Ernährungsamt Fahrerlaubnis
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Ernährungsamt s. „Wirtschastsverwaltung".
Ernährungshilsswerk (CHW.) s. „Küchen- und Nahrungsmittelabfälle".
Erntedanktag s. „Sonn- und Feiertage".
Ersatzreserve s. „Wehrdienst, Beurlaubtenstand".
Ersatzstrafen (Ersatzfreiheitsstrasen) f. „Strafen im Verwaltungsstrafrecht".
Ersatzvornahme s. „Vollstreckung in der Verwaltung".
Ersatzustellung f. „Zustellung".
Erstattungszinsen bei Steuern s. „Säumniszuschlag bei Steuern".
Erste Hilfe s. „Nrztliche Hilfe in dringenden Fällen".
Erzieherinnen f. „Angestellte, private" und „Hausgehilfen".
Erziehung der Jugend s. „Jugenderziehung".
Erziehungsbeihilfen werden aus Reichsmitteln an besonders, begabte minder-
bemittelte Schüler und Studierende ohne Rücksicht auf die elterliche Minderzahl gewährt,
wenn Anlage und Leistungen, Charakter und Gesamtverhalten des Schülers innerhalb
und auszerhalb der Schule (3. 8. in der (J.) eine besondere Förderung rechtfertigen und
die Anforderungen auf Grund von Auslesebestimmungen erfüllt sind.
Erziehungsberatung. — Kinder und Jugendliche, die Erziehungsschwierigkeiten irgend-
welcher Art bereiten, können beim Jugendamt (Wohlfahrtsamt) des gewöhnlichen Auf-
enthaltes zur Vorstellung und Erziehungsberatung angemeldet werden, wo sie unter
Mitwirkung eines Facharztes des Gesundheitsamtes nach ärztlichen, pädagogischen und
fürsorgerischen Gesichtspunkten untersucht und begutachtet werden. Die Eltern aber
sonstige Erziehungsberechtigte werden entsprechend beraten.
Essigsäuresteuer f. „Branntweinmonopol".
Eupen, Malmedy und Moresnet s. „Reichsgebiet".
Exekution f. „Vollstreckung".
Exhumierung f. „Leichenausgrabung".
Externistenreiseprüsungen s. „Nichtschülerreifeprüfungen".
Fabrikmäszige Gewerbebetriebe f. „Gewerbe" und „Handwerksrolle".
Fachschulen f. „Berufsbildende Schulen".
Fahnen f. „Flaggen" unb „Beflaggung".
Fahrerflucht. — V. zur Underung der Strafvorschriften über fahrlässige Tötung, Körperverletzung
und Flucht bei Verkehrsunfällen 2. 4. 1940 RGBl. I S. 606. — Slg. II c 4, S. 25.
Nac § 139 a RStG., her durch bie oben bezeichnete V., mit Wirksamkeit auch für
bie Gaue ber Ostmark, neu eingeführt wurde, wird gerichtlich beftraft, wer sich nac
einem Verkehrsunfall ber Feststellung feiner Person, feines Fahrzeuges ober ber Art
feiner Beteiligung an bem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den
Umständen in Frage kommt, dasz fein Verhalten zur Verursachung beS Unfalls beige-
trägen hat.
Fahrerlaubnis (Führerschein) für Kraftfahrzeuge. — Nechtsvorschristen f. „Skraftfahrwesen",
insbesondere KEG. §§ 2, 5, St835. .§§ 4 bis 15, Gebührenordnung.
Wer auf öffentlichen Plätzen unb Wegen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf bet
Erlaubnis der Streispolizeibehörde; für bie Erteilung biefer Erlaubnis ist in Wien ber
Polizeipräsident, Abt. Ili, zuständig. Die Erlaubnis gilt für bas ganze Reich. Sie ist
zu erteilen, wenn ber Nachsuchende feine Befähigung durch eine Prüfung bargetan hat