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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Kleinrentner 
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Kleinrentner. — G. BBGBL. Nr. 251/1929 (ö. Kleinrentnergesetz), 3. d. G. öBGBL. Nr. 239/1930 und 
b 23. öBGBL. Nr. 565 1933; D8. öBGBL Nr. 242/1930; ferner G. BGBl. Nr. 181/1939. — Slg. IV c 10. — 
223. (Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich) 28. 10. 1939 RGBl. I 
2111, § 3. — Slg. I a 21 a, S. 9. — 2. EV. (Fürsorgerechtliche Vorschriften) 20. 11. 1939 RGBL. I S. 2232: 
98. 13. 2. 1924 RGBl. I 3. 100 (Verordnung über die Fürsorgepflicht), d. V. 19. 10. 1932 RGBL. I S. 499, 
s 6 20bs. 2 Satz 2; B. 1. 8. 1931 RGBL. I S. 441 (Meichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Masz der 
Efentlichen Fürsorge), F. d. V. 26. 3. 1933 RGBL. I S. 316, §§ 14 bis 18, 20; G. 5. 7. 1934 RGBL. I 3. 380 
Qseinrentnerhilfe), §§ 1 bis He und ErgV. 24. 12. 1937 RGBL I 3. 1415. NC. b. RInnMin. 14. 12. 1939 
WDBliV. 0. 2507. — Slg. IV c 7, S. 47. — NC. b. RArbMin. 20. 3. 1940 RMBliV. 586 (Reichszuschüsse 
für Kleinrentner in ber Ostmark) und 18. 7. 1941 RMEBliV. S. 1423 (Erhöhung ber Reichszuschüsse für klein- 
rentner). 
Für die Entschädigung der Geldentwertungsopfer kommen in Betracht: 
Unterhaltsrente nach dem ö. Kleinrentnergesetz. Anspruchsberech- 
tigt sind Personen, die 1) ihren ordentlichen Wohnsitz in den Reichsgauen der Ostmark 
haben und ehemals die ö. Bundesbürgerschaft besaszen aber am 31. 1. 1930 deutsche 
Staatsbürger waren unb auch schon damals ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich 
hatten, 2) als Männer das 60, ober als Frauen das 55. Lebensjahr vollendet haben 
ober ohne Rücksicht auf das Alter vollständig erwerbsunfähig sind und 3) ben Nachweis 
erbringen, dasz sie schon vor dem 1. 1. 1919 Eigentümer eines in mündelsicheren Wert- 
papieren ober in Spareinlagen bestehenden Vermögens im Betrag von mindestens 6000 K 
waren ober dementsprechende regelmäszige Bezüge aus Fonds ober Stiftungen erhalten 
hatten und biefe Vermögenswerte infolge ber Geldentwertung für fie wirtschaftlich be- 
deutungslos geworden finb. Die Voraussetzung 2) musz spätestens am 31. 12. 1938, bie 
übrigen Voraussetzungen müffen spätestens am 31. 1. 1930 gegeben gewesen fein. Die 
Voraussetzung 3) gilt auch bann erfüllt, wenn bie betreffenben Vermögenswerte am 
1. 1. 1919 im Besitz einer in auf- oder absteigender Linie verwandten Person ober des 
Ehegatten (ber Ehegattin) waren unb unmittelbar auf ben Rentenwerber im Erbgang 
übergegangen finb. Die Anmeldung einschlägiger Ansprüche ift jederzeit zulässig. In ben 
Angelegenheiten beS ö. Kleinrentnergesetzes ift ber RStatth./ StaatlU. in Wien für alle 
Reichsgaue ber Ostmark zuständig. 
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Kleinrentnerhilfe n ac ben reichsrechtlichen Vorschriften. An- 
spruchsberechtigt finb Personen, bie 1) am 1. 9. 1939 als Männer baS 65. ober als 
Frauen baS 60. Lebensjahr vollendet hatten ober an diesem Tage erwerbsunfähig (b. h. 
nicht nur vorübergehend auszerstande, sic durch Arbeit bie Hälfte ihres Lebensunter- 
haltes zu beschaffen) waren ober eS späterhin geworden finb und 2) den Nach- 
weis erbringen, bap fie am 1. 1. 1918 Eigentümer eines Kapitalvermögens 
von mindestens 12.000 3 AC waren ober einen Rechtsanspruch auf eine lebenslängliche 
Rente von jährlich mindestens 500 .4 hatten, bzw. am 31. 1. 1918 Eigentümer eines 
Kapitalvermögens von mindestens 15.000 K waren ober einen Rechtsanspruch auf eine 
lebenslängliche Rente von jährlich mindestens 625 K hatten, unb das Vermögen ober 
ber Anspruch her Geldentwertung zum Opfer gefallen ift. Grund- unb Betriebsvermögen 
wird in gleicher Weise berücksichtigt, wenn eS in ber Zeit zwischen dem 31. 12.1918 unb 
12. 12. 1924 veräuszert worden und ber Erlös ber Geldentwertung zum Opfer gefallen 
ist. Die Voraussetzung 2) gilt auch bann erfüllt, wenn bic betreffenden Vermögenswerte 
am 31. 12. 1918 bem Ehegatten gehört hatten unb von biefem durch ben anberen Ehe- 
gatten nach bem genannten Zeitpunkt von Todes wegen erworben wurden ober am 
31. 12. 1918 ben Eltern ober einem Elternteil gehört hatten unb von biefer elterlichen 
Seite durch eine Tochter nach bem genannten Zeitpunkt von Todes wegen erworben 
wurden ober ohne bie Geldentwertung erworben worden wären; bie Tochter musz jedoch 
eine sogenannte Haustochter gewesen sein, b. h. mit ihren Eltern aber einem Elternteil 
bis zu deren Tod in gemeinsamem Haushalt gelebt unb an Stelle eigener Erwerbs- 
tätigfeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleiftet haben. Die Durch- 
führung her Keleinrentnerhilfe obliegt ber öffentlichen Fürsorge (s. b.). 
Kleinrentnerfürsorge. Alte ober erwerbsunfähige Personen, bie infolge 
eigener aber frember Vorsorge ohne bie eingetretene Geldentwertung nicht auf bie öffent- 
liche Fürsorge angewiesen mären (Kleinrentner im allgemeinen fürsorgerechtlichen Sinne), 
erhalten gegenüber ber allgemeinen Fürsorge (f. b.) eine angemeffene Mehrleistung. Bei 
Prüfung der Hilfsbedürftigfeit, ber Art unb beS Umfanges ber Hilfe ift auf ihre früheren 
Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen; bieS gilt insbesondere, wenn bie Hilfe in einer 
Anstalt ober durch Anweisung von Arbeit gewährt ober von bereit Leistung abhängig 
Wegweiser durch die Verwaltung. 16
	        
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