Kanaleinmündungsgebühren Kapitalertragsteuer
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Ferner erhalten nac dem G. 20. 10. 1939 ROBI. I S. 2119 deutsche Staatsangehörige
auf Antrag auc Versorgung nac den Vorschriften über die Reichsversorgung, wenn sie
wegen ihres deutschen Volkstums ober wegen ihrer Zugehörigkeit zur sudetendeutschen
Partei ober wegen ihrer nationalsozialistischen Gesinnung ober im Zusammenhang mit ber
Bekämpfung ber Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich
durch Angehörige ber bewaffneten Macht ober Beamte des tschechoslowakischen Staates
oder unter tschechoslowakischer Herrschaft durch politische Gegner vor dem 1. 1. 1939 einen
Körperschaden erlitten haben. Entsprechendes gilt auc für ihre Hinterbliebenen.
Kanaleinmündungsgebühren s. „Straszenkanäle".
Kanalräumergewerbe s. „Gewerbe, Betriebspflicht".
Kanalräumung. — Für Alt-Wien: (. WrLGBl. Kr. 81/1923, S. d. ®. WrGBl. Mr. 72/1935 und
SU. WrLGBl. Nr. 63/1923, E. d. V. WrLGBl. Nr. 95/1923; für die neu eingemeindeten Gebiete: Gemeinderats-,
bzw. Gemeindetagsbeschlüsse der ehemaligen Ortsverwaltungen auf Grund landesgesetzlicher Ermächtig
u n g.
Im Gebiet von Wien gilt für bie Räumung von Unratsanlagen (Hauptunratskanäle,
Hauskanäle und Senkgruben) folgendes:
1. Alt-Wien: Die Räumung wird von ber Gemeinverwaltung, Abt. G 30, besorgt.
Hierfür werden von den zur Räumung Verpflichteten Gebühren nac Maszgabe ber Selbstkosten
eingehoben, bie auf bie Unratsanlagen umgelegt Werben unb zu Beginn eines
jeden Monates für ben abgelaufenen Monat zu entrichten sind. Bei mietengeschützten
Mietgegenständen werben sie unter ben Betriebskosten den Mietern angerechnet (f. „Mietzins").
2. Neu eingemeindete Gebiete: Für bie Räumung sind bic obenerwähnten Gemeinderats,
bzw. Gemeindetagsbeschlüsse maszgebend.
Verwaltende Stelle für 1. unb 2.: Abt. L 13 her Gemeindeverwaltung. Die Gebühren
sind bei ber Stadtsteuerkasse her zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzuzahlen.
Kanzlei des Führers f. „Führer".
Kapitalertragsteuer. — EU. 21. 11. 1939 RGBL I 3. 2303. ö®S(. Nr. 1446/1939, § 1 Nr. 2:
(). 27. 2. 1939 NGBI I 3. 297 (Einkommensteuergesetz), öGBL. Nr. 1446/1939, §§ 43, 44. — Slg. V b 6
G. 14a(1). - es. 17. 12. 1933 RGBL. I S. 1817, öGBL. Nr. 699/1938, § 11 Nr. 1: G. 16. 10. 1934
NGBL I 0. 1031 (Körperschaftsteuergesetz), öGBL. Nr. 699/1938, § 20. — Slg. V b 9. — EU. 17. 12. 1938
RGBL. 1 2. 1817, öGBL. Nr. 699/1938, § 1 Nr. I: V. 22. 12. 1931 RMBL. 1935 • 18 (Durchführung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag - KapStDUO.), öGBl. Nr. 699/1938. — Slg. Vb6 S. 1 und S. 119.
Wesen ber Kapitalertragsteuer: Die Kapitalertragsteuer ist feine
selbständige Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform ber Einkommensteuer (f. b.)
unb ber Körperschaftsteuer (f. b.). Sie erfaszt int Wege des Steuerabzuges bestimmte
inländische Einkünfte unmittelbar an ber Quelle. Beträge, bie durch Steuerabzug vom
Kapitalertrag einbehalten Worben sind. Werben bei ber Veranlagung auf bie sich hierbei
ergebenbe Steuerschuld angerechnet. Einbehaltene Beträge, bie ben veranlagten Steuerbetrag
übersteigen, werben nicht erstattet (§ 47 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, § 20
Körperschaftsteuergesetz).
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge: s. § 43 Einkommensteuergeset,
§ 1 KapStD80 ; danach: Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten unb sonstige
Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuszscheinen, Anteilen an Ges. nt. b. H, an Erwerbs- unb
Wirtschaftsgenossenschaften, Einkünfte aus ber Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter ufw. Befreiungen f. -§ 2 KapStT80.
Bemessung und Entrichtung: s. § 44 Einkommensteuergesetz, §§ 3 ff.
KapStDUO. Höhe ber Steuer: 10 v. H. vom Bruttobetrag des Kapitalertrages, bei übernahnte
ber Steuer durch ben Schuldner zugunsten eines Gläubigers 11-11 ü. H. Die
Steuer ist vom Schuldner ber Kapitalerträge für ben Gläubiger einzubehalten Abzug
in bem Zeitpunkt, in bem bie Kapitalerträge bem Gläubiger zuflieszen (Gutschrift auf
Konto beS Gläubigers genügt). Näheres hierzu §§ 6, 7 KapStDUO. Wegen beS Steuerabzuges
bei Zahlungen zugunsten ausländischer Gläubiger E. RStBL. 1937 S. 829. Inanspruchnahme
beS Gläubigers nur bei nicht vorschriftsmäsziger Kürzung ber Kapitalertragsteuer
burch ben Schuldner ober bann, wenn Gläubiger weisz, das ber Schuldner
bie einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäszig abgeführt hat, unb dies dem