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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Jugendliche 225

fallweisen Impfungen der Jugend gegen Pocken und Diphtherie und der Durchführung der
Tbc.-Fürsorge und Erholungsfürsorge.

Schlieszlic werden Schüler alljährlich int Wege des schulzahnärztlichen Dienstes auc
Zahnuntersuchungen unterzogen und, soweit Mittellosigkeit und keinerlei Krankenkassenversicherung
 der Eitern vorliegt, in den Wiener städtischen Schulzahnkliniken auch behandelt.


Jugendliche. — Nac dem geltenden Recht ist int allgemeinen Jugendlicher, wer
über 14, aber noch nicht 18 Jahre ist.

---- Allgemeine Schutvorschriften. — 393. 24. 10. 1939 RGBI. I S. 2116 (Fernhaltung von
öffentlichen Schiesz- und Spieleinrichtungen). — Slg. Ib 32. — PW. 29. 11. 1939 RGBL. I S. 2374 (Fern-Haltung
 von öffentlichen Tanzlustbarkeiten), F. d. PW. 9. 3. 1940 RGBL. I S. 499. — Slg. Ib 34. — PV.
9.- 3. 1940 RGBl. I S. 499 (Schutz der Jugend). - Slg. Ib 40. - RE. 18. 3. 1940 AMBliV. S. 591.

Jugendlichen unter 18 Jahren (um so mehr auch Kindern unter 14 Jahren), jedoch
mit Ausnahme von Angehörigen der Wehrmacht ober des Reichsarbeitsdienstes ist verboten:
 das Herumtreiben auf öffentlichen Straszen unb Plätzen ober an sonstigen öffentlichen
 Orten während ber Dunkelheit; ber Besuch von öffentlichen Lichtspieltheatern,
Variete- unb Kabarettvorstellungen ohne Begleitperson (Erziehungsberechtigter ober von
ihm beauftragte volljährige Person) nac 21 Uhr; ber Aufenthalt in Gaststätten aller Art
ohne Begleitperson nac 21 Uhr, es fei denn, daßz es sich um eine Veranstaltung ber Partei
handelt ober ber Jugendliche sic nachweislich auf Reisen befinbet; ber Genusz von Branntwein
 ober überwiegend branntweinhaltigen Genuszmitteln in Gaststätten; ber Genusz von
Tabakwaren in ber Öffentlichkeit; ber Aufenthalt in Räumen, in betten öffentliche Tanzluftbarfeiten
 stattfinden, unb bie Teilnahme an Tanzlustbarkeiten im Freien ohne
Begleitperson unb nac 23 Uhr überhaupt.

Jugendlichen unter 16 Jahren (um so mehr auc Kindern unter 14 Jahren) ist überdies
verboten: ber Aufenthalt in öffentlichen Schiesz- ober Spielhallen, Billardsalons und ähnlichen
 Räumen, in betten für bie Benützung von Schieß - ober Spielgeräten ein Entgelt
erhoben wird, ohne Begleitperson; bie Benutzung von Schiesz- ober Spielgeräten, bie an
anberen Orten aufgestellt sind (3. B. itt Wirtschaften, bei Volksbelustigungen u. dgl.),
gegen Entgelt ohne Anwesenheit einer Begleitperson; ber Aufenthalt in Gaststätten aller
Art ohne Begleitperson, es fei benn, dasz es sic um eine Veranstaltung ber Partei handelt
ober ber Jugendliche sic nachweislich auf Reisen befindet; ber Genusz aller alkoholhaltigen
Getränke in Gaststätten in Abwesenheit einer Begleitperson.

Die Nichtbefolgung biefer Verbote wird als Verwaltungsübertretung bestraft, u. zw.
an ben Jugendlichen selbst bei vorsätzlichem Verstosz, an ben Erziehungsberechtigten bei
vorsätzlicher ober fahrlässiger Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, ferner auch an den in
Betracht kommenden Unternehmern unb Veranstaltern bei vorsätzlicher ober fahrlässiger
Duldung.

S. auch „Feuerwerkskörper" unb „Knallpräparate".

---------Arbeitsschutz s. „Jugendschutz".

-----Einsatz für landwirtschaftliche und sonstige Zwecke s. „Schuljugend, Einsatz für
landwirtschaftliche aber sonstige Zwecke".

-----Meldung bei Schulentlassung f. „Schulentlassene, Meldung".

-----Strafrechtliche Verantwortlichkeit. — ast®. § 4 36f. 2, §§ 58 bis 63. — G. öBG91.
Nr. 234/1928 (Jugendgerichtsgesetz), § 10, §8 15 ff. — V. 4. 10. '1940 RGBL. 1 S. 1336 (Ergänzung des
Jugendstrafrechtes). — Slg. II c 19. — V. 4, 10. 1939 RGBL. I S. 2000 (Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher).
 — Slg. II c 16.

Jugendliche sind in ber Regel bereits strafrechtlich verantwortlich, in ben Fällen aber,
in benen sie aus besonderen Gründen (insbesondere Entwicklungshemmungen) noch nicht
reif genug sind, das Unrechtmäszige ber Tat einzusehen ober nac biefer Einsicht zu handeln,
wird ihnen bie Tat noch nicht zugerechnet. Für bie Bestrafung von Jugendlichen unb für
das Verfahren gegen fie gelten sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im gerichtlichen
 Strafverfahren Sonderbestimmungen; int Verwaltungsstrafverfahren sind insbefonbere
 behördliche Strafverfügungen (§ 47 VStG.) gegen Jugendliche unzulässig.

Ist ein Jugendlicher über 16 Jahre nach feiner geistigen unb sittlichen Entwicklung
einer über 18 Jahre alten Person gleichzuachten unb macht bic bei ber Tat gezeigte

Wegweiser durch die Verwaltung. 15
            
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