Grundsteuer
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Grundsteuer. — EU. 13, 3. 1940 RGBL. 1 S. 571: G. 1. 12. 1936 NRGBL. I 2. 986 (Grundsteuer-
geset — GrStG.), 5. d. G. 9. 12. 1937 RGBL I g. 1330 und 7. 11. 1939 RGBL. I S. 2179; V. über die
Förderung von Arbetterwohnstätten 1. 4. 1937 RGBl. I S. 437; I. DV. 1. 7. 1937 RGBL. I S. 733, §§ 1
bis 62; II. DV. 29. 3. 1938 RGBl. I S. 360. II. EU. 14. 2. 1941 ROBI. 1 5. 105. III. EU. 19. 11. 1941
RGBL. I 3. 741. Ferner: V. 26. 7. 1941 NOBL. I S. 448 (Umlegung von Grundsteuerbeträgen in den Reichs-
gauen der Ostmark). Hinweis auc auf die Grundsteuerrichtlinien für 1937 (NStBl. 1937 S. 869) und die Richt-
linien für Billigkeitsmasznahmen auf dem Gebiet der Grundsteuer für die Ostmark (NStBL. 1941 S. 257). —
Slq Vb 25. — V. über die Steuerbefreiung für Neubauten in der Ostmark 23. 6. 1939 RGBL. I •. 1085,
öGBl. Nr. 843/1939; E. 16. 3. 1940 RSTBI. S. 334. — Slg. V b 14.
Wesen der Grundsteuer. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, d. i. eine
Steuer, die an das Vorhandensein eines Gegenstandes anknüpft ohne Rücksicht darauf,
wem dieser Gegenstand wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Steuerpflicht. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem in ihrem Gebiet gelegenen
Grundbesitz eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 GrSt(.). Steuer-
gegenstand ist jeder land- und forstwirtschaftliche Betrieb, jedes Grundstück und jedes
Vetriebsgrundstück, soweit sie sic auf das Inland erstrecken (§§ 2, 3 GrStG.). Wegen der
Befreiungen s. §§ 4 bis 6 GrStG. und §§ 1 bis 25 D8. Stichtag für die Befreiung ist
der 1. 1. 1941. § 9 EV. 13. 3. 1940 regelt die Überleitung der bisherigen Steuerbefreiungen
nac den ö. Vorschriften für Neubauten (einschlieszlich Zubauten, Aufbauten, Umbauten
und Einbauten) nac Maszgabe der V. 23. 6. 1939 ROBI. I S. 1085 in das Reichsgrund-
steuerrecht. Die Regelung umfaszt alle Neubauten, die nac Landesrecht begünstigt sind,
also auc solche, die vor dem 1. 4. 1924 und solche, die bis zum 31. 3. 1940 bezugsfertig
geworden sind. Die Befreiungen für Neubauten laufen in den Reichsgauen der Ostmark
spätestens mit 31. 3. 1944 ab. Falls nac diesem Zeitpunkt weitere Steuervergünstigungen
erforderlich sind, trifft der RFinMin. mit dem RInnMin. die notwendigen Anordnungen.
auc RStBl. 1940 S. 334. § 28 GrStG. und SS 56 bis 60 28. 1. 7. 1937 gelten nicht.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Hiervon sieht § 7
GrSto. gewisse Ausnahmen vor. Weiterhin ist der Eigentümer berechtigt, die im § 3 EU.
13. 3. 1940 bezeichneten Steuern, soweit sie bisher zum Teil vom Mieter erhoben worden
sind, als Grundsteuer mit dem Betrag auf die Mieter umzulegen, den der Mieter bisher
zu entrichten harte oder den der Eigentümer bisher schon umlegen konnte (V. 26. 7. 1941
RGBL. I S. 448). § 8 GrSt. regelt die persönliche Haftung. Die Grundsteuer ruht auf
dem Steuergegenstand als öffentliche Last (§ 9 GrStG.).
Berechnung der Grundsteuer. Für die Besteuerung ist der Einheitswert
maszgebend, der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes (s. d.) für den Steuer-
gegenstand festgestellt worden ist (§ 10 GrSt(.). Bei der Berechnung der Grundsteuer ist
von einem Steuermeszbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausend-
satzes (Steuermeszzahl) auf den Einheitswert zu ermitteln (§§ 11, 12 GrStG.). Die
Steuermeszbeträge werden im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte von
dem Finanzamt allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Die Hauptveranlagung gilt von
dem vechnungsjahr an, das Junf Vierteljahre nac den Dauptfeststellungszzeitpunkt (in
den Reichsgauen der Ostmark: 1. 1. 1940) beginnt (§ 13 (rSt(.). Als Grundsteuer ist
in den Reichsgauen der Ostmark gemäsz II. und III. EU. bis auf weiteres bei Grund-
stücken und den entsprechenden Betriebsgrundstücken der Betrag weiter zu entrichten,
der sic für das Grundstück ergibt, wenn alle Steuern des alten Rechts, einschliesslich
der Zuschläge für Staat, Land, GBemeinde und Gemeindeverbände, die für das Grundstück
zuletzt zu entrichten waren, zusammengezählt werden (Erstarrungsbetrag). Für die
Bestsetzung des Erstarrungsbetrages sind die Verhältnisse vom 1. 1. 1941 masgebend
(II. CU. § 1). Die II. EU. schränkt die Anwendung des GrStG. bei den Grundstücken
hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer ein. Auf land- und forstwirtschaftliche Be-
triebe und die entsprechenden Betriebsgrundstücke ist das GrStG. uneingeschränkt
anzuwenden. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind mit dem Betrag zur
Grundsteuer heranzuziehen, der sic nac dem Grundsteuermeszbetrag und dem durch die
Gemeinde festzusetzenden Hebesatz ergibt (§ 21 GrStG.). Wegen Fortschreibungsveran-
lagung, Nachveranlagung und Ende der Steuerentrichtung s. SS 14 bis 16 GrStG. und
§ 34 DV. Wegen der Zerlegung der Steuermeszbeträge s. §§ 17 bis 20 GrStG., SS 37
bis 48 D8., § 7 E8.
.Entrichtung der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird für land- und forst-
wirtschaftliche Betriebe und die entsprechenden Betriebsgrundstücke am 15. 5., 15. 8., 15. 11.
und 15. 2. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages, für Grundstücke und die entsprechenden