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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Kinderausweis — Kinderbeihilfen 
halt beschäftigt werden, ist die Gemeindebehörde (in Wien: Bezirkshauptmannschaft) des 
Aufenthaltsortes des Stindes. 
Für die Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vorschriften des G. 
öBGBL. Nr. 297/1935 und im Reichsgau Wien überdies des G. WrGBl. Nr. 26/1936 
maszgebend. Tie Arbeitskarten werden von der nac dem Aufenthaltsort des Kindes Zu- 
ständigen Gemeindebehörde (in Wien: Bezirkshauptmannschaft) und, wenn sic der Auf- 
enthaltsort des Kindes auszerhalb des Reichsgaues befindet, in den das Kind beschäftigt 
werden soll, von der nac dem Aufenthaltsort des Unternehmers zuständigen Gemeinde- 
behörde ausgestellt. 
Kinderausweis s. „Reisepasz". 
Kinderbeihilfen. — EV. 30. 3. 1938 RGBL. I g. 341, 6®®l. Nr. 67/1938: V. 15. 9. 1935 RGBL. I 
S. 1169 (Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien — KEV.), j. d. V. 24. 3. 1936 RGBL. I 
S. 252, öGBl. Nr. 67/1938; Sechste 28. 31. 8. 1937 RGBL. I S. 989 (Sechste SEUDB.), F. d. Siebenten 
DB. 13. 3. 1938 RGBL. I O. 241, öGBL. Nr. 67/1938, elfter und dritter Abschnitt, soweit er sic auf Sied- 
lungskinderbeihilfen bezieht, und § 23 a. Alchte D8. 1. 6. 1938 RGBL. 1 616, öGBl. Nr. 167/1938. 
Neunte 08. 20. 12. 1938 RGBl. 1 8. 1931, öGBL. Nr. 21/1939. Richtlinien für die Gewährung von Aus- 
bildungsbeihilfen 20. 3. 1938 RStBL 0. 345. V. 9. 12. 1940 RGBL I S. 1571 (Kinderbeihilfen. — KBV.); 
dazu RE. d. RSinMin. 30. 1. 1911 RSIBl. S. 105 f. — Slg. Va 2 und 3. 
Arten und Zweck: Es werden einmalige Kinderbeihilfen in der Form von 
Siedlungskinderbeihilfen an minderbemittelte kinderreiche Familien für Siedlungszwecke, 
fortlaufende Kinderbeihilfen zur teilweisen Ausgleichung der Familienlasten kinderreicher 
Familien, Ausbildungsbeihilfen int wesentlichen zur Förderung der vierten und weiteren 
Kinder einer Familie als Sondermasznahme int Rahmen des Ausgleichs der Familien- 
lasten gewährt. Allen Arten der Kinderbeihilfe gemeinsam ist die Förderung gesunder, 
gemeinschaftswürdiger, deutscher Familien und der Anreiz zu Kindersegen. 
1. Siedlungskinderbeihilfen. — Voraussetzungen. Die Familie musz 
vier ober mehr Kinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, umfassen. Als Seinder in diesem Sinn gelten auch die Abkömmlinge vor 
Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern und Pflegekinder und bereit Abkömmlinge, 
wenn bent zu Unterhalt ber Familie Verpflichteten für fie ben Vorschriften des Ein- 
kommensteuerG. gemäsz Kinderermäßigung zusteht ober Ermäszigung ber Einkommen- 
steuer zu gewähren fein würde. Als beihilfefähige Kinder gelten jedoch nur solche Kinder, 
für deren Unterhalt ober Erziehung ber Unterhaltsverpflichtete tatsächlich mindestens 
teilweise sorgt. Die Eltern müffen deutsche Staatsangehörige deutschen ober artver- 
wandten Blutes fein. Es musz nach dem Verhalten ber Eltern anzunehmen feilt, das 
biefe gewillt unb geeignet sind, in Treue bem Deutschen Reich unb Volk zu bienen. Vor- 
leben, Leumund und soziales Verhalten ber Eltern müffen erwarten lassen, dasz die Bei- 
hilfen zur Besserung ber wirtschaftlichen Lage ber Familie verwendet werden. Gegen die 
Familie bürfen feine schwerwiegenden gesundheitlichen Bedenken bestehen, bie eine Rör- 
derung ber Kinder aus erbpflegerischen Gründen nicht angebracht erscheinen lassen. Der 
zum Unterhalt ber Kinder Verpflichtete darf nac feinen gegenwärtigen Einkommens- 
und Vermögensverhältnissen nicht in ber Lage fein, bie Gegenstände, bie zu angemessener 
Einrichtung des Haushalts erforderlich sind, aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Die 
Siedlungskinderbeihilfen muffen zur Aufbringung eines Teiles des Eigenkapitals für bie 
Finanzierung neuer Kleinsiedlungen ober landwirtschaftlicher Stellen ober Eigenheime 
ober zum Ausbau solcher schon bestehender Siedlungen usw., zur Beschaffung von 
Maschinen unb Geräten, bte für ben Betrieb beS Antragstellers erforderlich sind, zum 
Ankauf von Kleinvieh ober Schweinen, bte für bie Tierhaltung auf einer Siedlerstelle 
erforderlich finb, benötigt werden. Von einzelnen Voraussetzungen kann unter Umständen 
abgesehen werden. 
Zuständigkeit. Der Antrag auf Gewährung von Siedlungskinderbeihilfen ist 
auf bem vorgeschriebenen Vordruck von bem gesetzlichen Vertreter ber Kinder ober bem 
Elternteil, ber für ben Unterhalt ber Kinder tatsächlich sorgt, bei ber Gemeindebehörde 
(in Wien: Bezirkshauptmannschaft) zu stellen, in beren Bezirk ber Antragsteller zur Zeit 
ber Antragstellung feinen Wohnsitz ober gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Ausmasz. Höchstbetrag für jebeS kinderbeihilfefähige Kind - 100 3Al, für jede 
Familie = 1000 RAl. Die Auszahlung erfolgt in Bedarfsdeckungsscheinen, bie nur gültig 
finb für ben Erwerb von Möbeln, Hausgerät unb Wäsche in zugelassenen Verkaufsstellen 
unb für Siedlungszwecke.
	        
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