is Abzeichen (Fortsetzung) - Nrztliche Hilse
- -------parteiamtliche f. „Uniformen, parteiamtliche".
— von Vereinen f. „Vereinsabzeichen".
Ackernahrung s. „Erbhofrecht".
Adelsbezeichnungen. — 918. Alrt. 109 Albs. 3. — G. öZtGBL. Nr. 211/1919 (Aufhebung des Adels);
VA. öStGBl. Nr. 237/1919.
Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit zwischen dem Altreic und den Reichsgauen der
Ostmark ein ungleicher Rechtszustand.
Diejenigen, für die in persönlicher Beziehung das in: Altreich geltende Recht mass
gebend ist, führen die früheren Adelsbezeichnungen weiter, diese gelten jedoch nur als Teil
des Namens, auc können solche Adelsbezeichnungen nicht mehr neu verliehen werden.
Denjenigen hingegen, für die in persönlicher Beziehung das in den Reichsgauen der
Oftmarf geltende Recht maszgebend ist, ist die Führung Von Adelsbezeichnungen feit
der Aufhebung des Adels untersagt; hierzu gehören insbesondere das Adelszeichen „von",
das Ehrenwort „Edler", die Prädikate „Erlaucht", „Durchlaucht", „Hoheit", die adeligen
Standesbezeichnungen „Ritter", „Freiherr", „Graf", „Fürst", der Würdetitel „Herzog"
aber auc ausländische Titel wie „Conte", „Marchese" u. dgl., selbst wenn damit nicht
ein Adelsvorzug verbunden war. Die Führung solcher Bezeichnungen wird als Verwal-
tungsübertretung bestraft.
Adlerschild. — Diese (nicht tragbare) Auszeichnung ift für Personen bestimmt, die
um einen einzelnen Beruf ober Wirtschaftszweig Verdienste aufweisen. Sie wird Vom
Führer unb Reichskanzler verliehen.
Adressenermittlung f. „Melderegister, Auskunft".
Arzte. — es. 24. 6. 1939 RGBL. I S. 1048, öGBI. Nr. 849/1939: ®. 13. 12. 1935 RGBL. I 0. 1433
(Meichsärzteordnung), öGBl. Nr. 849/1939, d. G. 30. 5. 1940 RGBL. I S. 827; dazu mehrere DU. und AB.
EW. 24. 10. 1939 RGBI. I S. 2095: 8. 17. 7. 1939 RGBL. I G. 1273 (Bestallungsordnung). — Slg. IV d 17.
Die Reichsärzteordnung regelt bie Stellung ber Nrzte, bie Bestallung unb ihre Ent-
Ziehung, bie ärztlichen Verufspflichten, bte Vertretungen ber Arzte (Reichsärztekammer —
Arztekammern unb ärztliche Bezirksvereinigungen als Ulntergliederungen) unb bie
Berufsgerichtsbarkeit (ärztliche Bezirksgerichte unb Arztegerichtshof).
Zur Ausübung beS Berufes ift nur befugt, wer vom NInnMin. als Arzt bestallt
wurde (Übergangsbestimmungen für bie in ben Gauen ber Ostmark bereits berufstätig
gewesenen Arzte). Allgemeine Voraussetzungen für bie Bestallung sind: Staatsange-
hörigkeit, Ariernachweis, Voller Genusz her bürgerlichen Ehrenrechte, nationale und
sittliche Zuverlässigkeit, Mangel an körperlichen unb geiftigen Gebrechen, bie bie Eignung
unb Zuverlässigkeit ausschlieszen. Die fachlichen Voraussetzungen regelt bie Bestallungs-
ordnung für Arzte: wissenschaftliche Universitätsausbildung Von zehn Halbjahren,
baneben praktische Ausbildung im Krankenpflegedienst, Fabrik- ober Landdienst unb
Famulustätigkeit. (Für bie Gaue ber Ostmark gilt übergangsweise noch bie medizinische
Rigorosenordnung öRGBl. Nr. 102/1903, 8. b. V. öBGBl. Nr. 329/1935.)
Die Bestallung berechtigt zur Ausübung ber Heilkunde unter ber Bezeichnung als
„Arzt". Die Bestallung- gilt für das ganze Reichsgebiet. Die Bestallung kann in ben
in ber Reichsärzteordnung bestimmten gälten zurückgenommen werden. Ein Verzicht
ist zulässig, bedarf jedoch ber Zustimmung ber Ärztekammer. S. auc „Juden, Aus-
scheidung aus bem Berufsleben als Arzt" und „Jüdische Mischlinge, Ausscheidung aus
bem Berufsleben als Arzt".
Nrzte für Naturheilkunde f. „Heilpraktiker".
Arztliche Hilfe in dringenden Fällen. — S. öStGBl. Nr. 327/1920 (Krankenanstaltengesetz), § 29
Abs. 4; 2. D8. öBGBl. Nr. 506/1923, § 21 P. a. — V. öBGBl. II Nr. 171/1934 (Apothekenbetriebs-
ordnung), § 15.
In dieser Hinsicht kommt zunächst bei Unfällen auf ber Strasze und in Betrieben,
aber auc bei lebensgefährlichen Verletzungen in Wohnungen sowie bei lebensbedrohlichen
plötzlichen Erkrankungen, wenn glaubhaft versichert wird, dasz lein praktischer Arzt zu
erreichen ist, in Wien ber Rettungsdienst ber Gemeindeverwaltung in Betracht
(gernruf A i 44).
gerner leisten für jedermann bie unbebingt notwendige erfte Hilfe famt ber sic
baran schlieszenden Nachbehandlung, bie im Interesse des Behandelten Von demselben