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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

118 Elektrizitätsunternehmen Energieversorgung

Beträge, die auf Eiserne Sparkonten eingezahlt werden, sind einschlieszlic der auflaufenden
 Zinsen von Reichssteuern und von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.
Die Lohnsteuer und die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung sind demgemäß von
dem Betrag zu berechnen, der nac Abzug des Eisernen Sparbetrages vom steuerpflichtigen
 und beitragspflichtigen Arbeitslohn verbleibt. Im Falle der Veranlagung zur
Einkommensteuer sind die eisernen Sparbeträge einschlieszlic aufgelaufener Zinsen für die
Berechnung der Einkommensteuer und des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer vo
Einkommen abzuziehen. Bei der Vermögensteuer bleiben die Eisernen Sparguthaben
 bei der Ermittlung des Vermögens auszer Ansatz. Die Barleistungen der gesetzlichen
 Krankenversicherung werden nach dem Grundlohn ohne Abzug der Eisernen Sparbetrüge
 berechnet.

Wegen des Sozialversicherungsausgleichs f. Näheres § 17 DU und E. des RArbMain.
21. 11. 1941, abgedruckt im RStBl. 'S. 897, Wegen der Alnlausvorschriften f. § 19 DV.

Elektrizitätsunternehmen f. „Energieanlagen".

Elektrizitätswerke Wiener Städtische, Anschluss. — Die städtischen E Werke liefern
elektrischen Strom auf Grund besonderer Stromlieferungsbedingungen. Diese Bedingungen
sind in der Direktion der städtischen E-Werke erhältlich.

Elekirizitätszähler f. „Eichwesen".

Elektroinstallateurgewerbe f. „Handwerksrolle".

Energieanlagen. — 1. es. 26. 1. 1989 RGBL I 2. 83: (). 13. 12. 1935 RGBL I S. 1451 (Energiewirt
 chaftsgesetz); 3. DU. 8. 11. 1938 NGBL I S. 1612; sämtlich öGBl. Nr. 156/1939. 2. EV. 17. 1. 1940
RGBL. I 202: 2. DW. 31. 8. 1937 RGBL I S. 918; 4. DV. 7. 12. 1938 RGBL. I S. 1732; sämtlich öGBl.
Nr. 18/1940. Ferner: V. 27. 9. 1939 RGBL I S. 1950 (Vereinfachung des Verfahrens nac § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes),
 öGBl. Nr. 1381/1939, und 5. DV. 21. 10. 1940 RGBL I S. 1391. — Slg. Illa 3. —
8C. 29. 7. 1941 RGBl. I S. 467 (Generalinspektor für Wasser und Energie).

Energieanlagen im Sinne des G. sind alle der Erzeugung, Fortleitung ober
Abgabe von Elektrizität ober Gas dienenden Anlagen.

Das G. teilt bie Anlagen in Eigenanlagen unb Energieversorgungsunternehmen.
1. Eigenanlagen sind Energieanlagen, bie nicht ber Versorgung anberer bienen.
Sie sind anzeigepflichtig, fofern eS sic um Erzeugungsanlagen mit mehr als

500 kW installierter Leistung ober um Leitungsanlagen von 20.000 Volt unb darüber
handelt ober um Anlagen, mit betten bie Versorgung anberer aufgenommen Werben
soll. Die Anzeige ift in fünffacher Ausfertigung beim Leiter ber Reichsgruppe Energiewirtschaft
 in Berlin W 50, Rankestrasze 1, einzubringen; bie Entscheidung steht bem
Gen. nsp. f. Wass. u. En. tu. ber bas Bauvorhaben freigeben ober beanstanden kann. — Die
Prüfung, ob bie öffentlichen Interessen bei einem Bauvorhaben berücksichtigt finb,
erfolgt in einem besonderen Prüfverfahren; ber Antrag auf Einleitung ift beim Landeswirtschaftsamt
 einzubringen.

2. Energieversorgungsunternehmen finb Energieanlagen, bie ber Verforgung
 anberer mit elektrischem Strom ober Gas bienen. Hinsichtlich Anzeigepflicht
gelten bie gleichen Voraussetzungen wie bei Eigenanlagen. Auch kleinere Anlagen (mit
Ausnahme solcher, bie auch nach der ö. StarkstromV. nicht genehmigungspflichtig waren)
sind jedoch mitteilungspflichtig; bie Mitteilung ift an ben RStatth./ StaatlV. tu erstatten.
Für das Prüfverfahren gelten bie gleichen Bestimmungen Wie bei Eigenanlagen.

----------Enteignung. — Rechtsvorschriften f. oben, u. zw. 2. E8. Art. 4.

Das EnergiewirtschaftsG. gewährt für Zwecke ber Energieanlagen das Enteignungsrecht.
 Das Verfahren ift in feinen Grundzügen Wie folgt gestaltet: a) über bie gründsätzliche
 Zulässigkeit ber Enteignung für bie betreffende Anlage entscheidet der
GenInsp. f. Wass. u. En. auf unmittelbar einzubringenden Antrag, b) über bie einteilten
 Enteignungsfälle entscheidet ber RStatth./ StaatlV. auf bei ihm zu stellenden
Antrag, c) Über die Entschädigung erkennt ber RStatth/StaatlV.; binnen Vier
Wochen nac Zustellung bes Besitzeinweisungs- ober Entschädigungsfeststellungsbeschlusses
kann jedoch bei bem Amtsgericht, in beffen Bezirk baS enteignete Grundstück liegt, bie

gerichtliche Entscheidung über bie Höhe ber Entschädigung Verlangt Werben.

Energieversorgung. Regelung. — 23. anr Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung 3. 9. 1939
RGBl. I S. 1607, ö®®l. Nr. 1130/1939. — Slg. Illa 3 S. 39.

Anträge auf solche Masznahmen finb beim Bezirkslastverteiler des LandeswirtschaftsamteS
 einzubringen. Über Entschädigung ift bei Nichteinigung ber Parteien bie Ver­
            
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