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Juden, Ausscheidung aus dem Berufsleben (Fortsetzung)
zelnen solchen Arzten kann die Ausübung des Urzteberufes auf Vorschlag der Reichs-
ärztekammer vom NInnMin. ober der von ihm ermächtigten Stelle widerruflich,
gegebenenfalls auch unter Auflagen, gestattet werden; fie dürfen, abgesehen von ihrer
Frau unb ihren ehelichen Kindern, nur Juden behandeln.
-----Beamter. — s. 26. 1. 1937 NGBI. 1 0. 39 (Deutsches Beamtengesetz), ö®®i. Nr. 587/1938,
§ 25. — Slg. I c 2. — V. 31. 5. 1938 RGBL. I S. 607 (Neuordnung des ö. Berufsbeamtentums), öGBl.
Nr. 160/1938, samt 08., zuletzt 9. 28. 20. 12, 1941 RGBl. I S. 791, § 3, §§ 8 bis 15. — Slg Ic 6.
Juden sowie auc mit Juden Verheiratete können nicht Beamte sein; in Einzel-
fällen können Ausnahmen von ber obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit bem
RInnMin. unb bem Leit. b. Part. Kzl. zugelassen werden.
Jüdische Beamte ober mit Juden verheiratete Beamte finb durch eine spätestens bi§
zum 31. 12. 1942 zuzustellende Verfügung nach ben für ben Fall ber Dienstunfähigkeit
geltenden Vorschriften in ben Ruhestand zu versetzen, Beamtenanwärter (Gleichgestellte
unb Aspiranten gegen eine Abfertigung durch Auflösung des Dienstverhältnisses aus
bem Dienst auszuscheiden, ehrenamtlich bestellte ober nicht hauptberuflich tätige Träger
eines öffentlichen Amtes fristlos unb ohne Entschädigung zu verabschieden (in allen
biefen Fällen Härteausgleichsmasznahmen zulässig); Ausnahmen, insbesondere für solche,
bie mit Juden nur verheiratet finb, mit Zustimmung beS Leit. b. Part. Krzl. ober ber
von ihm beftimmten Stelle möglich.
-----Hebamme. — ®. 21. 12. 1938 RGBL. 1 g. 1893 (Hebammengesetz), öGBI. Nr. 2/1940, § 7. —
Slg. IV d 23, S. 3.
Jüdinnen ift bic Anerkennung als Hebamme zu versagen.
—--Heilpraktiker. — 1. ®®. (j. Heilpraktikergesetz) 18. 2. 1939 RGBL. I g. 259, öGBL.
Nr. 251/1939, § 2 Abs. 1 P. c. — Slg. IVd 5, S. 5.
Juden sowie auc mit Juden Verheirateten wird bie Erlaubnis als Heilpraktiker
nicht erteilt.
-----Hilfskraft in ber Gesundheitspflege. — 8. 23. (3. Reichsbürgergesetz) 17.1. 1939 RGBL. I
g. 47, öGBI. Nr. 106/1939, § 2. — Slg. Ia 13, S. 25. — 1. V. 15. 11. 1939 ROBI. I g. 2239
(Säuglings- und Kinderpflegeverordnung), § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Albs. 5. —
Sig. 'IV d 4, S. 33.
Juden, bie zu ben Hilfskräften in ber Gesundheitspflege (§ 1 Abs. 1 beS G. zur
Ordnung ber Krankenpflege vom 28. 9. 1938 RGBL. 1 S. 1309, öGBl. Nr. 687/1938)
zählen, dürfen ihre Berufstätigfeit nur an Juden ober in jüdischen Anstalten ausüben.
Jüdinnen kann bie Erlaubnis zur berufsmäszigen Ausübung ber Tätigkeit einer
Säuglings- unb Kinderschwester nicht erteilt werden, auc können fie nicht zur Säuglings-
unb Kinderpflegeschule zugelassen werden; Ausnahmen können vom RStatth./Staatl8.
im Einvernehmen mit bem zuständigen Reichsamtsleiter im Stabe beS Leit. b. Part. Sezl.
genehmigt werden.
•- Krankenpfleger. — 2. 28. 9. 1938 NGBL. I g. 1310 (Krankenpflegeverordnung), öGBL.
Nr. 687/1938, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6, § 20. — Slg. IV d 4, g. 7.
Juden kann bie Erlaubnis zur berufsmäszigen Ausübung ber Krankenpflege nicht
erteilt werden, auc können fie nicht zur Krankenpflegeschule zugelassen werden, fie
bürfen vielmehr bie Krankenpflege nur an Juden ober in jüdischen Anstalten berufs-
mäszig ausüben unb nur an jüdischen Krankenpflegeschulen ausgebildet werden; Aus-
nahmen können von RStatth./StaatlV. im Einvernehmen mit bem zuständigen Reichs-
amtsleiter im Stabe beS Leit. b. Part. Kzl. genehmigt werden.
-- — Notar. — W. 13. 2. 1937 RGBL. I g. 191 (Reichsnotarordnung), § 3 Abs. 2. — Slg. Il a 11
<3. 13. — V. 31. 5. 1938 RGBL. I S. 607 (Neuordnung des 5. Berufsbeamtentums), DGBL. Nr. 160/1938,
§ 8 Abs. 3 bis 5. — Slg. Ic 6.
Juden sowie auch mit Juden Verheiratete bürfen nicht zu Notaren bestellt werden.
Jüdische Notare ober mit Juden verheiratete Notare finb durch eine spätestens bis
. zum 31. 12. 1942 zuzustellende Verfügung aus bem Amte auszuscheiden, bei Notariats-
kandidaten ift baS Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen; Ausnahmen, ins-
befonbere für solche, bie mit Juden nur verheiratet sind, mit Zustimmung des Seit. b.
Part. Kzl. ober ber von ihm beftimmten Stelle möglich. Bebürftigen aus bem
Amte geschiedenen Notaren, die feinen Anspruch nach bem Notarversicherungsgesetz