vermindert sich ber maszgebende Einheitswert um ben
Teil, ber auf ben gewerblich, beruflich ober öffentlich genutzten Teil beS Grundstückes entfällt
 (§ 3 V., E. d. RFinMin. 27. 1. 1941, Abschit. B 5'11 § 3).

Die V. ist nur auf Einfamilienhäuser anzuwenden, bei benen bie gesamte Grundfläche
nicht gröszer als baS Zwanzigfache ber bebauten Fläche ist. Bei gröszeren Grundstücken musz
aber mindestens ber Betrag angesetzt Werben, ber sich bei Berechnung nach ber V. ergeben
Würbe (§ 4 V., ß. b. RFinMin. 27. 1. 1941, Abschn. B zu § 4).

Einfriedung. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere WrauD. §§ 60, 61, 88.

Eine Einfriedung ist herzustellen bei bebauten Grundstücken, soweit diese an ber
Baulinie ober Grenzfluchtlinie nicht mit Baulichkeiten besetzt finb, bei anderen Grundstücken,
 falls öffentliche Rücksichten bieS erforbern. Bei ber Ausgestaltung kann bie
Berücksichtigung beS örtlichen Stadtbildes verlangt Werben. Erleichterungen unb Ausnahmen
 sind möglich.

Inwiefern für Einfriebungen eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich
ift, f. „Bauvorhaben".

Eingaben f. „Anbringen bei Behörden".

Einheitspreisgeschäfte. — V. öBGBI. Nr. 54/1933, 8. d. G. öSeSC. Nr. 451/1937.

Einheitspreisgeschäfte finb Betriebe, in benen Waren mehrerer handelsüblich nicht
zusammengehöriger Arten ausschlieszlich ober überwiegend in einer ober mehreren fest­
            
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