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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

206 Jagd- und Wildschaden Jagdwesen

für Ausländer jährlich 60 v. H. des Jagdwertes. Der Jagdwert wird festgestellt; bei
verpachteter Jagd ist er gleich dem Jagdschilling einschlieszlich Nebenleistungen.

Der Steuerpflichtige hat den Eintritt der Steuerpflicht sowie alle die Steuerpflicht
und die Höhe der Steuer betreffenden Veränderungen binnen zwei Wochen der Gemeinde-Verwaltung,
 Abt. L 13, anzuzeigen. Die Steuer ist in halbjährigen Raten im voraus
je am 1. Juli und 2. Januar an die Zentralsteuerkasse (Albt. L 9/202), I., Zelinkagasse 9,
2. Stock, einzuzahlen.

Jagd- und Wildschaden. — Rechtsvorschriften s. „Jagdwesen", insbesondere ReichsjagdG. §§ 41 bis
50 und AV. hierzu.

Ansprüche auf Ersatz des von jagdbaren Tieren an Grundstücken angerichteten
Schadens (Wildschaden) oder des durch die Jagdausübung entstandenen Schadens (Jagdschaden)
 müffen von den Berechtigten binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Schaden
Kenntnis erhalten haben oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten erhalten
können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde (in Wien
beim zuständigen Polizeirevier) angemeldet werden. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig
 in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Die Ortspolizeibehörde hat die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zu versuchen
und, wenn eine solche nicht zustande fommt, auf Grund einer durch den bestellten Wildschadensschätzer
 vorgenommenen Schätzung den Schaden durch einen Vorbescheid festzusetzen
 Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen
feit Zustellung des Vorbescheides das Recht der Klage beim Amtsgericht zu.

Jagdwesen. — E8. 13. 4. 1938 RGBL. I g. 388, öGDBL. Nr. 84/1938, und 30. 4. 1938 RGBL. I
g. 429, öGBL. Nr. 119/1938: G. 3. 7. 1934 RGBL I g. 549 (ReichsjagdG.), F. d. G. 23. 4. 1938 RGBL. I
g. 410 öGBL. Nr. 695/1939, und d. V. 30. 3. 1940 NOBL. I 3. 566; 28. 27. 3. 1935 GBL. I g. 131,
g. d. V. 5. 2. 1937 NGBL I g. 179, 25. 4. 1938 RGBL. I g. 419 und 29. 3. 1939 RGBL I g. 643, öGBL.
Nr. 695/1939, sowie d. V. 24. 11. 1939 RGBL. I g. 2377. üW. 23. 11. 1938 RGBL. I g. 1665, öGBL.
Nr. 615/1938. V. 16. 5. 1939 RGBL. I 919 (Durchführung des ReichsjagdG. in der Ostmark), öGBL.
Nr. 696/1939. V. 2. 7. 1938 RGBl. I S. 789 (Jagdbare Tiere), öGBL. Nr. 243/1938. V. 23. 11. 1938
RGBL. I S. 1664 (Schuszzeit für Rehwild und andere Wildarten), öGBL. Nr. 608/1938. V. 15. 2. 1939
RGBL. I S. 421 (Löschung dinglicher Jagdrechte), BGBL. Nr. 351/1939. V. 13. 3. 1940 RGBL. I S. 502
(Jagdausübung auf früheren Eigenjagdbezirken während des Krieges). — Slg. III b 4. — V. 19. 2. 1940
RGBL. I S. 369 (Fortdauer von Jagdpachtverträgen und Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei
der Deutschen Jägerschaft während der Dauer des Krieges), j. d. V. 10. 2. 1941 RGBl. I S. 96. —
Slg. III RV 23.

Das Jagdwesen war in Österreich länderweise verschieden durch Landes Jagdgesetze
geregelt. Durch die Einführung des ReichsjagdG. und der entsprechenden AV. ist an die
Stelle dieser landesgesetzlichen Regelung in den Gauen der Ostmark das einheitliche
deutsche Reichsjagdrecht getreten (zunächst am 1. 5. 1938 teilweise, dann am 1. 4. 1939
im bollen Umfang). Die oberste Leitung des gesamten deutschen Jagdwesens steht dem
Reichsjägermeister (Berlin W 8, Leipziger Platz 11) 3it, dem die für die Jagdgaue und
Jagdkreise bestellten Gaujägermeister und Kreisjägermeister unterstehen.

Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf feinem Grund und Boden zu. Es gibt
die ausschließliche Befugnis, jagdbaren Tieren (Liste der jagdbaren Tiere: ReichsjagdG. § 2
und Av. hierzu, ferner V. 2. 7. 1938 RGBl. I S. 789) nachzustellen, sie zu fangen ober

zu erlegen unb sic anzueignen; bas Jagdrecht umfaszt auch bie ausschlieszliche Befugnis,
sic verendetes Wild, Fallwild unb Abwurfstangen sowie bie Eier jagdbaren Federwildes
anzueignen unb bie Gelege nicht geschützter Raubvögel zu zerstören.

Die Ausübung ber Jagd ift jedoch nicht jedem Grundeigentümer auf feinem
Grund unb Boden selbständig gestattet. Im Interesse einer rationellen Jagdwirtschaft
barf bie Jagd vielmehr nur in geschlossenen Jagdbezirken ausgeübt werden, bereu
Mindestgrösze durch bie V. IG. 5. 1939 RGBl. I S. 919, öGBL. Nr. 696/1939, beftimmt
würbe. Die Jagdbezirke sind entweder: 1. Eigenjagdbezirke, wenn eS sich um einem
einzelnen Grundbesitzer gehörende zusammenhängende Grundflächen handelt, bie im Hochgebirge
 unb in feinen Vorbergen mindestens 300 ha, im übrigen Lande 115 ha betragen
müffen; in biefen Eigenjagdbezirken ift ber Grundeigentümer selbst zur Ausübung der
Jagd unb zur Verfügung (Verpachtung) berechtigt; ober: 2. gemeinschaftliche Jagdbezirke:
 biefe müffen im Hochgebirge unb in feinen Borbergen 500 ha, im übrigen
Lande 250 ha umfassen; in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ift bic Gesamtheit her
Grundeigentümer bzw. Nutznieszer an Grundflächen zu einem Verband öffentlichen
            
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