200 Invalidenversicherung (Fortsetzung)
Bestätigungen der Krankenkassen über Versicherungsdauer und Krankheitszeiten, Bestätigingen
der Arbeitsämter über Arbeitslosen- (Krisen-) Unterstützung sowie Bestätigungen
der Fürsorgeämter über Unterstützungen aus der öffentlichen Fürsorge, Militärpasz bzw.
Bestätigung der zuständigen Wehrevidenzstelle, Arbeitsdienstpasz. Über den Antrag entscheidet
der Versicherungsträger (f. u.).
B. Besondere Voraussetzungen und Ausmasz der Leistungen.
1. Die Invalidenrente besteht aus:
a) dem Grundbetrag von 156 RAC jährlich;
b) dem Steigerungsbeitrag; er beträgt für jeden Wochenbeitrag in
Klasse I 8 3 Klasse VI 38
„ II 14 , „ -VII 44 ,
„III 20 „ „ VIII 50 ,
„26 „ „ IX 56 ,
" V 32 , „ X 65 ”;
für die Zeiten, in benen der Versicherte während des Weltkrieges dem Deutschen Reich
oder einem mit ihm verbündeten ober befreundeten Staat Kriegs-, Sanitäts- ober
ähnliche Dienste geleiftet hat, sowie für bie Zeiten ber Erfüllung ber aktiven (normalen)
Wehrdienstpflicht unb ber Reichsarbeitsdienstpflicht werden Steigerungsbeträge nach den
Sätzen ber II. Klasse gewährt, wenn bie Versicherung schon vorher beftanben hat, bzw.
vor ben bezeichneten Diensten eine ö. Vordienstzeit liegt. Für die- Zeit des besonderen
Einsatzes ber Wehrmacht im jetzigen Kriege werden Steigerungsbeträge nach der Klasse
gewährt, zu ber ber letzte Beitrag vor ber Einberufung zur Wehrmacht entrichtet worden
ist, jedoch mindestens Steigerungsbeträge ber II. Klasse; ber Versicherungsträger kann
statt beffen einen Beitrag zugrunde legen, ber bem Durchschnitt ber in ben letzten brei
Monaten geleisteten Beiträge entspricht; auf Antrag des Berechtigten musz dies geschehen;
c) bem Kinderzuschusz für jedes Kind (eheliches, ehelich erklärtes, an Kindes Statt
angenommenes uneheliches — von männlichen Versicherten, wenn Vaterschaft festgestellt
ift —) bis zu vollendeten 18. Lebensjahr. Eine versicherte Ehefrau erhält ben Kinderzutschusz
für ihre Kinder, bie eheliche Kinder beS Ehemannes sind ober beren rechtliche
Stellung haben, nur bann, wenn bic Versicherte (alfo nicht ber Ehemann) vor Eintritt
beS Versicherungsfalles ben Unterhalt ber Kinder überwiegend bestritten hat unb
solange nicht nach dem Eintritt beS Versicherungsfalles ber Ehemann ben Unterhalt
ber Kinder überwiegend beftreitet. Für dasselbe Kind wird ber Kinderzuschusz nur
demjenigen von mehreren Berechtigten gewährt, ber bas Kind überwiegend unterhält.
Der Kinderzuschusz beträgt für bie beiben erften Kinder je 90 JAL, für jebes weitere
Kkind je 120 RAU jährlich. Der erhöhte Zuschusz wird für das betreffenbe Kind auch
bann gewährt, wenn bie Zahl ber für ben Kinderzuschus in Betracht kommenden Kinder
unter brei sinkt.
Für bie bis 31. 12. 1938 zu berücksichtigenden ö. Vordienstzeiten werden abweichend
von b) Steigerungsbeträge lediglich nach bem Alter beS Versicherten an bem bezeichneten
Tage, ohne Rücksicht auf bic bis dahin zurückgelegten Arbeitswochen unb auf bie
Höhe des Arbeitsverdienstes in diesen Wochen gewährt, u. zW. für männliche Berechtigte,
bie am 31. 12. 1938 bas
30.
Leben jahr noch nicht vollendet hatten, von 72. &/l jährlich
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30. Lebensjahr vollendet hatten, von ..........................96
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Weibliche Berechtigte erhalten als Steigerungsbetrag 2/s ber für männliche Berechtigte
mafigebenben Sätze, mindestens aber 72 RA jährlich. Wenn ein Berechtigter bis