Hochbauverordnung Hoheitszeichen
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Verpflichtet zum Dienst in der Hitler-Jugend, der — wie der Wehrdienst — Ehren-
dienst am deutschen Volke ist, sind alle Jugendlichen (mit Ausnahme der unwürdigen
und der untauglichen sowie der Juden) von 10. bis zu vollendeten 18. Lebensjahr,
it. zw. die Jungen von 10 bis 14 Jahren im Deutschen Jungvolk (DJ.), von 14 bis
18 Jahren in der Hitler-Jugend (HS.), die Mädchen von 10 bis 14 Jahren im Jung-
mädelbund (IM.), von 14 bis 18 Jahren im Bund Deutscher Mädel (BTM.). Zur Auf-
nahme in die Hitler-Jugend sind die Jugendlichen bis zum 15. 3. des Kalenderjahres, in
dem sie das 10. Lebensjahr vollenden, von ihren gesetzlichen Vertretern beim zuständigen
HJ. Führer anzumelden; die Aufnahme erfolgt zum 20. 4. eines jeden Jahres. Befreiungen
oder Zurückstellungen sind auf Antrag des gesetzlichen Vertreters ober beS zuständigen
DJ Führers jeweils bis zur Dauer eines Jahres zulässig bei Jugendlichen, die in ihrer
körperlichen Entwicklung erheblich zurückgeblieben sind ober nach dem Urteil des Schul-
letters sonst die Anforderungen der Schule nicht erfüllen können, auszerdem auch bei Vor-
liegen anberer dringender Gründe. Jugendliche, bei benen beibe Elternteile ober der
Vater nach ihrem Volkstumsbekenntnis zu einer nichtdeutschen Volksgruppe gehören,
sind auf Antrag derjenigen, betten bie Sorge für ihre Person zusteht, von der Zuge-
hörigfeit zur Hitler Jugend überhaupt zu befreien; bicS gilt auc für uneheliche
Jugendliche, bereit Mutter zu einer nichtdeutschen Volksgruppe gehört, Wenn ber Vor-
mund dem Eintrag zustimmt, liegt aber biefe Zustimmung nicht vor, dann können sie
nur befreit Werben. Mädchen, bie' in bett Ehestand treten, Werben aus ber Hitler-Jugend
vorzeitig entlassen.
Die Mitglieder ber Hitler-Jugend finb berechtigt und, soweit es angeordnet ift, ver-
pflichtet, bie vorgeschriebene Uniform zu tragen.
Die Errichtung und Unterhaltung ber Heime ber Hitler-Jugend liegt den Gemeinden
mit finanzieller Unterstützung ber Landkreise ob; Partei unb Staat beteiligen sic an
bett Baukosten nach Maszgabe ber ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
Hochbauverordnung s. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz".
Hochschulreise s. „Schulzeugnisse" (Berechtigungen).
Höhere Schulen. — Rechtsvorschriften f. „Schulwesen".
Die Bezeichnung „höhere Schulen" ift an bie Stelle ber früheren (in ber Ostmark
üblichen) Bezeichnung „Mittelschulen" getreten.
An Stelle ber seinerzeit bestandenen Mittelschularten (Gymnasien, Realschulen,
Realgymnasien, Frauenoberschulen, Oberlyzeen) finb jetzt folgende Schularten getreten:
1. Oberschule für Jungen, auf ber Oberstufe mit sprachlichen unb mathe-
matisch naturwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaften.
2. Oberschule für Mädchen, auf ber Oberstufe gegabelt in eine sprachliche
unb eine hauswirtschaftliche Form.
3. Gymnasiu in, im allgemeinen nur für Jungen.
Alle höheren Schulen finb achtklassig unb gliedern sich in Unterstufe (1. unb
2. Klasse), Mittelstufe (3. bis 5. Klasse) und Oberstufe (6. bis 8. Klasse).
Im Reichsgau Wien gibt eS 35 staatl. Oberschulen für Jungen, 12 staatl. Ober-
schulen für Mädchen unb 8 staatl. Gymnasien.
Schere Verwaltungsbehörde. — i. DU. (zunt Ostmarkgesetz) io. 6. 1939 RGBL. I 3. 995,
öGBl. Nr. 694/1939, § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 9. — Slg. Ia 21 S. 17.
Höhere Verwaltungsbehörde ift in ben Reichsgauen ber Ostmark und insbesondere
auc im Reichsgau Wien, foWeit nicht ausdrücklich etwas anderes beftimmt wird, ber
Reichsstatthalter (f. „Reichsgaue" nnb „Reichsgau Wien"), in ben übrigen Teilen beS
(Reiches im allgemeinen ber Regierungspräsident (f. „Regierungsbezirke").
Hoheitsrechte s. „Reich".
Hoheitszeichen. — gg. 17. 3. 1938 RGBL I 0. 255, öGBL. Nr. 8/1938, § 2: 88. 5. 11. 1935
RGBL. I S. 1287 (Hoheitszeichen des Reichs), öGBL. Nr. 8/1938; SU. 7. 3. 1936 NGBL. I o. 145. — Slg.
I li 1 S. 5 und Ia 8. — 88. 5. 10. 1935 NGVI. I S. 1285 (Reichskriegsflagge), II.
Das Hoheitszeichen ber Partei (Hakenkreuz, von einem Eichenkranz umgeben, auf
bem Eichenkranz ein Adler mit geöffneten Flügeln) ift zugleich auch das Hoheitszeichen