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Groszdeutsches Reich — Grundeigentumsbeschränkungen
Die Grenzone umfaszt im Reichsgau Kärnten die Landkreise Wolfsberg, Völker-
markt, Klagenfurt, Villach, Hermagor, Lienz und die Stadtkreise Klagenfurt. Villach;
im Reichsgau Niederdonau die Landkreise Nikolsburg, Mistelbach, Gänserndorf,
Bruck a. d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf; im Reichsgau Steiermark die
Landkreise Oberwart, Fürstenfeld, Feldbach, Radkersburg, Leibnitz, Deutschlandsberg; im
Reichsgau Salzburg den Landkreis Zell a. See und im Reichsgau Tirol mit
Vorarlberg die Landkreise Schwaz, Innsbruck, Imst, Landeck, Bludenz, Feldkirch,
Bregenz und den Stadtkreis Innsbruck.
Groszdeutsches Neic s. „Reich".
Groszwarenhäuser s. „Gewerbe, Untersagung".
Grubenmasz s. „Bergwesen".
Grubenwehr-Ehrenzeichen. — EU. 5. 5. 1941 RGBL. I S. 242: 88. u. DW. 30. 1. 1938 RGBL. I
S. 83 und 84. — Slg. la 15 S. 83.
Dieses Ehrenzeichen ist als Anerkennung für Verdienste um das Grubenwesen bestimmt,
u. zw. für Mitglieder einer Grubenwehr, die 15 Jahre in einer Grubenwehr in vorwurfs-
freier Weise Dienst gemacht haben ober wegen eines Unfalls im Dienste der Wehr früher
ansscheiden müssen, sowie für Mitglieder einer Grubenwehr ober anbere Bergleute für
besonders mutiges unb entschlossenes Verhalten im Dienste der Wehr ober bei Rettungs-
werken. Die Vorschläge werden vom NWirtschMin. erstattet. Der Beliehene erhält eine
vom Chef der Präsidialkanzlei erteilte Verleihungsbescheinigung. Eine Rückgabepflicht ber
Hinterbliebenen besteht nicht.
Für ben Erwerb biefeS Ehrenzeichens kann auc die Zeit angerechnet werden, in ber
gleichartige Dienste in Österreich ober in ben sudetendeutschen Gebieten vor ber Wieder-
vereinigung geleistet worden finb. Dienstzeiten, bie bereits für ben Erwerb eines ent-
sprechenden ö. Ehrenzeichens (vgl. bie „Ssterreichische Medaille für vieljährige eifrige
unb ersprieszliche Tätigkeit auf bem Gebiete beS Feuerwehr- unb Rettungswesens",
öBGBL. Nr. 14/1923) angerechnet worden sind, dürfen nicht angerechnet werden.
Grundabteilung nac der Bauordnung s. „Abteilung von Grundstücken".
Grundabtretung nach ber Bauordnung. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere §§ 13,
17, 18, 66 WrBaud.
Bei Abteilung eines Grundes auf Bauplätze unb bei Aufführung eines Neu-, Zu-
oder Umbaues (f. b.) besteht bie Verpflichtung zur Abtretung ber bem Bauplatz borgelegenen
Verkehrsflächen. Die Verpflichtung zur Straszengrundabtretung erstreckt sich bei beider-
fettiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis
zur ganzen Breite ber Strasze, in beiden Fällen aber höchstens bis auf 20 m senkrecht
zur Baulinie gemessen. Die Abtretung hat je nach ber Sage beS Falles unentgeltlich
ober gegen Schadloshaltung zu erfolgen.
Die freiwillige Straszengrundabtretung ift genehmigungspflichtig. Um bie Genehmi-
gung ift bei ber Baubehörde (f. b.) anzusuchen.
Grundeigentumsbeschränlungen aus Gründen ber Reichsverteidigung. — EU. 15. 6. 1938
NGBI. I G. 631, öGBl. Nr. 184/1938, § 1 Nr. 10: G. 24. 1. 1935 RGBL I 3. 499 (Schutzbereichgesetz),
öGBl. Nr. 313/1938; 1. DU. 19. 9. 1935 RGBL. I 0. 1162, ö®®l. Nr. 313/1938. 2. DV. 11. 10. 1939
RGBL. I S. 2066. — Slg. Ig 2 und Ig 12.
Auf Grund beS Schutzbereichgesetzes können in ber Grenzone unb in sonstigen mili-
tärisc wichtigen Bereichen „Schutzbereiche" gebildet werden. Zur Durchführung ber
bamit zusammenhängenden Masznahmen unb zur Überwachung ber Schutzbereiche finb
bie Schutzbereichämter berufen. Mit ber Bildung von Schutzbereichen sind gewisse Be-
schränkungen. in ber Benützung des Grundeigentums verbunden. So bedürfen einer
besonderen Genehmigung ber Schutzbereichämter 1. bic Errichtung von Bauten über
ober unter ber Erdoberfläche sowie bie Vergröszerung ber Auszenmasze bestehender Sauten,
2. bie Veränderung von Wasserläufen unb 3. fonftige Veränderungen ber Boden-
gestaltung ober bewachsung (5. V. Abholzung von Wäldern), jedoch mit Ausnahme ber
landwirtschaftlichen Nutzung. Es kann aber auch bie landwirtschaftliche Nutzung ber im
Schutzbereich liegenden Grundstücke beschränkt werden.