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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Garagen Gast- und Schankgewerbe

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Garagen. — EU. 18. 11. 1939 RGBl. 1 0. 2305. öGBI. Nr. 1447/1939: W. 17. 2. 1939 RGBL 1 s. 219
(Reichsgaragenordnung), öGBl. Nr. 1447/1939. — Slg. IV h 5 S. 9 und IV h 12.

Garagen sind bauliche Anlagen oder Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.

Einstellplätze sind unbebaute ober mit Schutzdächern versehene Flächen zum Einstellen
von Kraftfahrzeugen.

Bei Errichtung von Wohnstätten, Betriebs- und Arbeitsstätten sowie bei Ulm- und
Erweiterungsbauten mit erheblicher Wertsteigerung besteht bie Pflicht zur Schaffung
eines Einstellplatzes ober einer Garage. In reinen Wohngebieten können Auflagen
unb Beschränkungen für ben Betrieb erteilt werden. Für Garagen überhaupt unb für
Einstellplätze, wenn Schutzdächer ober Zubehöranlagen errietet ober Ein- unb Ausfahrten
 an öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen werden sollen, besteht bie Genehmigungspflicht.
 Genehmigungsbehörde ift bie Baubehörde.
Die Reichsgaragenordnung enthält ferner nähere Vorschriften über bie äuszere Gestaltung
 ber Garagen, bic Zu- unb Abfahrtswege, bie Ausführung ber Wände, Decken unb
Öffnungen, bie Feuerstätten unb Heizungen, bie Einrichtung elektrischer Anlagen, bie
zusätzlichen baulichen Anforderungen an Mittel- (Flächenausmas über 100 m2 bis 400 m2)

unb Groszanlagen (Flächenausnasz über 400 m2) sowie bie Erleichterungen für Kleinanlagen
 (Flächenraum bis 100 m2), bie behelfsmäßige Einstellung von Kraftfahrzeugen
unb Betriebsvorschriften.

Gartenbauwirtschaft, Zusammenschlusz f. „Landwirtschaftliche Marktordnung" (3. 9).

Gartenerzeugnisse, Verkehr f. „Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verkehr" (3. 3, 4)

Gasregulativ f. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz".

Gasthausverbot f. „Wirtshausverbot", auc „Jugendliche, allgemeine Schutzvorschriften".

Gast- unb Schankgewerbe. — Rechtsvorschriften f. „Gewerbe", insbesondere §§ 16 bis 18, 20 Gewd.

In ben Gauen ber Ostmark stehen derzeit noch bie Bestimmungen ber öGewO. über
bie Gast- unb Schankgewerbe in Geltung; bie Einführung ber reichsrechtlichen Vorschriften
 ift in naher Zukunft zu gewärtigen.

Das Gast- unb Schankgewerbe ift ein konzessioniertes- Gewerbe (f. „Gewerbe") und
zerfällt in folgende Berechtigungen: a) Beherbergung bon Fremden, b) Verabreichung
unb Verkauf von Speien jeder Art an Gäste unb über bie Gasse, c) Ausschank bon
Bier, Wein unb Obstwein, d) Ausschank unb Kleinverschleiz bon gebrannten geistigen
Getränken, e) Verabreichung unb Verkauf bon Kaffee, Tee, Schokolade unb anberen
warmen Getränken unb bon Erfrischungen an Gäste ober über bie Gasse unb f) Haltung
bon erlaubten Spielen. Jm Konzessionsansuchen sind bie angestrebten Berechtigungen
ausdrücklich anzuführen, ferner ift bic Betriebsform (3- B. Hotel, Gasthaus, Kaffeehaus,
Branntweinschänte) anzugeben. Jede wesentliche Änderung ber Betriebsform bedarf

einer befonberen Bewilligung ber Gewerbebehörde.

Zur Erlangung ber Konzession ift neben den allgemeinen Bedingungen zum selbständigen
 Gewerbebetriebe (f. „Gewerbe, Antritt") Verlässlichkeit und Unbescholtenheit
beS Bewerbers erforderlich. Die Konzession wird jedenfalls verweigert, wenn gegen
ben Beiberber selbst ober gegen bie in feinem Familienverbande lebenden Familienmitglieder
 Tatsachen borliegen, bie bie Annahme rechtfertigen, dasz bas Gewerbe zur
Förderung beS verbotenen Spieles, ber Hehlerei, ber Unsittlichkeit ober Trunksucht miszbraucht
 werden würde.
Bei ber Verleihung ber Konzession wird auf ben Bebarf, bie Lokaleignung unb bie
polizeiliche Überwachungsmöglichkeit Bedacht genommen.

Ein unb dieselbe Person barf in berfelben Gemeinde zur Ausübung des Ausschankes
unb beS Kleinverschleiszes bon gebrannten geistigen Getränken nur eine, zur Ausübung
ber übrigen Gast- und Schankgewerbe höchstens zwei Konzessionen erwerben, pachten
ober als Stellvertreter übernehmen. Das Gast- unb Schankgewerbe ift in ber Regel
persönlich bom Konzessionsinhaber auszuüben, eine Verpachtung ober Bestellung eines
Stellvertreters (f. „Gewerbe, Stellvertreter, Bächter") wird nur aus wichtigen Gründen genehmigt.
            
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