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Gewerbe ( Fortsetzung)
Unter Regelmäszigkeit versteht man, dasz die Beschäftigung nicht blosz vorübergehend
ausgeübt wird und dasz die dauernde Bereitschaft vorhanden ist, jede sich bietende
Gelegenheit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit einem unbeschränkten Personen-■
kreise gegenüber wahrzunehmen. Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig vor-
liegen. Die Tätigkeit musz ferner gesetzlich erlaubt sein, d. h. sie darf nicht dem Straf-,
Zivil- ober Verwaltungsrecht entgegenstehen.
Bestimmte Tätigkeiten, auf bie alte borgenannten Merkmale zutreffen, sind jedoch
durch das Kundmachungs-Patent zur GewO, bon bereu Bestimmungen ausgenommen
unb daher nicht als Gewerbe im Sinne ber GewO, anzusehen, so insbesondere: bie
land -und forstwirtschaftliche Produktion, ber Bergbau (f. „Bergwesen"), bie literarische
Tätigkeit, häusliche Nebenbeschäftigungen, ber Privatunterricht, ber Hausierhandel, bie
Tätigkeit ber Lrzte, Notare unb Rechtsanwälte, Unternehmungen periodischer Druc-
schriften (Zeitungen), Unternehmungen ber Banken, Eisenbahn- unb Schiffahrtsbetriebe,
öffentliche Belustigungen und Schaustellungen. Die meisten ber bon ber GewO, aus-
genommenen erwerbsmäszigen Tätigkeiten sind durch besondere G. geregelt.
Tätigkeiten, bie im Sinne ber GewD. als Gewerbe anzusehen sind, unterliegen
ihren Bestimmungen auch dann, wenn fie fabrikmäszig betrieben werden. Solche
fabrikmäszige Gewerbebetriebe nehmen infofern eine Sonderstellung ein, als Inhaber
bon Gewerben, bie fonft handwerksmäszig betrieben werden können, im Falle ber
fabrikmäszigen Führung nicht in bie Handwerksrolle eingetragen werden, daher bom
Befähigungsnachweis durch Ablegung ber fonft geforderten Meisterprüfung befreit finb
(f. „Handwerksrolle"). Hingegen musz bann, wenn ein konzessioniertes Gewerbe, zu beffen
Antritt ein Befähigungsnachweis geforbert ift, fabrikmäszig geführt werden soll, auc
ber Inhaber des fabrikmäszigen Betriebes bie erforderliche Befähigung nachweisen. Im
Zweifel barüber, ob ein Gewerbe handwerksmäszig ober fabrikmäszig geführt wird,
entscheidet bie Handwerkskammer (f. b.).
2. Einteilung ber Gewerbe. Die GewO, unterscheidet: a) freie Gewerbe, b) ge-
bundene Gewerbe, c) handwerksmäszige Gewerbe, d) konzessionierte Gewerbe.
a) Freie Gewerbe finb alle Gewerbe, bie nicht ausdrücklich ben anberen Gewerben
zugezählt werden.
b) Gebundene Gewerbe finb solche, beren Antritt einen Befähigungsnachweis (s.
unten „Befähigungsnachweis") vorausjetzt, ohne baß fie begrifflich unter bie hand-
werksmäszigen Gewerbe einzureihen finb. Zu ben gebundenen Gewerben gehören u. a.
bie Handelsgewerbe, fofern ber Handel mit gewissen Waren nicht an eine Konzession
gebunden ist; ausgenommen ist ber Kleinverkauf bon gebratenen Früchten unb ber
Wanderhandel (dieje finb freie Gewerbe). — Die in § 1a GewO, enthaltene Liste ber
gebundenen Gewerbe hat dadurch eine wesentliche Einschränkung erfahren, daß einige
dieser Gewerbe durch bie Einführung des Handwerksrechtes (s. „Handwerksrolle") ben
handwerksmäszigen Gewerben zugewiesen wurden (so bie Wäschewarenerzeugung, Wäsche-
reien, Zimmerputzen, Schwarzdecken unb Asphaltieren).
c) Handwerksmäszige Gewerbe finb alle Gewerbe, beren Inhaber in bie Hand-
werksrolle (f. b.) einzutragen finb.
d) Konzessionierte Gewerbe finb solche Gewerbe, beren Ausübung eine be-
fonbere Verläszlichkeit des Inhabers voraussetzt unb daher an eine befonbere Bewilligung
gebunben ift. Zu diesen Gewerben zählen u. a. bie Unternehmungen periodischer Per-
sonentransporte, das Platzfuhrwerksgewerbe, bie Erzeugung unb ber Verkauf bon
Feuerwerksmaterial, das Trödlergewerbe, bie Dienst- unb Stellenvermittlung, Leichen-
bestattungsunternehmungen, bie Sodawassererzeugung, Realitätenvermittlung, Gebäude-
Verwaltung, Reisebüros. Einige konzessionierte Gewerbe bebürfen eines Befähigungs-
nachweises, so baS Kanalräumergewerbe, Pfandleihergewerbe u. a. Seit Einführung des
Handwerksrechtes in ber Ostmark muffen bie Inhaber einiger konzessionierter Gewerbe
in ber Handwerksrolle eingetragen sein, 3. 8. Elektro-, Gas- unb Wasserinstallateure
und Schornsteinfeger. Für bestimmte tonzessionierte Gewerbe, 3. U. Druckereien,
Gast- unb Schanfgetoerbe, ist ber Lokalbedarf geforbert; Lokalbedarf liegt bann
bor, wenn bie Errichtung beS Betriebes bom Standpunkte ber Bevölkerung aus
notwendig ift. Die Verleihung aller konzessionierten Gewerbe ift ferner babon abhängig,