Haustorsperre Heeresarbeiter
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Krankenkassenmitglieder wenden sic an ihre Krankenkasse. Zahlungsfähige Personen
können Hauskrankenpflege durch die NSV.-Gauantsleitung Wien I., Gauhaus, Josef-
Bürckel-Ring, erhalten.
Haustorsperre. — V. des Polizeipräsidenten in Wien Amtsblatt Nr. 2/1911.
Die Tore müssen nm 22 Ulhr gesperrt werden. Eine frühere ©perre kann der Haus-
eigentümer veranlassen, wenn die Mehrheit der im Hause wohnenden Mieter damit ein-
verstanden ist. Ergibt sich kein Einverständnis, so kann auf Ansuchen des Hauseigen-
tümers oder der Mehrheit der Mieter das Polizeiant, in dessen Bezirk das Haus liegt,
die Verlegung der Sperrstunde auf 21 Uhr aber früher bewilligen. Übertretungen werden
polizeilich bestraft. S. auch „Stiegenhausbeleuchtung".
Haustrunk s. „Weingesetz".
Hauswirtschaftliches Jahr s. „Pflichtjahr".
Hauswirtschaftsschulen (dreijährig) bienen ber Vorbildung für den Hausfrauenberuf
ober für hauswirtschaftlich-administrative Stellen.
Über bie in Wien bestehenden solchen Schulen s. „Berufsbildende Schulen" (zu b
unb c. Hauswirtschaftliche Lehranstalten).
Hebammen. — EU. 16. 12 1939 NGDBL. I S. 2441; ®. 21. 12. 1938 NRGBL. I S. 1893 (Hebammen-
gesetz): 1. DW. 3. 3. 1939 RGBL. I 3. 417; 2. DU. 13. 9. 1939 NGOBL. I S. 1764; 3. DU. 22. 9. 1939 RGBL. I
@ 1939; 6. 22. 9. 1939 NMBI. G. 1455 (Satzung der Reichshebammenschaft); V. 13. 3. 1939 NGBL I S. 635
(Versicherung der Hebammen); sämtlich öGBL. Nr. 2/1940. 4. DV. 16. 12. 1939 RGBI. I S. 2457. 5. DV. 18. 4.
1940 RGBL. I S. 660. V. 4. 7. 1941 RGBL. I S. 368 (Von den Krankenkassen für Hebammenhilfe Z1t zahlende
Gebühren). V. 19. 12. 1939 RGBl. I S. 2458 (Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Kranken-
pflege). V. 16. 9. 1941 RGBl. I S. 561 (Aus- und Fortbildung der Hebammen). — Slg. IV d 23 und
IV a 10.
Das Hebammen-G. gewährt jeder Frau Hebammenhilfe, verpflichtet bie Hebamme
zur Beistandleistung, jede Schwangere und jeben Arzt zur rechtzeitigen Zuziehung einer
Hebamme. Es regelt ferner bie Stellung ber Hebamme. Bei selbständiger Ausübung: An-
erfennung und Niederlassungserlaubnis, bei Ausübung in Entbindungs- und Kranken-
anstalten: nur Anerkennung erforderlich. Anerkennung erteilt ber NStatth., Nieder-
lassungserlaubnis bie untere Verwaltungsbehörde, in Wien bie Abt. E2 ber Gemeinde-
verwaltung: über ben Ausschlusz von Juden f. „Juden, Ausscheidung auts den Berufs-
leben als Hebamme". Den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis ist in ber Regel ein
Mindesteinkommen gewährleistet; Träger ber Gewährleistung ist in ben Reichsgaiten ber
Ostmark ber Reichsgau. Alle Hebammen sind Mitglieder ber Reichshebammenschaft. Die
Altersgrenze für Hebammen ift mit ber Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt; bis
auf weiteres können jedoch Ausnahmen durch ben RStatth. bewilligt werden.
Die Ausbildung unb staatliche Prüfung ber Hebammen erfolgt in ben öffentlichen
Hebammenlehranstalten in 11jährigen Lehrgängen. Erfordernisse ber Zulassung: Sitter
zwischen 18 unb 35 Kahren, abgeschlossene Volksschulbildung, geistige unb körperliche
Tauglichkeit, arische Abstammung, politische Zuverlässigkeit. Jede Hebamme bat sich
mindestens alle brei Jahre einer Nachprüfung durch ben Amtsarzt zu unterziehen, in
ber Regel soll sie in Abständen von fünf Jahren an einem Fortbildungslehrgang teil-
nehmen.
Zur Abgrenzung ber Berufstätigkeit ber Hebammen von ber Krankenpflege ift be-
stimmt: Hebammen fönnen nicht gleichzeitig Krankenschwestern ober Säuglings- unb
Kinderschwestern fein unb umgekehrt. Krankenschwestern sowie Säuglings- unb Klinder-
schwestern dürfen Wochenpflege (Pflege gefunber Wöchnerinnen ober gefunber Neu-
geborener) erst mehr als brei Tage nac krankenpflegerischer Tätigkeit übernehmen unb
im Falle einer Wochenpflege erst mehr als zehn Tage nac ber Entbindung wieder eine,
krankenpflegerische Tätigkeit ausüben.
Heer s. „Wehrmacht".
Heeresarbeiter, ehemalige. Versorgung. — G. öBGBl. Nr. 426/1923 und Nr. 302/1925; V. öBGBL.
Nr. 427/1923, 8. d. V. öBGBl. Nr. 301/1925, Nr. 38/1928 und. Nr. 111929 sowie mehrere C.
Für bie Versorgung ber ebem. ö. Heeresarbeiter ift weiterhin ö. Recht maszgebend. In
Betracht kommen normalmäszige Ruhe- unb Versorgungsgenüsse unb auszerordentliche
Versorgungsgenüsse unb feit 1939 auch laufende Unterstützungen für abgefertigte Heeres- arbeiter.