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Kapitalertragsteuer (Fortsetzung) Ktapitalverkehrsteuern
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist binnen
einer Woche nac Zuflieszen der Kapitalerträge unter gleichzeitiger Anmeldung nac
Formular (bei den Finanzämtern erhältlich) an das Finanzamt abzuführen, das für
die Besteuerung des Schuldners nac den Einkommen zuständig ist, im Reichsgau
Wien also in der Regel an das Finanzamt für Körperschaften in Wien, nur beim
Steuerabzug von Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter an das für die Besteuerung der stillen Gesellschaft zuständige örtliche
Finanzamt. Wegen Ausstellung der Kavitalertragsteuerbescheinigung durch den
Schuldner an den Gläubiger s. § 10 KapStDUO.
---- Kriegszuschlag f. „Einkommensteuer, Kriegszuschlag" und „Körperschaftsteuer,
Kriegszuschlag".
Kapitalverlehrsteuern. — EU. 17. 1. 1939 KEBL. I g. 48: @. 16. 10. 1934 RGBL. I g. 1058
(Kapitalverkehrsteuergesetz — KVG.); 28. 17. 12. 1934 RMEBL. S.* 839 (KVDB.), geändert durch V. 11. 2. 1935
NMEBL S. 68; sämtlich öGBl. Nr. 158 1939. V. 20. 8. 1941 RGB. 1 S. 510 (Steueränderungsverordnunq
— StetV.) § 6 und DU. 21. 8. 1941 RGBl. I S. 514 § 3. — Slg. Vb 15.
Wesen der Kapitalverkehrsteuern: Die Kapitalverkehrsteuern wollen
Rechtsvorgänge besteuern, die zur Zusammenballung und Bewegung beS unpersönlichen
(anonymen) Kapitals führen. Kapitalverkehrsteuern im Sinne des K8G. sind bie Gesellschaftsteuer,
bie Wertpapiersteuer unb bie Börsenumsatzsteuer.
Zuständigkeit: Zuständig für bie Verwaltung ber Kapitalverkehrsteuern finb bie
besonders bestimmten Finanzämter (Kapitalverkehrstcuerämter), im Bereich des ReichsgaueS
Wien ausnahmslos das Finanzamt für Verkehrsteuern in Wien, u. zw. ist maszgebend
bei ber Geellschaftsteuer ber Ort ber Geschäftsleitung ber Gesellschaft (bei ausländischen
Gesellschaften ber Sitz ber inländischen Niederlassung), bei ber Wertpapiersteuer
der Ort ber Ceschästsleitung oder ber Sitz des Schuldners (wegen Zuständigkeit bei ber
Besteuerung von Schuldverschreibungen ausländ scher Schuldner unb von Wertpapieren
über Gesellschaftsrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften f. § 15 3- 2 KVDB.), bei
ber Vörsenutmsatzsteuter, soweit bie Steuer int Abrechnungsverfahren entrichtet wird, der
Platz, von bent aus ber Abrechner sein Geschäft betreibt, im Falle ber Abtretung von
GmbH.-Anteilen ber Ort ber Geschäftsleitung, in ben übrigen Fällen ber Umstand, welches
Finanzamt (Kapitalverkehrsteueramt) zuerst mit ber Sache befaszt wird.
Fälligkeit ber Steuer: Die Steuer wird in ber Regel zwei Wochen nac
Entstehung ber Steuerschuld fällig.
Verhältnis ber Kapitalverkehrsteuern Zueinander: Unterliegt
ein Rechtsvorgang ber Gesellschaftsteuer und ber Börsenumsatzsteuer ober ber Wertpapiersteuer
unb ber Börsenumsatzsteuter, so wird bie Börsenumsatzsteuer neben ber
Gesellschaftsteuer ober ber Wertpapiersteuer erhoben (§ 35 KVG.).
Gesellschaftsteuer: Der Gesellschaftsteuer unterliegen ber Erwerb von Gesellschaftsrechten
an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch ben ersten Erwerber, bestimmte
Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, worunter
auch bie Darlehensgewährung unter beftimmten Umständen fällt, bie Veräuszerung
eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr bie Gesellschaftsrechte
unentgeltlich ober zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung
überlassen worden finb, bie Zuführung von Anlage- ober Betriebskapital durch eine
ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch trenn diese rechtlich
selbständig ift (Näheres s. §§ 2, 3 KVG.). Wegen ber Begriffe Kapitalgesellschaften unb
Gesellschaftsrechte f §§ 5. 6 KVG., wegen Ausnahmen von der Besteuerung f. § 7 KVG.,
§§ 11 bis 13 AUD8. Die Steuer wird berechnet beim Erwerb von Gesellschaftsrechten
vom Wert ber Gegenleistung ober, wenn eine solche nicht zu bewirken ift, vom Wert
ber Gesellschaftsrechte, bei Leistungen von Wert ber Leistung, bei ber Veräuszerung von
eigenen Gesellschaftsrechten von dem bei ber Veräuszerung erzielten Preis abzüglich
beS Entgelts, bas bie Gesellschaft für ben Erwerb ber Rechte entrichtet hat, bei ber
Zuführung von Anlage- ober Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer
Kapitalgesellschaften von bem Wert beS Anlage- ober Betriebskapitals, im Falle ber
steuerpflichtigen Gewährung von Darlehen vom Wert beS Darlehens (Näheres s. § 8
KVG.). Die Steuer beträgt allgemein 2 v. H.; fie ermäszigt sich bei einzelnen Rechtsvorgängen
unter beftimmten Voraussetzungen auf 1 v. H.; f. § 9 KVG. Steuerschuldner