182 Haushaltsführung Hauskrankenpflege
. Auszerdem sind in jeder Ortsgruppe durch die NEF. Kochrezepte und andere haus-
wirtschaftliche Ratschläge erhältlich.
Haushaltsführung der Gemeinden. — Rechtsvorschriften f. „Gemeinden,; insbesondere DGD.
SS 3, 60, 61, 82 bis 93; ferner:. — EU. 2. 1. 1940 RGBL. I 3. 172: V. 4. 9 1937 OGBL. I 2 921 (Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden); V. 5. 5. 1936 NGBL I 0. 435 (Mücklagenverordnung);
sämtlich öGBI. Nr. 20/1940. — Slg. I e 2 S. 113, Ie 6 ®. 5 und Ie 9.
Für jedes Rechnungsjahr (1. April bis 31. März des folgenden Jahres) hat die Ge-
meinde eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung 1. des Haushalts-
planes, 2, der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu fest-
zusetzen sind, 3. des Höchstbetrages der Kassenkredite und 4. des Gesanttbetrages der Darlehen,
die zur Bestreitung von Ausgaben des auszerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind.
Der Haushaltsplan hat alle voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen des
Rechnungsjahres Z1 enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen
aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen. Der Haushaltsplan gliedert sich in
einen ordentlichen und einen auszerordentlichen.
Die Haushaltssatzung ist der Aufsichtsbehörde bis längstens 1. März vorzulegen. Sie
bedarf bezüglich der Punkte 2 bis 4 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nac Aus-
spruch der Genehmigung ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen; gleichzeitig
damit ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen.
Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und
Ausgaben. Sie kann im Saufe beS Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung
geändert werden.
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung haben die Gemeinden aus
Mitteln beS ordentlichen Haushalts für Vermögensgegenstände, bie im Saufe ber Zeit
ersetzt ober nach wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, bie hierzu erforderlichen
Beträge in Form von Rücklagen anzusammeln.
---------des Reichs s. „Reichshanshalt".
Haushaltungsschulen sind einjährige Berufsfachschulen zur Vorbereitung für bie
hauswirtschaftlichen unb hausmütterlichen Aufgaben, für bie Verwendung als Gehilfin
in ber Familie ober in einem hauswirtschaftlichen Betrieb.
Über bie in Wien bestehenden solchen Schulen f. „Berufsbildende Schulen" Qu
b unb c, Hauswirtschaftliche Lehranstalten).
Hausierhandel s. „Gewerbe im Umherziehen".
Hauskehrichlabsuhr. — Für Alt-Wien gilt die Steuert«. 1934 Wr 8(98. Nr. 29/1934, VIII.
Abschn., für Purkersdorf und Klosterneuburg gelten bie auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung ergangenen
Gemeinderats-, bzw. Gemeindetagsbeschlüsse ber ehemaligen Ortsverwaltungen, ebenso auc für bie übrigen
neu eingeineinbeten Gebiete.
Im Gebiet von Wien wird bie Einsammlung beS Hauskehrichtes von ber Gemeinde-
verwaltung, Abt. G 42, besorgt. Hinsichtlich ber Einsammlung unb Abfuhr des Haus-
kehrichtes gelangen zwei Systeme zur Anwendung:
1. baS ftaubfreie („Colonia"-) System für bas Gebiet von Alt-Wien, ferner für Kloster-
neuburg unb Purkersdorf;
2. kein staubfreies System für bie übrigen eingemeindeten Gebiete.
Die Gebühren sind von ben Liegenschaftseigentümern zu entrichten, bei mieten-
geschützten Mietgegenständen werden sie unter den Betriebskosten den Mietern angerechnet
(f. „Mietzins"). Die Gebührenvorschreibung erfolgt für bas ganze Jahr, bie Ent-
richtung in zwölf gleichen Monatsraten im vorhinein bis zum 15. cineS jeben Monates.
Die Vorschreibung gilt solange, als leine Neubemessung ftattfinbet.
Verwaltende Stelle für 1. unb 2.: Abt. L 13 her Gemeindeverwaltung — Colonia-
gebühren. Die Gebühren sind bei ber Stadtsteuerkasse ber zuständigen Bezirkshauptmann-
schaft einzuzahlen.
Hauskrankenpflege. — Hauskrankenpflege ift bie Beistellung von Pflegepersonen im
Haushalt beS erkrankten Hilfsbedürftigen aus Mitteln ber öffentlichen Fürsorge. Sie
kann Hilfsbedürftigen gewährt werden, bie leinen gleichartigen Anspruch gegen eine
Krankenkasse boben. Der Antrag ift in Wien einzubringen: a) beim zuständigen Für-
sorgeamt (Wohlfahrtsamt bzw. Amtsstelle ber Bezirkshauptmannschaft), b) in Eilfällen
beim behandelnden Arzt, c) für Krankenhauspfleglinge durch bie Krankenhausverwaltung.