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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Einsatz-Fürsorge und -Versorgung (Fortsetzung) 111

Die gleiche Regelung erfahren auch die Soldaten, die Anspruch auf Ruhegehalt nac
anderen Gesetzen haben.

3. Bei’ einer Beschädigung bei besonderem Einsatz sind für die Beschädigten und ihre
Hinterbliebenen Zulagen vorgesehen, u. zw.: a) Versehrtengeldzulagen zum Versehrtengeld,
 b) Sterbegeldzulagen neben dem Sterbegeld für Hinterbliebene von Empfängern
einer Versehrtengeldzulage, c) Witwen- und Waisenzulagen zu den Witwen- und Waisenbezügen
 nac dem Wehrmacht Fürsorge- und -Versorgungsgesetz, d) Elternzulagen zu den
Elternbezügen nach dem Wehrmacht Fürsorge- und Versorgungsgeset.

„Beschädigung bei besonderem Einsatz" liegt vor, wenn ein Körperschaden während
eines besonderen Einsatzes durch Einwirkung von Waffen ober fonftigen Kampfmitteln

eingetreten ift ober verschlimmert wurde.
Als Beschädigung bei besonderem Einsatz gilt auch eine Wehrdienstbeschädigung
(f. „Wehrmacht Fürsorge unb -Versorgung", 3. 3), bie a) im Kampfgebiet ober im Zusammenhang
 mit einer Kampfhandlung erlitten wurde ober b) auf einen Unfall ober
c) auf nur bem Kriege eigentümliche Verhältnisse zurückzuführen ift. Hierbei ist als
Kampfgebiet anzusehen a) das. Gefechtsgebiet ber Armeen des Heeres, b) alle Gewässer

auszerhalb ber deutschen Hafensperren, bie Friesischen Inseln unb bie Insel Helgoland,
c) ber gesandte deutsche unb auszerdeutsche Luftraum.

Zusammenhang mit Kampfhandlungen auszerhalb des Kampfgebietes ift gegeben bei
a) Truppen, bie ber Front zugeführt aber von einem Frontabschnitt zum anbereit übergeführt
 werden, b) Soldaten, bie Befehle ober Meldungen ohne Rücksicht auf Vorkehrungsbestimmungen
 fo schnell wie möglich überbringen müssen, c) bei Heimattruppenteilen
 (Kriegsschiffen in Häfen ber Heimat, Bodenpersonal ber Luftwaffe, Flakeinheiten,
Flugmeldedienst), wenn ber Dienst unter bem Einflusz feindlicher Angriffstätigkeit stand.

Nur bem Kriege eigentümliche Verhältnisse liegen bor, 8- 8. bei Krankheitszuständen,

bie an sich nicht als Wehrdienstbeschädigung gelten, aber infolge ber Kriegsverhältnisse
nicht rechtzeitig erkannt ober behandelt werden konnten, wie etwa bei Infektionskrankheiten,
 bereit Ausbreitung bie Kriegsverhältnisse begünstigen u. bgl.

Beschädigung bei besonderen Einsatz liegt nicht vor, wenn ein Körperschaden durch
beit Beschädigten vorsätzlich herbeigeführt worden ift.

4. Der im Wehrmacht Fürsorge- unb -Versorgungsgeset vorgesehene Kreis von Hinterbliebenen,
 für bett eine Versorgung in Betracht kommt, ift erweitert auf a) Stiefkinder,
b) Eltern, bereit Lebensunterhalt ber Verstorbene nicht überwiegend bestritten hat,
c) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, d) Mütter, bie auc bett Ehemann infolge einer
Wehrdienstbeschädigung verloren haben, ohne bie Voraussetzung ber Bedürftigkeit.

Auszerdem ist bie Möglichkeit geschaffen, ben unehelichen Kindern bie bolle Waisenversorgung
 anftatt des bisherigen Unterhaltsbeitrages sowie solchen unverheirateten
Müttern unehelicher Kinber einen Unterhaltsbeitrag in Höhe ber Witwenrente zu gewähren,
 bei bencit bie ernsthafte Absicht des Verstorbenen zur Eheschlieszung mit ber
Mutter beS KinbeS nachgewiesen iff.

Die im Wehrmacht Fürsorge- und -Versorgungsgesetz vorgesehenen Einkommensgrenzen
 für bie Anerkennung von Bedürftigkeit sind mit ben Betrag erhöht, ber als
Elternzulage in Betracht kommt.

5. Wehrmachtbeamte erhalten bei Versehrtheit, bie Folge einer Beschädigung bei
befonberem Einsatz ift, Versehrtengeld unb Versehrtengeldzulage, auszerdem Heilfürsorge,
wenn biefe nac bent Deutschen Beamtengesetz nicht zustehen sollte.

6. Hinterbliebene von solchen Beamten, bie als Soldaten ober Wehrmachtbeamte
gefallen ober an beit Folgen einer Verwundung ober an ben Folgen beS Unfalles, ber
als Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist, gestorben sind, erhalten Unfallfürsorge nach
bem Deutschen Beamtengesetz.

7. Die Versehrtengeldzulage kann kapitalisiert werden.
8. Die Anrechnung ber Fürsorge- unb Versorgungsbezüge nac bem EWEVG. auf
Arbeitsentgelt unb auf alle Bezüge, auch nach anderen Gesetzen, ift ausgeschlossen.

9. Die Anerkennung einer Beschädigung bei befonberem Einsatz ift ben Wehrmacht-Fürsorge-
 unb -Versorgungsdienststellen vorbehalten. Zivilbehörden haben bie nac Ziffer 6
zuständigen Bezüge auf Grund ber bon ber Wehrmacht erfolgten Anerkennung festzustellen.

10. Bezüge, bie auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung ‘ober einer Beschädigung bei

befonberem Einsatz gewährt werden, sind steuerfrei.
            
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