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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Grundstückverkehr 
Betriebsgrundstücke am 15. eines jeben Monates zu je einem Zwölftel ihres Jahres- 
betrages fällig. Hiervon sieht § 22 Abs. 2 GrStG. gewisse Abweichungen vor. Der Steuer- 
schuldner hat bis zur Bekanntgabe beS ersten Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen auf 
Grund beS Jahresbetrages zu entrichten, der für bie im § 3 EU. bezeichneten Steuern 
insgesamt zuletzt festgesetzt worden ift. S. im übrigen wegen der Vorauszahlungen und 
ihrer Abrechnung §§ 23 bis 25 GrStG. Wegen Förderung der Arbeiterwohnstätten 
f. § 29 GrStG., § 10 EV. Die Gemeinde kann im Sinne ber Richtlinien für Billigkeits- 
masznahmen auf dem Gebiet ber Grundsteuer über Antrag auf Bewilligung von Steuer- 
vergünstigungen aus ben folgenden Gründen Billigkeitsmasznahmen treffen: 
a) Belastungserhöhung aus Anlasz ber Umstellung ber Grundsteuer; 
b) Ertragsminderungen; 
e) sonstige Gründe, bie im Grundsteuergegenstand selbst liegen unb 
d) Gründe, bie in ber Person beS Steuerschuldners liegen (RStBI. 1941 S. 257). 
Zuständigkeit. Die Feststellung beS Einheitswertes unb bie Festsetzung beS 
Grundsteuer me B betrages wird von dem Finanzamt vorgenommen, in dessen Bezirk ber 
Grundbesitz liegt (Belegenheitsfinanzamt). Es erläszt ben zusammengefaszten Einheits- 
wertbescheid und Grundsteuer me B bescheid. Für bie Festsetzung unb Erhebung ber tat- 
sächlich zu entrichtenden Grundsteuer ift bie Gemeinde zuständig, in Wien bie Stadt- 
steuerkasse ber Bezirkshauptmannschaft, in bereit Bezirk bas Grundstück liegt; sie erläszt 
den Grund steuer bescheid. 
Rechtsmittel. Gegen den zusammengefaszten Einheitswertbescheid unb Grund- 
steuer me B bescheid ift als Rechtsmittel bie Anfechtung gegeben; fie ift beim Finanzamt 
einzulegen. Gegen ben Grund steuer bescheid ist als Rechtsmittel bie Berufung (ber 
Einspruch) gegeben, einzubringen beim Bürgermeister, in Wien bei ber Stadtsteuerkasse 
ber Bezirkshauptmannschaft. 
Gegen ben Einheitswertbescheid kann im wesentlichen nur vorgebracht werden, dasz 
ber Einheitswert falsch berechnet fei, bie Art beS Grundstückes unrichtig bestimmt fei 
(3. B. Mlietwohngrundstüc ftatt Einfamilienhaus), baS Grundstück dem, auf dessen Namen 
ber Einheitswert festgestellt ist, nicht zugerechnet werden bürfe (3. B. weil ber Empfänger 
beS Einheitswertbescheides nicht ber Grundstückseigentümer fei), ber Einheitswert auf bie 
verschiedenen Berechtigten anders zu verteilen fei, als bas Finanzamt festgestellt habe (bei 
Miteigentum mehrerer an einem Grundstück). 
Gegen den Grundsteuermeßbescheid kann im wesentlichen nur vorgebracht werden, 
dasz bie Steuerpflicht zu Unrecht angenommen fei, weil bas Grundstück steuerfrei fei (Hin- 
weis auf §§ 4 bis 6 GrStG., §§ 1 bis 25 D8.), eine anbere Steuermeszahl beut Einheits- 
wert entspreche, ber Steuermeszbetrag unrichtig ausgerechnet sei. 
Gegen ben Grund stenterbescheid kann im wesentlichen nur vorgebracht werden, das; 
ber Veschlusz ber Gemeinde über bie Festsetzung bes Hebesatzes nicht rechtsgültig fei, weil 
er nicht in ber richtigen Form erlassen fei, bie Gemeinde einen falschen Hebesatz ange- 
wendet habe, bie im Steuermeszbescheid enthaltenen Entscheidungen nicht richtig in ben 
Grundsteuerbescheid übernommen feien, bie Grundsteuer nicht richtig errechnet fei. 
Grundstückverkehr im Grenzgebiet f. „Reichsgrenze, Sicherung". 
---- im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen f. „Devisenbewirtschaftung" 
(3- II, e). 
---- im Zusammenhang mit Juden f. „Juden, vermögensrechtliche Vorschristen, 
Grundeigentum u. dgl.". 
—-land- und forstwirtschaftlicher. — EU. 20. 7. 1938 RGBL. I S. 906: 23. 26. 1. 1937 
RGBL. I O. 35 (Grundstückverkehrsbekanntmachung); V. 29. 3. 1938 RGBL. I ©. 361; sämtlich- öGBl. 
Nr. 283/1938. V. öGBl. Nr. 320/1939 (Bestimmung der Genehmigungsbehörden). — Slg. III b 26. 
Die Übertragung bes Eigentums an einem landwirtschaftlichen ober sorstwirtschaft- 
lichen Grundstück im Umfang von 1 ha aufwärts, bie Bestellung eines dinglichen Rechts, 
bas zum Genusz ber Erzeugnisse eines solchen Grundstücks berechtigt, sowie jede Verein- 
barung, bie ben Genusz ber Erzeugnisse (3. V. auch Verpachtung) ober bie Verpflichtung 
zur Übereignung eines solchen Grundstücks zum Gegenstand haben, ferner auch das 
Anbot bei ber Veräuszerung eines solchen Grundstücks im Wege ber Zwangsversteigerung 
bebürfen ber Genehmigung.
	        
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