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Erbkranker Nachwuchs, Verhütung
Belastungen schützen. Dieser Schutz geht jedoch keineswegs weiter als zur Erreichung des
Zweckes unbedingt notwendig. So soll der Anerbe, wenn er zu den übrigen Erben
des Bauern gehört und falls der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat, nur in-
soweit etwas vom Nachlaszüberschusz erhalten, als der ihm fraft Gesetzes am übrigen
Nachlasz zufallende Anteil bei Einrechnung in den Gesamtnachlas nicht bereits durch den
laftenfreien Wert des Erbhofes gedeckt erscheint.
Die Durchführung der besonderen Aufgaben des REG. obliegt den Anerbengerichten,
den Erbhofgerichten und dem Reichserbhofgericht. In ben diesen Anerbenbehörden
zugewiesenen Angelegenheiten tonnen die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden. Das
Anerbengericht wirb in der Regel bei dem Amtsgericht für dessen Bezirk gebildet; eS ent-
scheidet in ber Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden und zwei Bauern. Das Erb-
hofgericht Wirb in ber Regel bei einem Oberlandesgericht gebildet und entscheidet in ber
Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden, zwei Weiteren Richtern unb zwei Bauern.
Das Reichserbhofgericht ift beim RErnMin. gebildet. Es kann auc anszerhalb von
Berlin Sitzungen abhalten. Sein Präsident ift ber RErnMin.; eS entscheidet in Senaten
in ber Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei beamteten Beisitzern, bic bie Befähigung
zum Richteramt aufweisen müffen, und zwei bäuerlichen Beisitzern, bie bie Bezeichnung
„Reichserbhofrichter" führen. Nac Maszgabe ber einzelnen Vorschriften sind bie Kreis-,
bzw. Landesbauernführer in bestimmten Fällen anzuhören unb von Entscheidungen zu
verständigen; sie besitzen ferner das Recht, Einspruch zu erheben unb Anträge zu stellen.
Setriebe in ber Ostmark, bei denen bie sachlichen Voraussetzungen ber Erbhofeigen-
schaft unb bie persönlichen Erfordernisse ber Bauernfähigkeit des Eigentümers gegeben
Waren. Würben am 1. 8. 1938 traft Gesetzes Erbhöfe. Seither kann ein Setrieb bie Erbhof-
eigenschaft nur erlangen, Wenn a) bie allgemeinen sachlichen unb persönlichen Erfordernisse
für die Entstehung ber Erbhofeigenschaft gegeben sind unb b) ber Gesamtbetrag ber Schulden
des Eigentümers ben Betrag von 70 v. H. beS zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswertes
ber Besitzung nicht überfteigt. In dem anerbengerichtlichen Verfahren, das bie Klärung
ber Erbhofeigenschast einer Besitzung biefer Art zum Gegenstand hat, ist ber Eigentümer
verpflichtet, über ben Schuldenstand Auskunft zu geben, und bie Richtigkeit feiner An-
gaben auf Verlangen des Richters an Eides Statt zu versichern. Das unter b) ange-
führte Erfordernis gilt nicht für Höfe, bie in einem Verfahren zur Neubildung deutschen
Bauerntums gebilbet Werben, ferner für die Besitzungen, hinsichtlich beren ber RErnMin.
eine Ausnahme vom Erfordernis ber Höchstgrenze (f. o. im britten Abs.) zulärt, und
endlich für Besitzungen, bei denen im Wege des Entschuldungsverfahrens bie Voraus-
Setzungen für bie Entstehung ber Erbhofeigenschaft erfüllt Werben (§ 1 EHRU. in Ver-
bindung mit ber V. 25. 9. 1941 RGBl. I S. 585).
Die Erbhöfe Werben von Amts Wegen in bie Erbhöferolle eingetragen, bie bei
ben Anerbengerichten geführt Wirb. Der Eintragung in bie Erbhöferolle tommt nicht
rechtsbegründende, fonbern blosz rechtserklärende Bedeutung 51t.
Erbkranker Nachwuchs, Verhütung. — g^. 14. 11. 1939 RGBL. I 3. 22.30, ö®®l. Nr. 1438/1939:
G. zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 14. 7. 1933 RGBL. I @. 529, A. d. G. 26. 6. 1935 RGBL. I
S. 773 und 4. 2. 1936 RGBL. I S. 119 BGBL. Nr. 1438/1939, mit sechs AU.; DV. 31. 8. 1939 RGBL. I
S. 1560, öGBI. Nr. 1438/1939. — Slg. IV d 21.
Das G. erklärt als erbkrank Personen, bie an einer ber acht im G. aufgezählten
Krankheiten leiben (angeborener Schwachsinn, Schizovhrenie, zirkuläres Irresein, erbliche
Fallsucht, erblicher Veitstanz, erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, schwere erbliche körper-
liche Miszbildung).
Erbkranke fowie Personen, bie an schwerem Alkoholismus leiben, tonnen unfruchtbar
gemacht Werben, Wenn mit groszer Wahrscheinlichkeit schwere körperliche ober geiftige
Erbschäden ber Nachkommen zu erwarten wären. Die Krankheit musz bon einem in-
ländischen bestallten Arzt einwandfrei festgestellt sein.
Antragsberechtigt ift ber Unfruchtbarzumachende felbft (sein gesetzlicher Vertreter mit
Genehmigung beS Vormundschaftsgerichtes, in bestimmten anderen Fällen ift Zustim-
mutig bes gesetzlichen Vertreters erforderlich); ferner ift ber Amtsarzt antragsberechtigt
unb für Insassen einer Kranken-, Heil- ober Pflegeanstalt ober einer Strafanstalt ber
Anstaltsleiter. Bei allen Anträgen prüft bas zuständige Gesundheitsamt, ob bie Vor-
anSfehungen für bie weitere Behandlung bes Antrages borliegen.