Fahrverpflichtung
Familienname
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Fahrverpflichtung für Droschken s. „Droschkenverkehr".
Fahrzeuge im Siraszenverkehr s. „Anfahren und Halten", „Ausweichen und überholen",
Beladen und . Entladen", „Beleuchtung", „Fahrgeschwindigkeit", „Ladung",
„Parken", „Schluszlichter und Rückstrahler", „Vorfahrt", „Warnzeichen". — S. auch
„Kraftfahrzeuge".
Familienbuch s. „Personenstandsbücher".
Ramilienhilfe. — Mittellose, erbgesunde und würdige Familien deutscher Staatsangehörigkeit
oder deutscher Volkszugehörigkeit können beim Jugendamt (Wohlfahrtsamt)
ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes bei Notwendigkeit gröszerer Anschaffungen um
Gewährung einer Familienhilfe ansuchen. Die Bewilligung obliegt dem Gaujugendamt.
Familienname, Bestimmung und Vnderung. — 28(8.: §§ 92, 146, 161, 165, 182. — EU.
24 1 1939 RGBL I G. 81: G. 5. 1. 1938 NRGBL 1 ©. 9 (Sinterung von Familiennamen und Vornamen);
1.'®®. 7. 1. 1938 RGBL I S. 12; sämtlich öGBI. Nr. 144/1939. 3. DU. 24. 12. 1940 RGBL. I S. 1669.
NE 8 1. 1938 RMBliB. S. 69 (Sinterung und Feststellung Bon Familiennamen), 23. 3. 1938 RMBliV. S. 545
(Widerruf Bon Namensänderungen), 20. 10. 1939 NMEBliV. 0. 2182 (Einstellung der Bearbeitung von Namensänderungsangelegenheiten),
14. 2. 1940 RMBliV. S. 313 und 24. 6. 1941 RMEBliV. G. 1181 (Bearbeitung
Bon Namensänderungsanträgen). — Slg. Ib 22.
Eheliche Kinder erlangen den Familiennamen ihres Vaters (§ 146 AVGB.), uneheliche
Kinder den Mädchennamen ihrer Mutter (§ 165 AGU.); legitimierte Skinder
erhalten vom Tage der Wirksamkeit der Legitimation bett Namen des Vaters
(§ 161 2878.). Eine Säuberung des Familiennamens tritt ein: 1. für Frauen mit
ihrer Verehelichung: fie erhalten ben Familiennamen ihres Gatten (§ 92 AGB.) und
behalten ihn auch nach bem Tode ihres Gatten ober Scheidung ber Ehe bei (f. jedoch
nachstehend unter „Untersagung ber Namensführung durch ben Mann" und unter
„Wiederannahme eines früheren Namens durch geschiedene Frau"); 2. im Falle einer Annahme
an Klindes Statt (Adoption): bie angenommene Person erhält bett Familiennamen
des Wahlvaters (Mädchennamen ber Wahlmutter); es kann aber auch vereinbart werden,
das das Wahlkind feinen bisherigen Familiennamen beibehält unb dasz mit diesem ber
angenommene Name unmittelbar verbunden wird (§ 182 ABB.); 3. im Falle ber
Namensgebung durch ben Gatten ber Kindesmutter: ber Ehemann ber Kindesmutter
kann ihrem unehelichen Kinde durch Erklärung vor bem zuständigen Standesbeamten
(§ 62 ber 1. AV.z. Personenstandsgesetz) feinen Namen geben; bie Erklärung bebarf
ber Einwilligung ber Mutter unb des Kindes ober, wenn dieses minderjährig ist, ber
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unb des Gerichtes (§ 165 AVG8).
Ist es zweifelhaft, welchen Familiennamen eine Person zu führen hat, kann ber
RInnMin. auf Antrag eines Beteiligten ober von Amts wegen beren Namen mit allgemeiner
Wirksamkeit feststellen (§ 8 G. v. 1938).
Die Bewilligung ber Underung des Familiennamens fann einem
deutschen Staatsangehörigen ober einem Staatenlosen, ber feinen Wohnsitz ober gewöhnlichen
Aufenthalt im Deutschen Reich hat, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von
ber Behörde erteilt werden. Die Wahl beS Namens ist an gewisse Richtlinien gebunden.
Insbesondere fommt danach 3: B. in bem Falle, dasz ber Bräutigam unerwartet gestorben
unb bie ernstliche Absicht ber Cheschlieszung nachgewiesen ist, bie Bewilligung
seines Namens für bie Braut und bie Brautkinder in Betracht (f. hierzu auszerdem auch
„Unverheiratete weibliche Personen, Führung ber Bezeichnung Frau"). Tas Gesuch ift
bei ber unteren Verwaltungsbehörde, in Wien beim Polizeipräsidenten, Abt. II, einzubringen;
Gesuchsbeilagen: Staatsangehörigkeitsnachweis ober Heimatschein bzw. Fremdenpasz,
ber Heine Abstammungsnachweis für alle an ber Namensänderung beteiligten
Personen, Geburts- unb Heiratsurkunden im Original, Nachweis über Einkommensunb
Vermögensverhältnisse, beglaubigte Beitrittserklärung ber Ehefrau unb ber über
16 Jahre alten minderjährigen Kinder fowie. beglaubigte Zustimmungserklärungen
ber volljährigen Kinder, Eltern unb Geschwister beS Antragstellers. — Gebühren: 5 bis
2000 3.4.
Seit 20. 10. 1939 ift bte Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderungen bis auf
weiteres eingestellt. Ausnahmen sind nur in befonberen Fällen gestattet, fo 3: B. bet
Ansuchen von Bräuten unb Brautkindern, benen ber Name beS verstorbenen Bräutigams
Wegweiser durch die Verwaltung. 9