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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Gummiwaren Hamburg

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Nicht erforderlich ist die Genehmigung bei Rechtsgeschäften des Reiches, der Länder
und der sonstigen öffentlichen Gebietskörperschaften (und ihrer Zweckverbände), der
NSDAP., der Deutschen Reichsbahn und des Unternehmens „Reichsautobahnen", ferner
bei Rechtsgeschäften, die nach anderen Vorschriften her Genehmigung eines Reichsministers
 ober einer obersten Landesbehörde bebürfen und biefe erhalten haben, bei
Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten ober Personen, bie untereinander in gerader Linie
verwandt ober verschwägert ober in ber (Seitenlinie im zweiten Grade verwandt sind
(sofern es sic nicht nm Veräuszerung des Grundstückes handelt), bei Rechtsgeschäften,
bic bestimmten sozialpolitischen Zielen bienen (Neubildung deutschen Bauerntums, Errichtung
 bon Kleinsiedlungen, Kleinwohnungen ober Kleingärten).

Die Genehmigung barf mir versagt werden, wenn ber Ausführung des Rechtsgeschäfts
 ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht (3. 8. Gefährdung ber Volksernährung,
 Überlassung an einen Nichtlandwirt n. dgl.).

Genehmigungsbehörde ift bie untere Verwaltungsbehörde (Landrat, Oberbürgermeister),
in Wien bie Abt. H 2 ber Gemeindeverwaltung.

G. auc „Preisüberwachung bei Grundstücken".

Gummiwaren, Bezug s. „Kriegswirtschaft, Verbrauchslenkung lebenswichtiger gewerblicher
 Erzeugnisse".

Gutsangestellie f. „Angestellte, private".

Gymnasium. —■ Rechtsvorschriften f. „Schulwesen".

Das Gymnasium ift eine grundsätzlich nur für Jungen beftimmte Sonderform ber
Höheren Schule (mit besonderer Berücksichtigung ber klassischen Sprachen), in ber Regel
nur an Orten, bie schon eine Oberschule für Jungen haben:

Zur Aufnahme von Mädchen an ben Gymnasien in ganz besonderen Ausnahmsfällen
 ift bie Genehmigung ber Schulaufsichtsbehörde notwendig.

Haft. — 283. §§ 34, 35; SS®. § 5. — S. 8. 7. 1938 RGBL. I S. 844 (Strafenanpassungsverordnung),
 öGBl. Nr. 262/1938, § 5. — Slg. Il e 6.

Das ö. Recht kennt in ben Verwaltungsverfahrensgesetzen bie Haft nur als Ordnungsober
 Mutwillensstrafe nac bem AVG. unb als Zwangsstrafe nac dem WV3. Die
Freiheitsstrafe für Verwaltungsübertretungen nac bem VStG, heiszt Arrest.

Im Recht des Altreiches ift Haft bie Freiheitsstrafe für Übertretungen, somit insbesondere
 auch für jene, bie gemäß ber Strafenanpassungsverordnung in ben Reichsgauen
ber Ostmark als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen sind. Sofern in einschlägigen
reichsrechtlichen Vorschriften bie Strafe ber Haft vorgesehen ift, tritt in ben Reichsgauen
ber Oftmart an beren Stelle bie Strafe des Arrestes (f. „Strafen im Verwaltungsstrafrecht").


Hamburg. — ®. 26. 1. 1937 RGBl. 1 •. 91 (Grosz-Hamburg); ®. 9. 12. 1937 RGBL. 1 s. 1327
(Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg).

Das im Jahre 1937 vergröszerte Gebiet bon Hamburg, bas unter ber Bezeichnung
„Hansestadt Hamburg" zusammengeschlossen wurde, hat eine besondere verfassungs- unb
verwaltungsrechtliche Stellung, bie jener ähnlich ist, bie ber später geschaffene Reichsgau
Wien (f. b.) erhalten fiat.

Die Hansestadt Hamburg bildet einen unmittelbar bem Reich unterstehenden staatlichen
 Verwaltungsbezirk unb eine Selbstverwaltungskörperschaft; bie Selbstverwaltungskörperschaft
 hat den Charakter einer Einheitsgemeinde, bie zugleich bie Aufgaben der
Gemeindeverbände höherer Ordnung zu erfüllen hat. Die Verwaltung gliedert sich in
bie staatliche Verwaltung unb bie Gemeindeverwaltung. An ber Spitze steht ber Reichsstatthalter,
 ber in ber staatlichen Verwaltung bon einem allgemeinen Vertreter mit ber
Amtsbezeichnung Präsident unb in ber Gemeindeverwaltung vom Ersten Beigeordneten
mit ber Amtsbezeichnung Bürgermeister bertreten wird.

Wegweiser durch die Verwaltung. 12
            
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