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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

200 Invalidenversicherung (Fortsetzung)

Bestätigungen der Krankenkassen über Versicherungsdauer und Krankheitszeiten, Bestätigingen

 der Arbeitsämter über Arbeitslosen- (Krisen-) Unterstützung sowie Bestätigungen

der Fürsorgeämter über Unterstützungen aus der öffentlichen Fürsorge, Militärpasz bzw.

Bestätigung der zuständigen Wehrevidenzstelle, Arbeitsdienstpasz. Über den Antrag entscheidet

 der Versicherungsträger (f. u.).

B. Besondere Voraussetzungen und Ausmasz der Leistungen.

1. Die Invalidenrente besteht aus:

a) dem Grundbetrag von 156 RAC jährlich;

b) dem Steigerungsbeitrag; er beträgt für jeden Wochenbeitrag in

Klasse I 8 3 Klasse VI 38

„ II 14 , „ -VII 44 ,

„III 20 „ „ VIII 50 ,

„26 „ „ IX 56 ,

" V 32 , „ X 65 ”;

für die Zeiten, in benen der Versicherte während des Weltkrieges dem Deutschen Reich

oder einem mit ihm verbündeten ober befreundeten Staat Kriegs-, Sanitäts- ober

ähnliche Dienste geleiftet hat, sowie für bie Zeiten ber Erfüllung ber aktiven (normalen)

Wehrdienstpflicht unb ber Reichsarbeitsdienstpflicht werden Steigerungsbeträge nach den

Sätzen ber II. Klasse gewährt, wenn bie Versicherung schon vorher beftanben hat, bzw.

vor ben bezeichneten Diensten eine ö. Vordienstzeit liegt. Für die- Zeit des besonderen

Einsatzes ber Wehrmacht im jetzigen Kriege werden Steigerungsbeträge nach der Klasse

gewährt, zu ber ber letzte Beitrag vor ber Einberufung zur Wehrmacht entrichtet worden

ist, jedoch mindestens Steigerungsbeträge ber II. Klasse; ber Versicherungsträger kann

statt beffen einen Beitrag zugrunde legen, ber bem Durchschnitt ber in ben letzten brei

Monaten geleisteten Beiträge entspricht; auf Antrag des Berechtigten musz dies geschehen;

c) bem Kinderzuschusz für jedes Kind (eheliches, ehelich erklärtes, an Kindes Statt

angenommenes uneheliches — von männlichen Versicherten, wenn Vaterschaft festgestellt

ift —) bis zu vollendeten 18. Lebensjahr. Eine versicherte Ehefrau erhält ben Kinderzutschusz

 für ihre Kinder, bie eheliche Kinder beS Ehemannes sind ober beren rechtliche

Stellung haben, nur bann, wenn bic Versicherte (alfo nicht ber Ehemann) vor Eintritt

beS Versicherungsfalles ben Unterhalt ber Kinder überwiegend bestritten hat unb

solange nicht nach dem Eintritt beS Versicherungsfalles ber Ehemann ben Unterhalt

ber Kinder überwiegend beftreitet. Für dasselbe Kind wird ber Kinderzuschusz nur

demjenigen von mehreren Berechtigten gewährt, ber bas Kind überwiegend unterhält.

Der Kinderzuschusz beträgt für bie beiben erften Kinder je 90 JAL, für jebes weitere

Kkind je 120 RAU jährlich. Der erhöhte Zuschusz wird für das betreffenbe Kind auch

bann gewährt, wenn bie Zahl ber für ben Kinderzuschus in Betracht kommenden Kinder

unter brei sinkt.

Für bie bis 31. 12. 1938 zu berücksichtigenden ö. Vordienstzeiten werden abweichend

von b) Steigerungsbeträge lediglich nach bem Alter beS Versicherten an bem bezeichneten

 Tage, ohne Rücksicht auf bic bis dahin zurückgelegten Arbeitswochen unb auf bie

Höhe des Arbeitsverdienstes in diesen Wochen gewährt, u. zW. für männliche Berechtigte,

bie am 31. 12. 1938 bas

30.

Leben jahr noch nicht vollendet hatten, von 72. &/l jährlich

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30. Lebensjahr vollendet hatten, von ..........................96

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Weibliche Berechtigte erhalten als Steigerungsbetrag 2/s ber für männliche Berechtigte
 mafigebenben Sätze, mindestens aber 72 RA jährlich. Wenn ein Berechtigter bis
            
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