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Forstwesen (Fortsetzung)
der Waldkultur zu entziehen und verpflichtet den Waldeigentümer zur Wiederauf-Forstung
von Ktahlschlägen binnen 5 Jahren sowie zur Hintanhaltung und Bekämpfung
von Wind- und Insektenschäden. Jede Art von Waldverwüstung (Gefährdung
der Holzucht) ist verboten und strafbar. Bür gewisse Wälder in gefährdeten
Lagen (Schutzwälder) sind besondere Bewirtschaftungsweise und Nutzungsbeschränkungen
gesetzlich vorgeschrieben. Zur Abwendung von Gefahren (Lawinen, Felssturz,
Erdrutschungen u. dgl.) kann die Forstbehörde durch Bannwald-Erklärung die
aus öffentlichen Rücksichten gebotenen besonderen Sicherungs- und Bewirtschaftungsmasznahmen
verfügen. Die §§ 9—18 des G. enthalten Vorschriften über die Ausübung
von Einforstungsrechten (Waldnutzungsrechten).
Bestellung und Beeidigung des Forstpersonals f. „Forstpersonal".
Zur Ermöglichung der Holzbringun g über Fremdgrund kann bie Forstbehörde
Zwangsrechte einräumen. Bewilligung zur Errichtung Von bestimmten Holzbringungsanlagen
durch bie Forstbehörden. Auc bie Holztrift ift im ForstG. geregelt;
daneben finden auc bie Vorschriften des Wasserrechts . öBGBl. II Nr. 316/1934
Anwendung. Die Bewilligung zur Holztrift und zur Errichtung von Triftbauten wird
von ber Forstbehörde im Einvernehmen mit ber Wasserrechtsbehörde erteilt.
Schlieszlic sichert das ForstG. ben Wald und das Waldeigentum gegen Eingriffe
Dritter. Solche Eingriffe werden, fofern fie nicht nac bem StG. strafbar sind, als For stfrevel
bestraft. (Abweichen von erlaubten Wegen, Beschädigung ber Waldbäume, unbefugteS
Sammeln von Beeren und Klaubholz u. dgl.)
2. Die Vornahme ber Holznutzungen (Schlägerungen) ift im WaldschutzG., im
G. gegen Waldverwüstung und in ben Vorschriften über bie Holzwirtschaft geregelt.
Nac bem Waldschutz G. ift jeber beabsichtigte Kahlschlag, ber für sic allein
0'5 ha ober mit Hinzurechnung unmittelbar angrenzender ntoc nicht aufgeforsteter Kahlschläge
1 ha übersteigt, bei ber Ortsgemeinde anzumelden, bie bie Anmeldung an bie
Forstbehörde weiterleitet. (Plenterhiebe mit einer bie Hälfte beS Holzbestandes über-Iteigenben
Nutzung sind ben Kahlhieben gleichzuhalten.)
Die angemeldeten Kahlschläge dürfen erft bann durchgeführt Werben, Wenn bie Forstbehörde
eine Schlägerungsbewilligung erteilt ober Wenn sie binnen sechs
Wochen nac Erhalt ber Anmeldung Weber ein Verbot noch eine Aufforderung zum Zuwarten
erlassen hat. Die Berechtigung zur Durchführung zugelassener Schlägerungen
erlischt binnen brei Jahren. Bei Vorliegen eines forstbehördlic genehmigten Forstwirtschaftsplanes
entfällt bie Verpflichtung zur Anmeldung ber einzelnen
Jahresschläge.
Das G. gegen Waldverwüstung (reichsrechtlich) oerbietet allgemein bie Abholzung
hiebsunreifer Nadelhochwaldbestände (d. f. im allgemeinen Bestände im Sliter bis 31t
50 Jahren). Darüber hinaus ift eS verboten, in Waldungen von über 10 ha bis 50 ha mehr
als 1/20, in solchen bon über 50 ha bis 100 ha mehr als 1/30 unb solchen bon über 100 ha
mehr als 1/40 ber 31 einer Betriebseinheit gehörigen Hochwaldfläche jährlich abzuholzen.
Sils Abholzung gelten auc Plenterungen mit einer bie Hälfte beS Holzbestandes übersteigenden
Nutzung. Übertretung ift strafbar unb kann zur Einziehung beS verbotswidrig
geschlagenen Holzes führen.
Die V. zur Verstärkung beS Holzeinschlages in ber Ostmark
enthält Weitere Vorschriften über Holzschlägerungen. Hierüber f. „Holzwirtschaft".
3. Das forstliche ArtG. orbnet bie Ausmerzung schlechtrassiger Bestände unb
Einzelstämme an. Für bie Nachzucht barf nur anerkanntes Saatgut berWenbet
Werben (gesetzlich geschütztes Warenzeichen). Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Nac ber 3. D8. ift zur Durchführung beS G. ber Beauftragte für bas forstliche ArtG.
(Leiter bes Landesforstamtes) berufen. Ihm sind Aufsichtsbeamte beigegeben, bie auc den
Forstsamen- unb Forstpflanzenhandel unb bie Verwertung zu überwachen haben. Beratendes
Organ ift ber Reichsausschusz für baS forstliche ArtG.
Die Forstsamenerzeuger unb Klenganstalten fowie ber Handel mit Forstsamen unb
Forstpflanzen sind im Rahmen ber Nteichsstelle für Holz zur Gruppe „Forstsamen- unb
BForstpflanzenbetriebe" zusammengefaszt. Derlei Betriebe bedürfen ber Genehmigung des Reichsforstmeisters.