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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Invalidenbeschäftigung Invalidenversicherung 
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Snbalidenbeschäftigung. — Text- V. öBGBL. Nr. 69/1928 (Znvalidenbeschäftigungsgesetz) und 
693(281. Nr. 93/1922 (Vorschreibung der Ausgleichstaxe); V. 23. 1. 1940 RGBL I g. 234 (Beschäftigung 
Beschädigter in der Ostmark); V. 24. 11. 1941 RGBL. I S. 757 (Verlängerung der Geltungsdauer des 
Saltbenbeschaftigungsgefetes). — Slg. IV b 11. 
0 Das in den Reichsgaten der Ostmark, in denen das im Alltreic bestehende Gesetz über 
die Peschäftigung Schwerbeschädigter 12. 1. 1923 RGBL. I S. 57 nicht eingeführt ist, fort- 
geltende b. Invalidenbeschäftigungsgesetz verpflichtet alle auf Gewinn ober Erwerb berech- 
neten Betriebe, auf 20 Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) mindestens einen unb auf 
& 25 weitere Arbeitnehmer mindestens einen weiteren Kriegsbeschädigten zu 
beschäftigen. Durch die V. 23. 1. 1940 wurde bie Anwendung des Gesetzes auf Schwer- 
Beschädigte im allgemeinen ausgedehnt. Als Schwerbeschädigte gelten hierbei 
deutsche Staatsangehörige, bie infolge einer Dienstbeschädigung ober eines Unfalls in 
ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. gemindert sind und ein Ruhegehalt ober 
eine iluct Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Rente beziehen, ferner Beschädigte, 
bie Versehrtengeld der Stufe II unb III nac bent Wehrmacht Fürsorge- unb -Versorgungs- 
geset ober einem auf dieses verweisenden Gesetz beziehen. Als Gleichgestellte mit 
Den Schwerbeschädigten müssen ferner alle Blinden sowie diejenigen behandelt werden, 
beren Erwerbsfähigkeit infolge einer Kriegsbeschädigung um 40 b. H. gemindert ist, 
wenn sie sich infolge des Leidens ohne bie Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz 
nicht zu verschaffen ober zu erhalten vermögen, unb fönn cn auszerdem unter bett 
gleichen Voraussetzungen behandelt werden Dienst- unb Unfallbeschädigte, beren Erwerbs- 
fähigkeit um wenigstens 30 b. “., sowie anbere Personen, beren Erwerbsfähigkeit um 
wenigstens 50 ö- ». gemindert ist, unb Beschädigte mit Versehrtengeld ber Stufe I nach 
bent Wehrmacht Fürsorge- unb -Versorgungsgesetz ober einem auf dieses verweisenden 
Gesetz. Schlieszlic finbet das Invalidenbeschäftigungsgesetz wie auf Kriegsbeschädigte auch 
auf Personen Anwendung, bie int Kampf für die nationale Erhebung ober 
für bie Wiedervereinigung Österreichs mit bem Deutschen Reich eine Beschädigung er­ 
litten haben unb deshalb versorgungsberechtigt sind (f. „Kämpfer für bie nationale 
Erhebung, körperbeschädigte, Versorgung"). 
Personen, bie ben genannten Voraussetzungen entsprechen, erhalten als Ausweis hier- 
über auf Ansuchen bon ber unteren Verwaltungsbehörde, in Wien bon der Bezirkshaupt- 
mannschaft einen amtlich auggefertigten Einstellungsschein. 
An Stelle ber Pflichteinstellung fann entweder ganz ober teilweise bie Entrichtung 
einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben werden, u. zw. bann, wenn ein Betrieb nac 
feiner Art für Einstellungen nicht in Betracht kommt ober in einem Betrieb bie jeweilige 
Pflichtzahl bon Einstellungen durch beträchtliche Zeit aus irgendeinem Grunde nicht ein- 
gehalten mürbe. 
Die Durchführung des Invalidenbeschäftigungsgesetzes obliegt ben Versorgungsämtern. 
Die Geltungsdauer des Gesetzes mürbe zuletzt big zum 31. 12. 1942 verlängert. 
Invalidenentschädigung s. jetzt „Reichsversorgung". 
Invalidenversicherung. — Rechtsvorschriften f. „Sozialversicherung", insbesondere RUD. IV. Buch; 
EU. §§ 1, 3, 4, 20 bis 26, 46; I. D8. SS 1, 2, 4, 19 bis 20, 29; 2. D8. SS 1, 3 big 9, 16 bis 18, 34; V. über 
die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht unb V. 
über bie Gewährung bon Steigerungsbeträgen im Kriege; G. über weitere Masznahmen in ber Reichsversicherung 
aus Anlasz beS Krieges §§ 2, 14 bis 22, 24, 29, 31 samt 08.; Erste Lohnabzugs-Verordnung § 13; G. über bic 
Verbesserung ber Leistungen in ber Rentenversicherung. 
Die Invalidenversicherung auf Grund ber RUD. mürbe in ben Reichsgauen ber Ost- 
mark mit 1. 1. 1939 eingeführt. Dies bedeutete bie Einführung eines neuen Versicherungs- 
zweiges für bie Arbeiter, ba bie Bestimmungen des ö. Gewerblichen Sozialversicherungs- 
gesetzes über bie Invalidenversicherung ber Arbeiter im früheren Österreich nicht mehr 
in Wirksamkeit gesetzt worden waren. 
Im einzelnen f. nachstehend „Versicherte", „Versicherungsbeiträge" unb „Versiche- 
rungsleistungen". 
- ---------Versicherte. — Rechtsvorschriften s. oben. 
Die Invalidenversicherung auf Grund ber RUD. ist zum Teil als Pflichtversicherung, 
zum anbereit Teil als freiwillige Versicherung (Selbst- unb Weiterversicherung) gestaltet. 
1. Versicherungspflichtig finb: a) bie Arbeiter im weitesten Sinne, nämlich 
die eigentlichen Arbeiter, bie Gesellen unb Hausgehilfen; b) bie Mitglieder ber Schiffs- 
besatzungen deutscher See- unb Binnenschiffe, soweit fie nicht, nac bem Angestelltenver- 
Wegweiser durch bie Verwaltung. 13
	        
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