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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Jugendschutz (Fortsetzung)

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3. Frühschlusz vor Sonn- und Feiertagen: An Samstagen und den
Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest (nicht auc vor den übrigen Feiertagen)
dürfen Jugendliche in einschichtigen Betrieben nicht nac 14 Uhr beschäftigt werden.
Diese Vorschriften finben, soweit bisher eine Beschäftigung an Samstagen üblich war,

keine Anwendung auf: Verkehrsbetriebe, Fleischereien, Bäckereien und Konditoreien,
Gast- und Schankwirtschaften sowie das übrige Beherbergungswesen, Friseurhandwerk,
Gärtnereien, Ausbesserungswerkstätten für Kraftfahrzeuge unb Fahrräder, Krankenpflegeanstalten,
 Musikaufführungen, Theatervorstellungen usw., Filmaufnahmen, offene
Verkaufsstellen, Marktverkehr unb auf Handreichungen beim Sport. Weiters gelten bie
Vorschriften nicht für Jugendliche über 16 Jahre in den mit offenen Verkaufsstellen
verbundenen Underungswerkstätten, wenn bic Arbeiten nicht durch Erwachsene durchgeführt
 werden tonnen. Jugendlichen, bie entsprechend obigen Ausnahmen an Samstagen
beschäftigt werden, ift an einem anderen Tag der nächsten Woche von 14 Uhr ab freizugeben;
 an Stelle beS freien Nachmittages kann in jeher zweiten Woche ein Vormittag
bis 14 Ulhr freigegeben werden.
Besondere Ausnahmebestimmungen gelten für Glashütten und für Bergbaubetriebe.

Weitere Ausnahmen für Jugendliche über 16 Jahre kann das Gewerbeaufsichtsamt
aus dringenden Gründen für insgesamt sechs Sanstagnachmittage im Kalenderjahr,
für weitere sechs Samstagnachmittage der RStatth./StaatlV. zulassen. Die Ansuchen sind
in beiben Fällen an bas nach dem Beschästigungsort zuständige Gewerbeaufsichtsamt
31t richten.

Für bie Dauer des Krieges ift durch bie V. 12. 12. 1939 RGBL I S. 2403 insofern
eine Änderung eingetreten, als Jugendliche über 16 Jahre auc an Samstagnachmittagen
 unb ben Tagen vor bem Weihnachts- unb Neujahrsfest Wie an übrigen
Werktagen beschäftigt werben tonnen, wenn sie in dringenden Fällen zu Mehrarbeit
herangezogen werben; in diesem Falle braucht ben betroffenen Jugendlichen autc feine
Ersatzfreizeit in ber nächsten Woche gewährt Werben. In sonstigen Fällen tann ben
Jugendlichen an Stelle des freien Samstagnachmittages an einem anderen Werktag
ein Nachmittag oder ein Vormittag in jeder Woche freigegeben Werben. Für bie Inanspruchnahme
 biefer Ausnahmen ist eine Bewilligung beS Gewerbeaufsichtsamtes nicht
erforderlich. Die ben Jugendlichen im Einzelhandel während des Krieges zu gewährenden
 Freizeiten sind vom RArbMin. besonders geregelt Worben; Auskünfte heruber sind
beim Gewerbeaufsichtsamt unb bei ben Dienststellen her DAF. zu erhalten.

4. Sonn- unb Feiertagsruhe: Jugendliche bürfen an Sonn- unb Feiertagen
nicht beschäftigt Werben. Ausnahmen sind zugelassen für bie Beschäftigung Jugendlicher
über 16 Jahre bei Arbeiten, bie ihrer Art nach einen ununterbrochenen Fortgang erforbern,
 ferner für bic Beschäftigung in Gast- unb Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, in Krankenpflegeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen

 u. dgl., für ben Marktverkehr, für Handreichungen beim Sport unb schlieszlic
für offene Verkaufsstellen, soweit nac ben geltenden Vorschriften bie Beschäftigung
Erwachsener geftattet ift.

Aus dringenden Gründen beS Gemeinwohles ober Wenn ein unverhältnismäsziger,
auf anbere Weise nicht zu verhütender Schaben für ben Betrieb eintreten würbe, kann
bas nach bem Betriebsort zuständige Gewerbeaufsichtsamt bie Beschäftigung Jugendlicher
 über 16 Jahre für insgesamt sechs Sonntage int Kalenderjahr, jedoch für höchstens
Zwei Sonntage hintereinonder, für Weitere sechs Sonntage bzw. für mehr als zwei Sonntage
 hintereinander ber RStatth./StaatlV. zulassen. Die Ansuchen sind in beiben Fällen
an bas nach bem Betriebsort zuständige Gewerbeaufsichtsant zu richten.

5. Urlau b: Jugendliche haben für jebcS Kalenderjahr von dem Betriebsführer, bei
bem sie in diesem Jahr länger als brei Monate ohne Unterbrechung beS Lehr- ober

Arbeitsverhältnisses tätig geWefen finb. unter Fortgewährung ber Erziehungsbeihilfe
ober beS Lohnes Urlaub 51t erhalten. Mindestdauer 15 Werktage bei Jugendlichen unter
16 und zwölf Werktage bei Jugendlichen über 16 Jahren: Erhöhung auf 18 Werktage
im Falle ber mindestens zehntägigen Teilnahme an einem Lager aber einer Fahrt der
Hitler-Jugend. (Sonderbestinnungen für Baugewerbe unb Sa songewerbe.)

Diese Vorschriften Würben durch bie Jugendurlaubsverordnung auch auf bie von ber
Anwendung ber allgemeinen Jugendvorschriften ausgenommenen Wirtschaftszweige (s. oben

Einleitung) ausgedehnt. LS*
            
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