186 Heimatrecht Hitler-Jugend
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er ift beim Reichstreuhänder einzulegen. Gibt
der Reichstreuhänder dem Widerspruch nicht statt, so entscheidet der NArbMin. endgültig.
Der Reichstreuhänder der Arbeit kann die Ausgabe ober Weitergabe von Heimarbeit
solchen Personen verbieten, bie wiederholt wegen Verstoszes gegen bic Vorschriften
des Heimarbeitsgesetzes rechtskräftig verurteilt ober mit Verzugsbusze belegt worden sind.
Gegen ein derartiges Verbot ift innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung
Beschwerde on ben RArbMin. zulässig. Die Beschwerde hat feine aufschiebende
Wirkung.
Die Nichteinhaltung ber Vorschriften über bie Heimarbeit wird teils als Verwaltungsübertretung,
teils gerichtlich bestraft.
S. auc „Arbeitsschutz und Betriebsschutz" unb „Reichstreuhänder ber Arbeit" (3. IV).
Heimatrecht. — 8. 30. 6. 1939 NGBL. I S. 1072 (2. W. über die deutsche Staatsangehörigkeit im
Lande Österreich), öGBI. Nr. 840/1939, Art. II. — Slg. Ib 8 S. 8 a (1).
Im Zusammenhang mit ber Einführung ber im Altreich geltenden Vorschriften über
bic Staatsangehörigkeit wurden bie Vorschriften über bas in Österreich bestandene Heimatrecht
mit 30. 6. 1939 auszer Kraft gesetzt. Die bis dahin von ben Gemeinden über bie
bei ihnen Heimatberechtigten zu führenden Heimatrollen waren mit diesem Tage abzuschlieszen;
bie fo abgeschlossenen Heimatrollen haben bie Gemeinden aufzubewahren.
Die auf Grund her früheren heimatrechtlichen Vorschriften ausgestellten Heimatscheine
über ben Besitz beS Heimatrechtes in einer Gemeinde haben ihre bisherige Bedeutung
verloren; wohl aber gibt es jetzt andere Heimatscheine über ben Besitz ber Staatsangehörigkeit
(f. „Staatsangehörigkeitsausweis").
Sofern ber Erwerb, ber Besitz, ber Genusz ober bic Ausübung eines Rechtes von dem
Besitz beS Heimatrechtes in einer bestimmten Gemeinde ober in einer Gemeinde eines
bestimmten Bereiches abhängig gemacht ist, gilt bie Voraussetzung als erfüllt, wenn ber
Betreffende in bicfer Gemeinde am 30. 6. 1938 das Heimatrecht besasz unb bie deutsche
Staatsangehörigkeit seither nicht verloren hat.
Heimatschein s. „Heimatrecht" unb „Staatsangehörigkeitsausweis".
Heirat s. „Aufgebot" uub „Eheschlieszung".
Heiratsurkunde s. „Personenstandsurkunden".
Heiratsvermittlung f. „Ehevermittlung".
Heldengedenktag f. „Sonn- unb Feiertage".
Heuerlingswohnungen f. „Landarbeiterwohnungsbau".
Hieb- unb Stoszwafsen s. „Waffen und Munition".
Hilfsschulen betreuen volksschulpflichtige Kinder, bie bildungsfähig sind, bem allgemeinen
Bildungsgang ber Volksschule aber wegen ihrer Hemmungen in ber körperlichseelischen
Gesamtentwicklung unb wegen ihrer Störungen im Erkenntnis-, Gefühlsunb
Willensleben unterrichtlich unb erziehlich nicht zu folgen vermögen (f. „Volksschule").
Hitler-Jugend ($J.). — E8. 18. 6. 1941 RGBL. I e. 321: 0. 1. 12. 1936 RGBL. I 3. 993;
1. DV. 25. 3. 1939 RGBL. I S. 709 (Allgemeine Bestimmungen); 2. DV. 25. 3. 1939 RGBl. I S. 710
(Jugenddienstverordnung). G. 30. 1. 1939 NGBL. I G. 215 (Förderung der Hitler-Jugend-Heimbeschaffung),
BGBl. Nr. 246/1939. — Slg. Id 11.
In ber Hitler-Jugend ift bie gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes
zusammengefaszt. In dieser Organisation ift fie — auszer in Elternhaus und
Schule — körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst
am Volk unb zur Volksgemeinschaft zu erziehen; hierzu gehört bei ber männlichen
Jugend insbesondere auch bic vormilitärische Wehrerziehung (f. b). Diese Aufgabe ber Erziehung
ift dem Reichsjugendführer der Partei als Jugendführer be S Deutschen
Reiches übertragen, ber bic Stellung einer Obersten Reichsbehörde hat, jedoch mit
ber Hitler-Jugend ber Finanzhoheit ber Partei untersteht.
In ber Hitler-Jugend besteht bie Stamm-Hitler-Jugend, bie allein Gliederung ber
Partei ift. Angehöriger ber Stamm-Hitler-Jugend ist, wer feit bem 20. 4. 1938 ber
Hitler-Jugend angehört; auszerdem können Jugendliche, bie sic mindestens ein Jahr
in ber Hitler-Jugend gut aufgeführt haben unb ihrer Abstammung nach bie Voraus-Setzungen
für bie Aufnahme in bie Partei erfüllen, in bie Stamm Hitler-Jugend auf
genommen werden.